Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.8.6.2 Protokoll I: Horizon Europe, Euratom Programm, Programm Digital Europe und Erasmus+

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 591

Allgemeiner Teil (Art. 1–4) Im ersten Teil des Protokolls ist der Zeitpunkt des Beginns der Assoziierung der Schweiz an die einzelnen Programme geregelt. In allen Fällen endet sie gleichzeitig mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 der EU. Die Schweiz ist erst mit dem Beginn der Assoziierung an die jeweiligen Programme berechtigt, EU-Mittel zu erhalten. In den Schlussbestimmungen dieses Teils ist geregelt, dass das Protokoll auch nach 2027 in Kraft bleibt, um die laufenden Projekte ausfinanzieren zu können. Spezifische Bedingungen für Horizon Europe (Art. 5–9) In den programmspezifischen Bedingungen werden die Bedingungen zur Evaluation der Teilnahme der Schweiz an strategischen Bereichen in Zusammenhang mit der Autonomie und Sicherheit der EU festgelegt (Art. 5). Ferner werden die Wichtigkeit von Gegenseitigkeit (Art. 6) und offenen Wissenschaftspraktiken (Open Science, Art. 7) hervorgehoben. Betreffend die Gegenseitigkeit umfasst der Anhang zu Protokoll I eine Liste mit schweizerischen Forschungs- und Innovationsprogrammen, beziehungsweise Massnahmen, die äquivalent mit entsprechenden EU-Programmen und prinzipiell offen für Forschende mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten sind, wobei eine Finanzierung dieser Forschenden durch die Schweiz keine Bedingung ist. Die für Horizon Europe spezifischen Finanzbestimmungen werden in Artikel 8 des Protokolls geregelt. Er legt fest, dass der finanzielle Anpassungsmechanismus (Art. 8 des horizontalen Teils) und der automatische Korrekturmechanismus (Art. 9 des horizontalen Teils) für das Horizon Europe Programm gelten. Zusätzlich wird ein Korrekturmechanismus bei einer Unterperformance der Schweizer Teilnehmenden eingeführt: Bei einer jährlichen Unterperformance von 8 % oder mehr würde der Pflichtbeitrag für das entsprechende Jahr reduziert. Die Korrektur im Falle einer Überperformance der Schweizer Teilnehmenden ist im horizontalen Teil geregelt. Während der Mechanismus im Falle einer Überperformance erst nach zwei konsekutiven Jahren greift, ist die Bestimmung aufgrund der jährlichen Reduktion im Falle einer Unterperformance zusätzlich vorteilhaft.

Spezifische Bedingungen für das Euratom Programm (Art. 5–9) Das Forschungs- und Ausbildungsprogramm von Euratom und Horizon Europe sind institutionell eng aufeinander abgestimmt. Entsprechend sind die Teilnahmebedingungen weitgehend analog. Die Schweiz wird als assoziierter Staat am Euratom-Programm 2021–2025 teilnehmen, und die Assoziierung wird automatisch auf das Euratom-Programm 2026–2027 ausgedehnt, sofern nicht eine der Parteien etwas anderes beschliesst.

Abweichend sind die finanziellen Bestimmungen, welche für das Euratom-Programm in Artikel 9 des Protokolls geregelt sind. Der Anpassungs- und automatische Korrekturmechanismus kommen hier nicht zur Anwendung. Hingegen wird der BIP-basierte Beteiligungsschlüssel für die laufende Programmgeneration um 4,6 % reduziert. Dies soll die Abschaffung des sogenannten Fusionsschlüssels kompensieren, der bis 2020 für die Berechnung der Beiträge für den Teil des Programms, welcher der Kernfusionsforschung gewidmet ist, verwendet wurde und aus dem Verhältnis des BIPs der Schweiz zum BIP der EU-Staaten plus der Schweiz berechnet wurde.

Spezifische Bedingungen für das Programm Digital Europe (Art. 10–13) Die Schweiz kann an allen Ausschreibungen des Programms Digital Europe teilnehmen, ausser i) im Programmbereich „Cybersicherheit“, ii) im Programmbereich „Halbleitertechnologien“ und iii) an Aktivitäten, die für assoziierte Länder aufgrund der strategischen Autonomie der Europäischen Union aus Sicherheitsgründen nicht zugänglich sind. Die rechtlichen Grundlagen des Programms sehen keine Anpassungs- oder automatischen Korrekturmechanismen vor. Spezifische Bedingungen für Erasmus+ (Art. 14–15)

Artikel 14 des Protokolls regelt die Etablierung und Akkreditierung des nationalen Implementationssystems für Erasmus+. Dazu gehört erstens die Benennung einer nationalen Behörde, die das ordnungsgemässe Funktionieren des Programms zu gewährleisten hat. Zweitens muss eine nationale Agentur nominiert werden, die für die Umsetzung zuständig ist. Drittens benennt die nationale Behörde eine unabhängige Prüfstelle, welche die Berichterstattung der nationalen Agentur bewertet und der nationalen Behörde sowie der Europäischen Kommission bestätigt, dass diese den geltenden Vorgaben entspricht. Voraussetzung für die Assoziierung an Erasmus+ ist der erfolgreiche Abschluss der Akkreditierung des nationalen Implementationssystems im Rahmen einer Ex-ante-Konformitätsbewertung. Die Akkreditierung sollte ein halbes Jahr vor dem Programmeinstieg abgeschlossen sein.

Artikel 15 hält fest, dass gegenüber der üblichen Berechnungsgrundlage der Programmbeiträge gemäss BIP-Schlüssel für Erasmus+ eine Reduktion von 30 % für das Jahr 2027 gilt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.