Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.7.8 Auswirkungen des Paketelements

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 558

Mit dem Änderungsprotokoll soll im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens dem neu geschaffenen gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum Rechnung getragen sowie teilweise institutionelle Bestimmungen modernisiert werden. Das Änderungsprotokoll führt zu keinen Änderungen an den bestehenden Anhängen 1–3, 7–10 und 12 des Landwirtschaftsabkommens. Es sind keine relevanten Auswirkungen auf die Kantone, die Volkswirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt zu erwarten. Die Schweiz wird in der Ausgestaltung ihrer Agrarpolitik (agrarpolitische Instrumente wie das Direktzahlungssystem) weiterhin eigenständig bleiben. Die Anpassungen des Landwirtschaftsabkommens haben keine Auswirkungen auf die Zölle für Agrarprodukte, die Kontingente und deren Bewirtschaftung. Das heisst der bestehende Grenzschutz bleibt unverändert erhalten. Allfällige Ausgleichsmassnahmen im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens sind nur im Falle einer Verletzung des Landwirtschaftsabkommens (inkl. Lebensmittelsicherheit) möglich, nicht jedoch im Falle einer Verletzung eines anderen Binnenmarktabkommens. Allfällige Ausgleichsmassnahmen müssen zudem verhältnismässig sein. Damit erhöht sich die Rechtssicherheit für die Schweiz.

Die Auswirkungen des Lebensmittelsicherheitsprotokolls werden in Ziffer 2.12.12 dargelegt.

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