Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.5.6.2 Änderungsprotokoll

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 500

Das ÄP-LandVA enthält die Anpassungen, die am LandVA selbst sowie an dessen Anhängen vorgenommen werden.

Präambel In der Präambel bekräftigen die Vertragsparteien insbesondere die Bedeutung des LandVA und der Förderung des Güter- und Personenverkehrs auf Strasse und Schiene. Zudem erkennen sie ihre jeweilige Verlagerungspolitik von der Strasse auf die Schiene an. In Bezug auf den Eisenbahnverkehr wollen die Vertragsparteien ein Verkehrssystem von hoher Qualität aufrechterhalten, das leistungsfähig, attraktiv und zuverlässig ist, und tragen der Wichtigkeit neuer grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehrsdienste Rechnung. Dem Schutz der hohen Qualität des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz soll künftig schon im Rahmen des sogenannten Decision Shaping, in den Beratungen im Gemischten Ausschuss und bei der Umsetzung von EU-Rechtsakten Rechnung getragen werden. In der Präambel wird ausserdem die Möglichkeit erwähnt, die internationalen Kooperationen fortzusetzen, welche auch mit der Marktöffnung für den internationalen Schienenpersonenverkehr weiterhin möglich bleiben.

Artikel 1 Ziffer 1 des ÄP-LandVA zu Artikel 2 Absatz 2 LandVA (Geltungsbereich) Das LandVA gilt für den grenzüberschreitenden Strassen- und Schienenverkehr (Art. 2 LandVA). Dieser Geltungsbereich wird nicht angepasst. Die Vertragsparteien kamen jedoch überein, in Artikel 2 Absatz 2 LandVA ergänzende Präzisierungen in Bezug auf den Schienenpersonenverkehr vorzunehmen.

Artikel 2 Absatz 2 erster Satz LandVA wurde nicht geändert. Das LandVA gilt für den grenzüberschreitenden Schienengüter- und -personenverkehr sowie den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr. Innerhalb der Kategorie Schienenpersonenverkehr fallen sowohl der regionale grenzüberschreitende Verkehr als auch der grenzüberschreitende Fernverkehr grundsätzlich unter den Geltungsbereich des LandVA. Wo keine explizite Ausnahme formuliert ist, sind diese Verkehre mit «internationalem Schienenpersonenverkehr» mitgemeint. Es wurde ein zweiter Satz eingefügt, der klarstellt, dass das LandVA nicht für den rein inländischen Schienenpersonenverkehr im Schweizer Fern-, Regional- und Nahverkehr gilt. Der rein nationale Schienengüterverkehr fällt ebenfalls nicht in den Geltungsbereich des Abkommens, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt wird. Diese Abgrenzung ist bereits in Artikel 2 Absatz 2 erster Satz LandVA enthalten.

Artikel 2 Absatz 2 dritter Satz LandVA soll die vorherige Formulierung präzisieren. Es ist vorgesehen, dass das LandVA nicht für Eisenbahnunternehmen gilt, die nur Verkehrsdienste auf eigenständigen örtlichen und regionalen Netzen für Verkehrsdienste auf Eisenbahninfrastrukturen oder auf Netzen betreiben, die ausschliesslich für die Durchführung von Schienenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind, auch wenn diese grenzüberschreitend sind. Für solche lokalen Systeme ist keine Interoperabilität erforderlich, weshalb eine Unterstellung unter das LandVA nicht zweckmässig wäre. Diese Formulierung stellt keine Änderung gegenüber der aktuellen Situation dar. Sie soll für Klarheit sorgen, da die bisherige Formulierung nicht präzise genug ist. Unternehmen, welche auf abgeschlossenen Tramnetzwerken oder nichtinteroperablen Schmalspurnetzen verkehren, fallen somit explizit nicht unter das LandVA, auch nicht, wenn sie grenzüberschreitend tätig sind.

Artikel 1 Ziffer 2 des ÄP-LandVA zu Artikel 3 Absatz 2 LandVA (Begriffsbestimmungen)

Artikel 3 Absatz 2 LandVA enthält verschiedene Begriffsbestimmungen in Bezug auf den Schienenverkehr. Artikel 1 Ziffer 2 des ÄP-LandVA führt den Begriff «grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehr» neu ein. Gemäss dieser Definition, die teilweise auf der Definition des grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensts in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU beruht, ist der grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehr als ein Personenverkehrsdienst zu verstehen, bei dem der Zug die Grenze zwischen den Vertragsparteien überquert. Dies schliesst das Recht ein, Fahrgäste an jedem Bahnhof auf der grenzüberschreitenden Strecke aufzunehmen und an einem anderen abzusetzen, auch wenn diese Bahnhöfe im Gebiet der anderen Vertragspartei liegen, sofern der Hauptzweck des Verkehrsdienstes die grenzüberschreitende Beförderung ist. Auch wenn in der EU der Hauptzweck des internationalen Verkehrs als Kriterium aufgrund der nationalen Marktöffnung in der Zwischenzeit aus der Definition ausgeklammert wurde, bleibt dieses Kriterium im Verhältnis mit der Schweiz für beide Vertragsparteien relevant, da die Schweiz aufgrund des LandVA – im Gegensatz zu den EU-Mitgliedstaaten – nicht verpflichtet ist, den nationalen Schienenverkehrsmarkt zu öffnen.

Artikel 1 Ziffer 3–5 des ÄP-LandVA zu den Artikeln 7 (Abs. 1 und 2; Technische Normen), 9 (Abs. 1 und 4; Güterverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien) und 17 (Abs. 3; Für die Verkehrsunternehmer geltende Bedingungen) LandVA Diese Artikel wurden angepasst und umformuliert, um dem in Artikel 5 Absatz 2 des IP-LandVA vorgesehenen Mechanismus zur Übernahme von EU-Rechtsakten Rechnung zu tragen, wonach das gleiche Ergebnis erzielt werden muss.

Artikel 1 Ziffer 6 des ÄP-LandVA zu Artikel 24 LandVA (Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg und Transitrechte)

Artikel 1 Ziffer 6 des ÄP-LandVA enthält Anpassungen von Artikel 24 LandVA hinsichtlich der Transitrechte und der Zugangsrechte zum Fahrweg. Nach Artikel 24 Absatz 1 LandVA haben die Eisenbahnverkehrsunternehmen einer Vertragspartei einerseits für das Erbringen von grenzüberschreitenden Verkehrsdiensten das Transitrecht und das Zugangsrecht zum Fahrweg der anderen Vertragspartei unter den Bedingungen des EU-Rechts, auf das in Anhang 1 Abschnitt 4 LandVA verwiesen wird.

Andererseits sieht ein neuer Absatz 1a für Eisenbahnverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Recht vor, Fahrgäste an jedem Bahnhof auf der grenzüberschreitenden Strecke aufzunehmen und an einem anderen abzusetzen, sofern der Hauptzweck in der Beförderung von Fahrgästen vom Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei besteht (Möglichkeit zur Kabotage im Nebenzweck). Es wird präzisiert, dass die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, wie zum Beispiel ein Schweizer Kanton, oder die betroffenen Eisenbahnunternehmen, die RailCom ersuchen können, zu bestimmen, ob der Hauptzweck des Verkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen vom Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei besteht. Die Kriterien zur Bestimmung des Hauptzwecks sind auf Verordnungsebene zu definieren. Die EU hatte die Bewertungskriterien in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 festgelegt (Art. 8). Sie kann für die Umsetzung der Schweiz als Orientierungshilfe dienen. So sah sie namentlich die Distanz und die gewählten Haltepunkte des Angebots, die Vermarktung des Angebots, das verwendete Rollmaterial sowie den Anteil der grenzüberschreitenden Beförderung am Umsatz oder den Passagierzahlen des Angebots im Vergleich zum Anteil der Binnenbeförderung als relevante Kriterien vor. Der Hauptzweck ist für die nationale Umsetzung so zu definieren, dass eine Verbindung, die primär darauf abzielt, Passagiere innerhalb der Schweiz zu befördern, jedoch auch über die Grenze ins benachbarte Ausland führt, nicht eigenständig durch ein EU-Eisenbahnverkehrsunternehmen angeboten werden kann. Die Anforderung des Hauptzwecks gilt umgekehrt sinngemäss für Schweizer Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verbindungen in EUMitgliedstaaten anbieten wollen (zur Prüfung des Hauptzweckes durch die RailCom

s. Ziff. 2.5.7.1.1).

Damit soll sichergestellt werden, dass solche grenzüberschreitenden Angebote von Eisenbahnverkehrsunternehmen aus EU-Mitgliedstaaten mit Zwischenhalten in der Schweiz nicht primär dazu genutzt werden, den nationalen Schweizer Markt zu bedienen. Indem im LandVA festgehalten wird, unter welchen Bedingungen der Marktzugang im internationalen Schienenpersonenverkehr erfolgt, wird verhindert, dass die künftige Weiterentwicklung des EU-Rechts die Schweiz in diesem Bereich verpflichtet. Sollte sich ein Widerspruch zu Artikel 24 ergeben, wäre in einer Einzelfallanalyse zu prüfen, ob die Übernahme mit dem Geltungsbereich und dem Ziel des LandVA vereinbar wäre. Ein Beispiel dafür ist das Kriterium des Hauptzwecks, welches zwischen EU-Mitgliedstaaten seit der nationalen Marktöffnung in der EU nicht mehr gilt, im Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz aber angewendet werden wird. Zusätzlich zum Hauptzweck gibt es gemäss Richtlinie 2012/34/EU, welche die Rahmenbedingungen des internationalen Marktzugangs definiert, die Möglichkeit zu prüfen, ob durch ein neues Angebot das bestehende bestellte Angebot wirtschaftlich gefährdet sein könnte (Art. 11 Richtlinie 2012/34/EU). Dies wäre gemäss EU-Recht ein Grund, das neue Angebot nicht zu ermöglichen. Das Schweizer Recht sieht dies bereits heute in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (PBG) vor (2. Punkt).

Artikel 1 Ziffer 7 des ÄP-LandVA zu Artikel 24a LandVA (Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme betreffend den Eisenbahnverkehr) Zur Absicherung der Qualität und der Besonderheiten des schweizerischen Eisenbahnverkehrssystems und zur Gewährleistung, dass die Errungenschaften der Schweiz im öffentlichen Verkehr im Rahmen der Öffnung des Markts für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr nicht gefährdet werden, haben die Vertragsparteien einige Ausnahmen von der dynamischen Übernahme der EU-Rechtsakte durch die Schweiz im Bereich des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs vereinbart (vgl. Art. 5 Abs. 7 des IP-LandVA).

448 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 der Kommission vom 11. August 2014 über neue Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. L 239 vom 12.8.2014, S. 1 (nicht mehr in Kraft).

– Absatz 1: Die Schweiz hat die Möglichkeit, Eisenbahnverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste erbringen, zu verpflichten, sich an der Tarifintegration im öffentlichen Verkehr zu beteiligen. Das bedeutet, dass Fahrgäste, die die Netze verschiedener öffentlicher Verkehrsunternehmen benutzen müssen, nur einen einzigen Fahrausweis benötigen. Wenn im Rahmen der Öffnung des Markts für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aus einem EUMitgliedstaat einen Dienst in der Schweiz (mit der Möglichkeit, Fahrgäste an Bahnhöfen auf Schweizer Gebiet aufzunehmen und abzusetzen) als Nebenleistung anbietet, ist es notwendig, dieses Verkehrsunternehmen zur Teilnahme am Tarifintegrationssystem verpflichten zu können, damit das Funktionieren des öffentlichen Verkehrssystems der Schweiz weiterhin gewährleistet wird. In der Praxis bedeutet dies, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das einen grenzüberschreitenden Dienst in der Schweiz betreibt, sich der ASP anschliesst und die Tarife der ASP anerkennt, beispielsweise die Abonnemente wie das Generalabonnement oder das Halbtax (gemäss Art. 16 ff. PBG). Für Fahrgäste in der Schweiz heisst das, dass sie ihr Schweizer Abonnement oder ihren Fahrausweis verwenden können, auch dann, wenn sie einen von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen eines EUMitgliedstaats auf Schweizer Gebiet betriebenen Dienst mit Ein- und Aussteigen in der Schweiz (Kabotage) nutzen. Damit wird verhindert, dass Unternehmen für Verbindungen, die eine Reise innerhalb der Schweiz ermöglichen, eigene Tickets einführen, die bei anderen Unternehmen nicht anerkannt werden. Das System lässt Spartickets oder andere zuggebundene Tickets zu. In diesen Fällen kann das Unternehmen die Preise bis zu einem gewissen Grad selbst festlegen, unter den von der Branche festgelegten Bedingungen, so, wie dies Schweizer Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Spartickets bereits heute tun. Als Mitglied der ASP haben ausländische Eisenbahnverkehrsunternehmen gleiche Rechte und Pflichten wie Schweizer Eisenbahnverkehrsunternehmen.

– Absatz 2: Auch für die Schweizer Instrumente für die Kapazitätssicherung (Netznutzungskonzept (NNK) / Netznutzungspläne (NNP)) wurde eine Ausnahme definiert. Diese Ausnahme ist für die Schweiz wichtig. Damit ist klar, dass die Priorität des vertakteten Personenverkehrs im Sinne der in NNK und NNP gesicherten Kapazitäten des Personenverkehrs gilt. Der Schienengüterverkehr hat ebenfalls weiterhin die Kapazitäten zur Verfügung, die in den oben erwähnten Schweizer Kapazitätssicherungsinstrumenten festgelegt sind. Die Marktöffnung für den internationalen Schienenpersonenverkehr schränkt diese Grundsätze nicht ein. Unternehmen aus der EU, die grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste in der Schweiz beabsichtigen oder betreiben, werden in den bestehenden schweizerischen Konsultationsverfahren im Rahmen der schweizerischen Instrumente zur Kapazitätsbewirtschaftung als interessierte Kreise behandelt. Das heisst, sie werden gleich behandelt wie schweizerische Unternehmen und können ihre Interessen in Bezug auf die Planung grenzüberschreitender Kapazitäten gleichzeitig einbringen.

– Absatz 3: Die Schweiz hat die Möglichkeit, dem Personenverkehr gemäss dem Taktfahrplan, der für den Schienenverkehr im ganzen Gebiet der Schweiz anwendbar ist, Vorrang einzuräumen. Dieses Kriterium gilt diskriminierungsfrei für die Vergabe von Bahntrassen an Eisenbahnverkehrsunternehmen der Vertragsparteien, die bezüglich Zugfrequenz vergleichbare Anträge einreichen. Schweizer Eisenbahnverkehrsunternehmen, die im Taktverkehr fahren, können weiterhin vertaktete Trassen nutzen, um eigenständig oder gemeinsam mit Kooperationspartnern eine Verbindung anzubieten, die im Ausland fortgesetzt wird. Den Schweizer Unternehmen kann dadurch ein Vorteil entstehen. Deshalb haben die EU und die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in ihrem Gebiet denjenigen Unternehmen, die in der EU niedergelassen sind und Schienenpersonenverkehrsdienste durchführen, Vorrang gegenüber einem Schweizer Eisenbahnunternehmen einzuräumen, das eigenständig aus dem Schweizer Taktfahrplan ins Ausland fährt.

Die Gewährleistung eines ausreichenden Angebots an öffentlichem Verkehr ist in der Schweiz gemäss Artikel 81a BV Aufgabe des Bundes und der Kantone. Der Taktfahrplan ist ein zentrales Element, mit dem die öffentliche Hand diesem Auftrag nachkommt: Damit wird in der ganzen Schweiz auf eine kundenfreundliche und zuverlässige Art und Weise die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr und eine optimale Nutzung der stark ausgelasteten Infrastruktur garantiert. Die Takte einzelner Linien sind aufeinander abgestimmt, wodurch gute Umsteigebeziehungen zwischen den Linien resultieren und attraktive Reiseketten entstehen. Bund und Kantone haben denn auch in den letzten Jahrzehnten viele Investitionen getätigt, um den Taktfahrplan zu ermöglichen – und sie investieren in Zukunft so viel wie noch nie, um dieses Angebot weiter ausbauen zu können. Aufgrund der aktuellen infrastrukturell bedingten Engpässe und des prognostizierten Mobilitätswachstums sind zum einen diese Investitionen erforderlich, zum anderen müssen die damit geschaffenen Kapazitäten auch möglichst effizient genutzt werden, um die prognostizierte Mobilitätsnachfrage bewältigen zu können. Entsprechend werden die Ausbauten im Schweizer Eisenbahnnetz langfristig geplant: Die künftig erforderlichen Kapazitäten werden ermittelt und die dazu erforderlichen minimalen Kapazitäten je Verkehrsart (Personenfernverkehr, regionaler Personenverkehr und Güterverkehr) werden in Form von Trassen mit dem NNK und den nachgelagerten NNP wie bisher gesichert.

Mithilfe der Bestellungen des regionalen Personenverkehrs sowie der Fernverkehrskonzession, die nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht enthält, Angebote regelmässig zu fahren, können Bund und Kantone sicherstellen, dass die erforderlichen Verkehre auf diesen geplanten und reservierten Kapazitäten denn auch gefahren werden. Die Ausnahme im LandVA, dem vertakteten Verkehr bei der Trassenvergabe innerhalb der Kapazitäten für den Personenverkehr Vorrang einräumen zu können, verhindert, dass ausschliesslich gewinnorientierte Anbieter einzelne Trassen aus dem Taktfahrplan nur zu gewissen Stunden besetzen und so Lücken in den Takt reissen könnten, wenn sie nicht die gleichen Haltestellen bedienen oder es zu Verspätungen kommt, die im Ausland eingefahren wur den. Das Kriterium der Taktfrequenz entscheidet, welches Unternehmen berücksichtigt wird, wenn auf der gleichen Strecke mehrere Unternehmen ein Angebot im Takt anbieten möchten. Möchte ein Unternehmen das Angebot von morgens früh bis abends spät anbieten, ein weiteres zwar auch ein regelmässiges Angebot, aber nicht in der gleich hohen Taktfrequenz, so wird demjenigen Unternehmen Vorrang eingeräumt, welches mehr vertaktete Verkehre auf dieser Strecke über den ganzen Tag anbietet. Das Unternehmen, welches die tiefere Frequenz anbieten möchte, hat keinen Anspruch, einen Teil des gleichen vertakteten Verkehres zu fahren. Das Kriterium der Taktfrequenz wird nur dann herbeigezogen, wenn mindestens eines der Angebote grenzüberschreitend ist. Bei zwei nationalen Angeboten findet das Kriterium keine Anwendung, da der nationale Verkehr nicht in den Geltungsbereich des LandVA fällt. Bei einem ausländischen Unternehmen käme zusätzlich die Bedingung des Hauptzwecks dazu: Es kann in der Schweiz ausschliesslich Verkehre eigenständig anbieten, welche die grenzüberschreitendende Beförderung als Hauptzweck haben (vgl. Artikel 24 Absatz 1a). Grenzüberschreitende Angebote von Eisenbahnverkehrsunternehmen aus EU-Mitgliedstaaten können somit ausserhalb der in den Kapazitätssicherungsinstrumenten gesicherten Kapazitäten für den vertakteten Verkehr entstehen. Das heisst, es wird sich um zusätzliche Angebote zum Taktfahrplan handeln. Um diese zu ermöglichen, erhalten Anträge für den internationalen Schienenpersonenverkehr (sowohl von ausländischen als auch von Schweizer Eisenbahnverkehrsunternehmen) für Trassen im jährlichen Fahrplan- und Trassenvergabeverfahren bei den Restkapazitäten in der Schweiz Priorität. Die Zuteilung der Restkapazitäten, bestehend aus freien und in den Kapazitätssicherungsinstrumenten zwar reservierten, jedoch freigebliebenen Kapazitäten, erfolgt, nachdem alle Verkehre (des Personen- wie des Güterverkehrs), für die im NNP Kapazitäten gesichert sind, zugeteilt wurden. Die Zuteilung in Restkapazitäten erfolgt jeweils für ein Fahrplanjahr. Heute werden Restkapazitäten unter anderem für nicht im NNP abgebildete Verstärkungs- und Extrazüge verwendet. Diese werden gemäss neuer Zuteilungsordnung in Zukunft gegenüber grenzüberschreitenden Angeboten im konkreten Konfliktfall nicht prioritär behandelt.

– Absatz 4: Die Schweiz hat das Recht, in den Genehmigungen und Konzessionen, die Verkehrsunternehmen erteilt werden, nichtdiskriminierende Bestimmungen über Sozialstandards (wie orts- und branchenspezifische Lohnund Arbeitsbedingungen) einzuschliessen. Um ein allfälliges Sozialdumping zu vermeiden, müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen aus EUMitgliedstaaten ebenfalls die schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten, wenn sie auf schweizerischem Gebiet tätig sind. Vor diesem Hintergrund erarbeitet das BAV unter Einbezug der Sozialpartner eine Weisung zu den Sozialstandards (s. Ziff. 2.5.7.2). Auf Verordnungsstufe sollen übergeordnete Vorgaben für die Weisung sowie eine Abschlussdelegation an das UVEK verankert werden.

– Absatz 5: Die Ausnahme in Bezug auf die Vorschriften für die Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für grenzüberschreitende Schienen-

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