Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.7.9.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 559

Das Änderungsprotokoll ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Vorgesehen ist, dass auch das Zusatzabkommen vom 27. September 2007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend angepasst wird. Allenfalls erforderliche Anpassungen der Anhänge des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vom 4. Januar 1960 werden geprüft und zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen in Ziffer 3.1.2 verwiesen.

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