Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.5.6.3 Gemeinsame Erklärung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 514

In einer Gemeinsamen Erklärung drücken die Vertragsparteien ihr gemeinsames Verständnis in verschiedenen Bereichen aus. 465 Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22. Im ersten Absatz bekräftigen sie, dass die EU unabhängige nationale Trassenvergabestellen anerkennt, wie dies auch im LandVA vorgesehen ist (Art. 27 Abs. 1 LandVA). Die EU bestätigt damit, dass sie keine Absicht hat, die Trassenvergabe in Zukunft zu zentralisieren. Ausserdem besagt Artikel 27 Absatz 1 LandVA bereits heute explizit, dass jede Vertragspartei ihre Trassenvergabestelle benennt. Sollte die EU das ändern wollen, bräuchte es eine Anpassung des LandVA, womit beide Parteien einverstanden sein müssten. Ebenfalls wird in dieser Gemeinsamen Erklärung festgestellt, dass die operativen Abläufe in die Zuständigkeit der nationalen Infrastrukturbetreiberinnen fallen und das auch in Zukunft so beibehalten wird. Im Fall von verspäteten Zügen, die Richtung Schweiz fahren, ist es an der Schweizer Infrastrukturbetreiberin zu entscheiden, ob kurzfristig eine alternative Trasse zur Verfügung gestellt werden kann, oder ob der Zug an der Grenze gewendet werden muss. Mit dieser Zuständigkeit kann die hohe Qualität auf dem Schweizer Netz gewährleistet werden und Verspätungen werden nicht importiert. Der nationale Taktfahrplan wird somit nicht eingeschränkt. Die bisherige Praxis bei Zugverspätungen kann demnach beibehalten werden. In einem zweiten Absatz bestätigen beide Seiten, dass Kooperationen zwischen Schweizer und EU-Eisenbahnverkehrsunternehmen erlaubt sind und dass deren Angebote auch im Taktfahrplan verkehren dürfen. Dabei gilt es, das jeweilige Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen. Die EU bekräftigt mit diesem Absatz, dass sie nicht beabsichtigt, Kooperationen in Zukunft zu verbieten. Mit der Verordnung (EG) Nr. 169/2009 wurden in der EU die Besonderheiten des Verkehrs im Bereich der Wettbewerbsregeln berücksichtigt. Diese Verordnung hat die Schweiz nicht übernommen. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)467 ist für den Schweizer Abschnitt internationaler Verkehre anwendbar. Es gibt keine Hinweise darauf, dass aufgrund des Schweizer Kartellrechts Kooperationen künftig Schweiz-seitig erschwert oder verboten werden. Gemäss dem dritten Absatz streben beide Seiten an, die Übergangsmassnahmen des Beschlusses Nr. 2/2019 zur Zusammenarbeit mit der ERA und zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der EU künftig im Intervall von drei Jahren (statt wie anhin jährlich) zu verlängern. Dies wirkt sich positiv auf die Rechtssicherheit der verschiedenen Akteure in der Schweiz sowie in der EU aus.

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