Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.8.6.1 Horizontaler Teil

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 588

Nachfolgend werden die wichtigsten Artikel des horizontalen Teils des EUPA kurz erläutert.

Art. 1 Gegenstand Dieser Artikel legt den Gegenstand des Abkommens fest, nämlich die Teilnahme der Schweiz an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon. Die Schweiz kann dann teilnehmen, wenn diese ihr gemäss Basisrechtsakt der EU zur Teilnahme offenstehen und wenn die Teilnahme in einem dem Abkommen angehängten Protokoll geregelt ist.

Art. 2 Begriffsbestimmungen Der Artikel definiert einige zentrale Begriffe, die im Abkommenstext wiederholt vorkommen.

Art. 3 Einrichtung der Teilnahme Dieser Artikel beschreibt die Teilnahme der Schweiz an den EU-Programmen. Demnach kann die Schweiz an EU-Programmen oder Teilen davon als assoziiertes Land teilnehmen, sofern diese in den Protokollen des EUPA aufgenommen sind. Die Protokolle halten die spezifischen Teilnahmebedingungen (Dauer der Assoziierung, programmspezifische finanzielle Bedingungen etc.) fest. Des Weiteren unterstreicht der Artikel die beidseitige Absicht einer systematischeren Beteiligung der Schweiz an EU-Programmen oder Teilen davon. Für jeden neuen Mehrjährigen Finanzrahmen der EU und bereits vor einer formellen Interessensbekundung der Schweiz, welche eine Voraussetzung für eine Assoziierung ist, wird im Gemischten Ausschuss erörtert, wie die Zusammenarbeit nahtlos fortgesetzt werden kann. Die Absicht einer systematischeren Beteiligung ist auch in der Präambel des EUPA verankert.

Art. 4 Einhaltung der Vorschriften der EU-Programme Dieser Artikel beschreibt, dass die Schweiz auf Basis der relevanten Rechtsakte und Verordnungen der EU an den Programmen teilnimmt. Darin sind auch die Teilnahmeberechtigung und Teilnahmevoraussetzungen für Schweizer Rechtsträger definiert.

Art. 5 Mobilität von Personen, Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der EU-Programme Der Artikel stellt sicher, dass die Gleichbehandlung von und faire Mobilitätsbedingungen für Teilnehmende an EU-Programmen sowie ein reibungsloser Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen der Schweiz und der EU gewährleistet sind. Diese Bestimmungen gelten explizit nur für die Teilnehmenden und Aktivitäten im Rahmen der EU-Programme, welche in den Protokollen aufgenommen sind.

Art. 6 Beteiligung der Schweiz in der Gouvernanz Der Artikel regelt die Mitwirkung der Schweiz an den Entscheidungs- und Beratungsprozessen in den für die EU-Programme relevanten Gremien. In der Regel sind Schweizer Vertreterinnen und Vertreter als Beobachter eingebunden. Es wird sichergestellt, dass eine möglichst gleichwertige, dem Status als assoziiertem Staat angemessene Behandlung von Expertinnen und Experten und der entsprechende Zugang zu relevanten Informationen gewährleistet ist. Das Stimmrecht ist in den meisten Fällen jedoch den EU-Mitgliedstaaten vorbehalten. In diesem Fall sind Schweizer Vertreterinnen und Vertreter bei der Abstimmung nicht anwesend, sie werden jedoch über die Ergebnisse informiert.

Art. 7–9 Finanzielle Beteiligung der Schweiz

Artikel 7 regelt die Berechnung der Pflichtbeiträge für die Teilnahme an EUProgrammen. Sie setzen sich aus zwei Elementen zusammen:

1. einem operativen Beitrag, berechnet aus der Anwendung eines BIP-Schlüssels auf das EU-seitige Budget des jeweiligen Programms. Der BIP-Schlüssel entspricht dem Verhältnis des BIP der Schweiz zum gesamten BIP der EUMitgliedsstaaten;

2. einer Teilnahmegebühr. Die ab 2021 von der EU neu für alle Drittstaaten ausser EWR-Ländern eingeführte, jährliche Teilnahmegebühr beträgt grundsätzlich 4 % des operativen Beitrags, wobei für die Jahre 2025–2027 ein gradueller Anstieg (2025: 2,5 %; 2026: 3,0 %; 2027: 4,0 %) vereinbart wurde. Die Höhe der Teilnahmegebühr kann in jeder Programmgeneration angepasst werden.

Artikel 8 definiert einen Mechanismus dafür, den Pflichtbeitrag gemäss Artikel 7 in den Folgejahren anpassen zu können, um das tatsächlich verpflichtete Budget zu berücksichtigen. Mit Artikel 9 wird mit einem automatischen Korrekturmechanismus dem Beteiligungserfolg der Schweizer Akteure Rechnung getragen. Im Fall einer Überperformance in zwei konsekutiven Jahren würde demnach ein zusätzlicher Beitrag der Schweiz fällig, um diesen Umstand zu berücksichtigen. Eine Reduktion des Pflichtbeitrags im Fall einer Unterperformance ist in Protokoll I definiert und greift bereits bei einer jährlichen Unterperformance von mindestens 8 %.

Nur ein Teil der EU-Programme (namentlich Horizon Europe) sieht die Möglichkeit eines Anpassungs- oder Korrekturmechanismus in den rechtlichen Grundlagen vor. Diese Mechanismen gelten nur dann, wenn das jeweilige Protokoll dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 11–14 Finanzkontrolle, Rückforderung und Durchsetzung Gemäss Artikel 11 hat die EU das Recht, auf der Basis bestehender Rechtsgrundlagen, Überprüfungen und Audits in der Schweiz durchzuführen, um die ordnungsgemässe Verwendung von EU-Mitteln im Rahmen der EU-Programme sicherzustellen. Die Schweiz verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der EU.

Artikel 12 regelt die Zusammenarbeit der Schweiz und der EU bei der Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit allfälligen Unregelmässigkeiten bei der Verwendung von EU-Mitteln im Rahmen der EU-Programme, einschliesslich Untersuchungen, Kontrollen und Informationsaustausch. In der Schweiz ist die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) die hierfür zuständige Behörde. Kommt es zu Straftaten, welche die finanziellen Interessen der EU betreffen, informiert die Schweiz die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO) und ist zur Zusammenarbeit mit ihr verpflichtet. Diese Zusammenarbeit entspricht im Wesentlichen den bereits existierenden Regelungen zur Betrugsbekämpfung gemäss der im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit abgeschlossenen Zusatzvereinbarung für das Instrument für finanzielle Unterstüt535 zung im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) .

Zur Durchführung dieser Kontrollen erhalten die Angestellten der EU Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen und Unterlagen, einschliesslich Computerdaten. Die Europäische Kommission bzw. das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat dabei das Recht, relevante Dokumente zu kopieren. Schweizer Behörden unterstützen die Organe der EU, sollten Beteiligte die Kontrollen verweigern. Der Zugang zu Räumlichkeiten sowie zu relevanten Informationen und Unterlagen von in der Schweiz wohnhaften oder niedergelassenen natürlichen und juristischen Personen, die Unionsmittel erhalten haben, kann einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre bedeuten (Art. 13 BV). Aufgrund der völkervertraglichen Grundlage besteht mit dem EUPA für einen solchen Eingriff eine gesetzliche Grundlage. Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger von Unionsmitteln stimmen zudem in der Finanzhilfevereinbarung mit der europäischen Kommission solchen Kontrollen zu. Die Kontrollen dienen der Prüfung der ordnungsgemässen Verwendung öffentlicher Gelder und der Betrugsbekämpfung. Für diesen Zweck sind sie grundsätzlich geeignet und erforderlich und stehen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten öffentlichen Interesse. Gemäss Artikel 14 können Beschlüsse der Europäischen Kommission oder des Europäischen Gerichtshofs betreffend finanzieller Ansprüche aus den EU-Programmen, die sich an natürliche oder juristische Personen richten, in der Schweiz durchgesetzt werden. Schweizer Gerichte haben die Möglichkeit, die Ordnungsmässigkeit von Vollstreckungen zu überprüfen. Sie unterliegen hingegen keiner materiellen Überprüfung durch Schweizer Gerichte.

Art. 16 Gemischter Ausschuss Analog zu den meisten weiteren Abkommen zwischen der Schweiz und der EU wird nach Artikel 16 ein Gemischter Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Schweiz und der EU eingesetzt, um das Abkommen zu verwalten und bei Bedarf weiterzuentwickeln sowie den Informationsaustausch sicherzustellen. Insbesondere hat der Gemischte Ausschuss die Kompetenz, unter Einhaltung der relevanten innerstaat535 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027, SR 0.362.316. lichen Genehmigungsprozesse, die Protokolle des EUPA zu verabschieden oder zu ändern sowie Anpassungen der Artikel 11 und 12 vorzunehmen, um allfälligen Änderungen von Rechtsakten der EU Rechnung zu tragen (Art. 13). Da dem EUPA auch ein Protokoll zur Beteiligung der Schweiz am mehrjährigen Gesundheitsprogramm der EU angehängt ist, welches eng mit dem Gesundheitsabkommen zusammenhängt, ist vorgesehen, dass die Gemischten Ausschüsse beider Abkommen zusammenarbeiten. Entsprechend wurde eine Bestimmung aufgenommen, nach der die Modalitäten der Zusammenarbeit festgelegt werden, ohne dass sie in die Zuständigkeiten des jeweils anderen Gemischten Ausschusses eingreifen (s. Ziff. 2.13.6.1.2).

Art. 17–20 Inkrafttreten, Geltungsdauer und vorläufige Anwendung Diese Artikel regeln das Inkrafttreten des Abkommens im Rahmen des Pakets Schweiz–EU (s. Ziff. 2.1.6.6), die Modalitäten für allfällige Anpassungen, die Geltungsdauer sowie die Beendigung des Abkommens. Das Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit abgeschlossen. Eine vorläufige Anwendung ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 vorgesehen und endet spätestens Ende 2028 (Art. 18). In den Protokollen kann der Beginn der Anwendbarkeit spezifiziert werden (s. Ziff. 2.8.6.2 und 2.8.6.3 für das Horizon-Paket und Erasmus+, sowie Ziff. 2.13.6.2 für EU4Health). Das Abkommen kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit aufgelöst werden (Art. 20).

Art. 21 Anhänge und Protokolle Der Artikel hält fest, dass die Anhänge und Protokolle integraler Teil des Abkommens sind.

Anhang Finanzielle Durchführung Dieser Anhang regelt die Implementierung der finanziellen Verpflichtungen der Schweiz bei der Teilnahme an EU-Programmen. Dies umschliesst das Datum der jährlichen Bezahlungsaufforderungen, die Zahlungsfristen, und Verzugszinsen bei verspäteten Zahlungen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.