Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.7.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 554

Präambel des Änderungsprotokolls Die Präambel beschreibt die Gründe, die zur Änderung des Landwirtschaftsabkommens mittels eines Änderungsprotokolls geführt haben. Einerseits umfassen einige Bestimmungen des bisherigen Landwirtschaftsabkommens Bereiche, die neu im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit geregelt werden. Andererseits wurden auch institutionelle Bestimmungen angepasst, insbesondere zur Streitbeilegung und zum Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft, um die Wirksamkeit und Effizienz des Landwirtschaftsabkommens zu verbessern und die Kohärenz mit dem neu geschaffenen gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum zu gewährleisten. Die Präambel bekräftigt, dass das Landwirtschaftsabkommen auf Gleichheit, Gegenseitigkeit und dem allgemeinen Gleichgewicht der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in den unter das Abkommen fallenden Bereichen beruhen soll. Sie betont, dass die beiden Parteien in der Ausgestaltung ihrer Agrarpolitiken souverän bleiben.

Die Präambel weist darauf hin, dass zwischen dem Landwirtschaftsabkommen und den sechs anderen Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, die am 21. Juni 1999 unterzeichnet wurden, ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Unter dem Landwirtschaftsabkommen bilden das Änderungsprotokoll sowie das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit, welches den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum schafft, eine Einheit.

Artikel 1 des Änderungsprotokolls betreffend die Änderungen des Landwirtschaftsabkommens und seiner Anhänge

Artikel 1 ist der eigentliche Kern des Änderungsprotokolls. Er enthält die modifizierten Artikel zur Streitbeilegung, eine Anpassung des Artikels zum Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft, einen neuen Artikel zum Umgang mit vertraulichen Informationen sowie die Änderungen, die aufgrund der Schaffung des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums im Hauptteil des Abkommens nötig sind.

Artikel 1 Ziffer 1 des Änderungsprotokolls betreffend Terminologie Die Terminologie im gesamten Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens wird dahingehend angepasst, dass anstelle von Europäischer Gemeinschaft oder Gemeinschaft von Europäischer Union gesprochen wird.

Artikel 1 Ziffer 2 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 5 (Abbau technischer Handelshemmnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse) des Landwirtschaftsabkommens In Artikel 5 des Landwirtschaftsabkommens wird die Aufzählung der bisherigen Anhänge 4 (Pflanzengesundheit), 5 (Futtermittel), 6 (Saatgut) und 11 (Veterinärabkommen) gelöscht, weil diese ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit überführt werden.

Artikel 1 Ziffer 3 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 6 (Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft) des Landwirtschaftsabkommens

Artikel 6 des Landwirtschaftsabkommens regelt den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft. Die Bestimmungen über die Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses, die in den betreffenden bilateralen Abkommen enthalten sind, wurden vereinheitlicht. Entsprechend wird auch der Artikel zum Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft aktualisiert. Materiell sind die Änderungen im Wortlaut gering, und auch auf die Praxis des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft hat die neue Formulierung von Artikel 6 keine Auswirkungen.

Artikel 1 Ziffern 4 und 5 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 7 (Ausschliesslichkeitsprinzip), Artikel 7a (Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten) und Artikel 7b (Ausgleichsmassnahmen) des Landwirtschaftsabkommens In den Artikeln 7, 7a und 7b des Landwirtschaftsabkommens wird das neue Streitbeilegungsverfahren geregelt. Zunächst verpflichtet Artikel 7 die Parteien dazu, sich zur Beilegung allfälliger Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Landwirtschaftsabkommens ausschliesslich dieses Streitbeilegungsverfahrens zu bedienen (s. Ziff. 2.1.6.4.1). Das ist eine übliche Verpflichtung, um etwaiges Forum Shopping zu unterbinden.

Die Parteien müssen wie bisher in einem ersten Schritt versuchen, einen Streitfall im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft beizulegen (Art. 7a Abs. 1). Neu können die Parteien ein Schiedsgericht anrufen, wenn der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft die Uneinigkeit nicht binnen drei Monaten einer für beide Parteien akzeptablen Lösung zuführt (Art. 7a Abs. 2). Die Modalitäten des Schiedsverfahrens sind im Protokoll zum Schiedsgericht geregelt, das dem Änderungsprotokoll angehängt ist (s. nachfolgend). Im Schiedsverfahren im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens ist keine Rolle für den EuGH vorgesehen. Der Grund dafür liegt darin, dass die im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens verbleibenden Anhänge nicht der dynamischen Rechtsübernahme unterliegen und dem EuGH folglich keine Rolle zukommt mit Blick auf die einheitliche Auslegung des EU-Rechts. In Artikel 7a Absatz 4 wird zudem festgehalten, dass Schiedsgerichtsverfahren nach Artikel 7a Absatz 2 die in den Anhängen 1, 2 und 3 des Landwirtschaftsabkommens festgelegten Zollkonzessionen und deren Verwaltung nicht berühren dürfen. Damit wird explizit festgehalten, dass diese Anhänge und ihre Verwaltung nicht im Rahmen eines allfälligen Streitbeilegungsverfahrens geändert werden können. Darüber hinaus hält Artikel 7b fest, dass allfällige Ausgleichsmassnahmen im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens nur im Falle einer Verletzung des Landwirtschaftsabkommens (Agrarteil und Lebensmittelsicherheitsteil) möglich sind, nicht jedoch im Falle einer Verletzung eines anderen Binnenmarktabkommens. Auch damit unterscheidet sich die Lösung im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens von den anderen Abkommen, welche die Beteiligung am EU-Binnenmarkt regeln.

Artikel 1 Ziffern 6 und 7 des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 9 (Berufsgeheimnis) und Artikel 9a (Verschlusssachen und vertrauliche, nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen) des Landwirtschaftsabkommens

Artikel 9a sieht vor, dass die Vertragsparteien etwaige Verschlusssachen gemäss dem am 28. April 2008 geschlossenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen492 austauschen. Artikel 9a beauftragt den Gemischten Ausschuss ausserdem, in einem speziell zu diesem Zweck gefassten Beschluss Modalitäten festzulegen, um einen angemessenen Schutz sensibler Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind, zu gewährleisten. Zudem wird der Titel von Artikel

9 des Landwirtschaftsabkommens (bestehender Artikel zur Vertraulichkeit) in «Berufsgeheimnis» geändert.

Artikel 1 Ziffer 8 des Änderungsprotokolls betreffend Terminologie Um Klarheit in Bezug auf die Zuständigkeiten der beiden für das Landwirtschaftsabkommen zuständigen Gemischten Ausschüsse (s. Ziff. 2.12.6 zum Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit) zu schaffen, wird der Begriff «Ausschuss» in den Artikeln 11, 12 und 13 des Landwirtschaftsabkommens durch «Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft» ersetzt.

Artikel 1 Ziffer 9 des Änderungsprotokolls zu Artikel 15 (Anhänge, Anlagen und Protokoll) des Landwirtschaftsabkommens Gemäss dem angepassten Artikel 15 des Landwirtschaftsabkommens wird neben den Anhängen 1–3, 7–10 und 12 sowie deren Anlagen auch das für den Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens angepasste Protokoll zum Schiedsgericht Teil des Landwirtschaftsabkommens sein. Dieses wird dem Landwirtschaftsabkommen als Protokoll hinzugefügt.

Artikel 1 Ziffer 10 des Änderungsprotokolls zu Artikel 16 (Räumlicher Geltungsbereich) des Landwirtschaftsabkommens Der Artikel zum räumlichen Anwendungsbereich wird über alle Abkommen des Pakets Schweiz–EU gleich ausgestaltet. Entsprechend wird auch Artikel 16 des Landwirtschaftsabkommens angepasst (s. Ziff. 2.1.6.7).

Artikel 1 Ziffer 11 des Änderungsprotokolls zu Artikel 17 (Inkrafttreten und Geltungsdauer) des Landwirtschaftsabkommens Ein neuer Absatz 5 in Artikel 17 des Landwirtschaftsabkommens stellt klar, dass im Falle einer Kündigung des Abkommens durch eine der Parteien gemäss Artikel 17 Absatz 3 auch das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit auf denselben Zeitpunkt ausser Kraft tritt. Gleichzeitig hält der neue Absatz 6 fest, dass Rechte und Pflichten, die Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmerinnen und Wirtschaftsteilnehmer bereits durch das Abkommen erworben haben, auch dann bestehen bleiben, wenn das Landwirtschaftsabkommen nicht mehr in Kraft ist und die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen müssen, wie mit Rechten zu verfahren ist, die gerade erworben werden.

Artikel 1 Ziffer 12 des Änderungsprotokolls zur Aufhebung der Anhänge 4, 5, 6 und

11 des Landwirtschaftsabkommens Gemäss Artikel 1 Ziffer 12 werden die Anhänge 4, 5, 6 und 11 mit Inkrafttreten des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgehoben. Sollte das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit nicht in Kraft treten, würden diese Anhänge unverändert im Landwirtschaftsabkommen verbleiben. Wie ihr Weiterfunktionieren gewährleistet werden könnte, wäre allerdings unklar, da die neuen institutionellen Bestimmungen, welche eine regelmässige Aktualisierung dieser Anhänge sicherstellen, auf diese Anhänge nicht anwendbar wären.

Artikel 1 Ziffer 13 des Änderungsprotokolls betreffend das Schiedsgerichtsprotokoll Gemäss Artikel 1 Ziffer 13 wird der Anhang des Änderungsprotokolls, welcher das für den Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens angepasste Protokoll zum Schiedsgericht enthält, dem Landwirtschaftsabkommen als Protokoll hinzugefügt.

Artikel 2 des Änderungsprotokolls zur übergangsweisen Anwendung der Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Landwirtschaftsabkommens

Artikel 2 des Änderungsprotokolls nimmt Bezug zur Übergangsregelung, die in Artikel 32 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit stipuliert ist. Er stellt klar, dass die Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Landwirtschafsabkommens während dem Übergangszeitraum von maximal 24 Monaten nach Inkraftsetzung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ihre Gültigkeit behalten. Zudem hält der Artikel fest, dass das genaue Enddatum dieses Übergangszeitraums durch Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft festgelegt wird nach Notifizierung durch den Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit.

Artikel 3 des Änderungsprotokolls zum Inkrafttreten Das Änderungsprotokoll ist Teil des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III). Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifizierung des Abschlusses der internen Verfahren zur Genehmigung aller völkerrechtlichen Instrumente des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU in Kraft. Schiedsgerichtsprotokoll Das Schiedsgerichtsprotokoll zum Landwirtschaftsabkommen beruht auf den Schiedsregeln, welche für die Binnenmarktabkommen gelten. Diesbezüglich kann mit der nachfolgenden Präzisierung auf die Erläuterungen unter Ziffer 2.1.6.4.2 verwiesen werden. Nicht enthalten sind im Schiedsgerichtsprotokoll zum Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens sämtliche Bestimmungen, die den Einbezug des EuGH betreffen.

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