Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.7.2 Ausgangslage

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 550

Zwischen der Schweiz und der EU werden jedes Jahr Agrarprodukte und Lebensmittel im Wert von über 16 Milliarden Franken gehandelt. Die EU ist auch bei den Agrarerzeugnissen die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz: Im Jahr 2024 gingen die Hälfte der Exporte in die EU, drei Viertel (73 %) der Importe stammten aus der EU488. Der Handel mit diesen Produkten ist Gegenstand des Landwirtschaftsabkommens, das

Teil der Bilateralen I ist. Das Landwirtschaftsabkommen sieht gegenseitige Zollkonzessionen für ausgewählte Produkte (Anhänge 1 und 2) sowie die vollständige Liberalisierung des Käsehandels (Anhang 3) vor. Es vereinfacht den Handel mit Agrarerzeugnissen zudem durch den Abbau oder die Aufhebung von nichttarifären Handelshemmnissen, die durch unterschiedliche Produktvorschriften und Zulassungsbestimmungen entstehen. Hierzu erkennen die Schweiz und die EU ihre Rechtsvorschriften in den Bereichen Pflanzengesundheit (Anhang 4), Futtermittel (Anhang 5), Saatgut (Anhang 6), Weinbauerzeugnisse und Spirituosen (Anhänge 7 und 8), biologische Landwirtschaft (Anhang 9), Vermarktungsnormen für Früchte und Gemüse (Anhang 10) sowie Tiere und tierische Produkte (Anhang 11) als gleichwertig an. Damit können beispielsweise Schweizer Bioprodukte ohne zusätzliche Zertifikate und Kontrollen in die EU exportiert werden. Das Abkommen sieht ausserdem den gegenseitigen Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel inklusive Wein und Spirituosen vor (Anhänge 7, 8 und 12). Das Landwirtschaftsabkommen war Teil der Paketverhandlungen zwischen der Schweiz und der EU, die im März 2024 aufgenommen wurden.

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