Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.7.3 Zielsetzung und Verhandlungsverlauf

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 550

Im Rahmen der exploratorischen Gespräche (s. Ziff. 1.3.1) kamen die Parteien zum Schluss, dass die neuen institutionellen Elemente auch im Landwirtschaftsabkommen verankert werden sollten. Zudem vereinbarten sie Verhandlungen zur Erweiterung des 488 Quelle BAZG und Berechnungen BLW.

Landwirtschaftsabkommens im Bereich Lebensmittelsicherheit zur Ausdehnung der bestehenden Zusammenarbeit auf die ganze Lebensmittelkette (s. Ziff. 2.12).489 Diese Zielsetzungen wurden in das Schweizer Verhandlungsmandat vom 8. März

2024 aufgenommen. Für die Landwirtschaft hielt das Verhandlungsmandat explizit fest, dass eine Harmonisierung der Agrarpolitiken der Schweiz und der EU ausgeschlossen ist und die Souveränität in der Agrarpolitik sowie die bestehende Regelung betreffend Zölle, einschliesslich der Zollkontingente und deren Verwaltungsmethode, von den Verhandlungen unberührt bleiben.

Die Verhandlungen zum Landwirtschaftsabkommen (inkl. Erweiterung im Bereich der Lebensmittelsicherheit) wurden in der Verhandlungsgruppe «Landwirtschaft und Lebensmittelsicherheit» geführt. Die erste Verhandlungsrunde fand am 21. März 2024 statt. Insgesamt haben elf formelle Verhandlungsrunden stattgefunden. Diese Verhandlungsrunden wurden durch informellen Austausch und mit Treffen auf technischer Ebene ergänzt. Am 20. Dezember 2024 konnten die Verhandlungen materiell abgeschlossen werden.

Im Verlauf der Verhandlungen einigten sich die Schweiz und die EU darauf, das Landwirtschaftsabkommen in einen Agrarteil und in einen Lebensmittelsicherheitsteil aufzuteilen. Im Agrarteil sollen fortan die bestehenden Anhänge 1-3, 7-10 und 12 verbleiben. Die Schweiz konnte erreichen, dass die EU auf eine vollständige Integration der neuen institutionellen Bestimmungen in den Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens verzichtete. Insbesondere wurde im Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens von der Einführung der dynamischen Rechtsübernahme (s. Ziff. 2.1) abgesehen. Ähnlich wie in rund 30 Freihandelsabkommen, welche die Schweiz mit unterschiedlichen Partnern abgeschlossen hat490, wird neu auch im Agrarteil die Möglichkeit geschaffen, im Streitfall ein Schiedsgericht anzurufen, wenn keine Einigung im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft möglich ist. Eine Rolle für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist in diesem Streitbeilegungsmechanismus nicht vorgesehen. Das Verhandlungsergebnis erfüllt das Schweizer Verhandlungsmandat. Mit dem Verzicht auf die vollständige Integration der institutionellen Bestimmungen in den Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens hat die Schweiz sogar mehr erreicht, als in ihren Verhandlungszielen ursprünglich vorgesehen. Die entsprechenden Änderungen und Ergänzungen des Agrarteils des Landwirtschaftsabkommens wurden in einem Änderungsprotokoll zum Landwirtschaftsabkommen (nachstehend Änderungsprotokoll) festgehalten. Diesem beigefügt ist im

Anhang ein Protokoll zum Schiedsgericht.

489 490 Siehe dazu Common Understanding, Ziffer 1 und 3.

Siehe bspw. FHA Schweiz- Japan, SR. 0.946.294.632

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