Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.5.6.2 Änderungsprotokoll (Teil 3)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 513

gen (EU) 2018/545460, (EU) 2018/763461, (EU) 2019/250462. Gemäss Artikel 1 Ziffer 18 Buchstabe b Punkt ii des ÄP-LandVA werden bestimmte EU-Rechtsakte, die in Anhang 1 LandVA aufgeführt sind, aus diesem Anhang gestrichen, da sie in der EU aufgehoben wurden.

Gemäss Artikel 1 Ziffer 18 Buchstabe b Punkt i des ÄP-LandVA werden die folgenden Rechtsakte in Anhang 1 Abschnitt 4 LandVA eingefügt: 460 461 462 463 464

– Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums: Diese Richtlinie ist eine Neufassung der ersten Eisenbahnpakete (hauptsächlich 1. und 3. Paket). Sie enthält unter anderem das Element der Marktöffnung aus dem dritten Eisenbahnpaket. Die Aufnahme dieser Richtlinie in das LandVA bedeutet, dass im Rahmen der in den Absätzen 1–4 des neuen Artikels 24a LandVA vorgesehenen Ausnahmen Verkehrsunternehmen aus der EU eigenständig einen grenzüberschreitenden Dienst in der Schweiz anbieten können, sofern der Hauptzweck weiterhin die grenzüberschreitende Personenbeförderung ist, und umgekehrt Schweizer Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugang zum Markt der EU-Mitgliedstaaten haben. Kooperationen bleiben jedoch gemäss der Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien weiterhin möglich. Mit der Aufnahme der Richtlinie 2012/34/EU in Anhang 1 Abschnitt 4 des LandVA anerkennt die EU die äquivalente Umsetzung der Richtlinie in Schweizer Recht.

– Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075463: Dieser Delegierte Beschluss steht in direktem Zusammenhang mit der Richtlinie 2012/34/EU und wurde von der Schweiz äquivalent umgesetzt.

– Durchführungsverordnung (EU) 2016/545464 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität: Diese Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 90 vom 6.4.2018, S.

66. Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission, ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49. Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission, ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9. Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69.

Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität, ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1. Durchführungsverordnung steht in direktem Zusammenhang mit der Richtlinie 2012/34/EU und wurde von der Schweiz äquivalent umgesetzt.

– Verordnung (EU) Nr. 913/2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr: Die Schweiz hat diese Verordnung vor Jahren umgesetzt, deren Äquivalenz wurde jedoch nie festgestellt, weshalb sie bis anhin nicht in den Anhang 1 integriert werden konnte. Gemäss Artikel 1 Ziffer 18 Buchstabe c des ÄP-LandVA wird folgender Rechtsakt in

Anhang 1 Abschnitt 5 LandVA eingefügt:

Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse (PSO-Verordnung) steht in engem Zusammenhang mit der in der Richtlinie 2012/34/EU vorgesehenen Öffnung des Markts für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr. In der Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Betreibern eines öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung für die ihnen durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Kosten und/oder ausschliessliche Rechte im Gegenzug für die Erfüllung solcher Verpflichtungen gewähren, wenn sie ihnen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen oder entsprechende Aufträge vergeben. Für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr wird die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter den im neuen Artikel 24a Absatz 5 LandVA festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der Artikel 5 und 5a, welche die Art der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge beziehungsweise das Eisenbahn-Rollmaterial betreffen, übernommen. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gilt auch für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Bussen. Mit dieser Übernahme in das LandVA wird die Verordnung jedoch für nationale Bestellverfahren keine Anwendung finden, da ausschliesslich nationale Verkehre nicht unter das LandVA fallen.

Artikel 1 Ziffer 19 des ÄP-LandVA zu Anhang 10 LandVA (Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 40) Aufgrund der Änderung von Artikel 40 LandVA ist eine Anpassung von Anhang 10 erforderlich.

Artikel 2 des ÄP-LandVA In dieser Bestimmung wird das Verfahren für die Ratifikation und das Inkrafttreten des ÄP-LandVA festgelegt. Das Inkrafttreten des ÄP-LandVA ist an das Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) geknüpft.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.