Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.5.6.2 Änderungsprotokoll (Teil 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 507

personenverkehrsdienste im Regional-, Stadt- und Vorortverkehr sieht vor, dass die Schweiz einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für denjenigen

Teil eines grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdienstes im Regional-, Stadt- und Vorortverkehr, der auf Schweizer Gebiet durchgeführt wird, weiterhin direkt (d. h. ohne Ausschreibung) vergeben kann. Im Gegensatz zu den EU-Mitgliedstaaten sind in der Schweiz Ausschreibungen nicht obligatorisch. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag kann direkt entweder an den Betreiber vergeben werden, der den öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Gebiet der EU erhalten hat, oder an den Betreiber, der mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen kooperiert, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag für den Betrieb der Linie im Gebiet der EU erhalten hat. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorgesehene Ausschreibungspflicht gilt in dieser Situation nicht. Im Falle einer gemeinsamen Vergabe eines grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch die Schweiz (Kantone, je nach Art der Dienstleistung mit oder ohne Beteiligung des Bundes) und eine Behörde eines EU-Mitgliedstaats können die zuständigen Behörden entgegen

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entscheiden, den Auftrag direkt zu vergeben oder auszuschreiben. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 finden mit Ausnahme von Artikel 5a Anwendung. Das Vergabeverfahren ist von den zuständigen Behörden im Voraus zu vereinbaren. Diese Ausnahme ist für die Schweiz wichtig, denn in der EU müssen in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auch regionale grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehre seit 2024 im Regelfall ausgeschrieben werden. Dieser Absatz des neuen Artikels 24a betrifft nicht den Strassenverkehr. Das heisst, für die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste mit Bussen gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Die Ausnahme von der Ausschreibungspflicht wird auch im Beihilfeprotokoll-LandVA gespiegelt (s. Ziff. 2.5.6.4). Mit den vorgeschlagenen Änderungen des PBG (s. Ziff. 2.5.7.1.2) wird die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den regionalen Personenverkehr im Schweizer Recht umgesetzt. Die Verordnung ist auch im grenzüberschreitenden Ortsverkehr von den jeweiligen Bestellern zu berücksichtigen. Die Kantone orientieren sich bereits heute weitestgehend am PBG.

Artikel 1 Ziffer 8 des ÄP-LandVA zu Artikel 29a LandVA (Beteiligung an der Eisenbahnagentur der Europäischen Union) Auf der Grundlage von Artikel 1 Ziffer 8 des ÄP-LandVA wird auf Vorschlag der Schweiz ein neuer Artikel 29a in das LandVA eingefügt. Mit dieser neuen Bestimmung erhält die Schweiz das Recht, sich nach Massgabe von Artikel 75 der Verordnung (EU) 2016/796451 an der Arbeit der ERA zu beteiligen, einschliesslich angemes450 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. L

315 vom 3.12.2007, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338, ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22.

451 Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004, ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.

senem Zugang zu Datenbanken und Registern. Will die Schweiz künftig von diesem Recht Gebrauch machen, muss in einer Vereinbarung mit der Agentur insbesondere Art und Umfang der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Agentur im Einzelnen geregelt werden. Diese Vereinbarung würde insbesondere auch Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personalfragen enthalten. Sie kann zudem eine Vertretung der Schweiz ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat der ERA vorsehen.

Es wird klargestellt, dass die ERA in der Schweiz keine Durchführungsbefugnis hat und dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/796, die solche Befugnisse vorsehen, nicht in Anhang 1 LandVA integriert werden. Sollten die Parteien in Zukunft entscheiden, dass der ERA solche Kompetenzen gegeben werden (wie z.B. die Ausstellung von Fahrzeugzulassungen oder Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen auch für die Schweiz), müsste der Artikel 29a LandVA entsprechend angepasst werden.

Am 20. Mai 2015 hatte der Bundesrat ein Verhandlungsmandat verabschiedet, um die notwendigen Änderungen am LandVA für eine Teilnahme der Schweiz an der ERA vorzunehmen. Aufgrund der ungeklärten institutionellen Fragen wurden die Gespräche nicht abgeschlossen und es wurden Übergangsmassnahmen auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 2/2019 vom 13. Dezember 2019 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zu den Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union angewendet. Für den damit einhergehenden Zugang zur zentralen Anlaufstelle der ERA (sog. One-Stop-Shop) für Zulassungsverfahren von Fahrzeugen leistet die Schweiz einen jährlichen Beitrag von 10'000 Euro. Seitdem wurde dieser Beschluss immer wieder um ein weiteres Jahr verlängert. Die EU entschied jedes Jahr aufs Neue, ob sie den Beschluss verlängern sollte, was die Planungssicherheit für die Unternehmen und die Eisenbahnindustrie der Schweiz beeinträchtigte. In der Gemeinsamen Erklärung haben die Vertragsparteien vereinbart, den Beschluss im Intervall von drei Jahren zu verlängern (s. Ziff. 2.5.6.3: Gemeinsame Erklärung).

Artikel 1 Ziffer 9 des ÄP-LandVA zu Artikel 32a LandVA (Ausschluss von Erhöhungen der Strassenkapazität) Mit Artikel 1 Ziffer 9 des ÄP-LandVA wird ein neuer Artikel 32a ins LandVA eingefügt. Diese neue Bestimmung betrifft den Ausschluss von Erhöhungen der Strassenkapazität, der eine Ausnahme von der dynamischen Rechtsübernahme darstellt (vgl.

Art. 5 Abs. 7 des IP-LandVA).

Mit dieser Ausnahme soll sichergestellt werden, dass neue Infrastrukturen zum Zweck der Strassensicherheit, wie der Bau einer zweiten Strassenröhre durch den Gotthard, nicht als Erhöhung der Strassenkapazität erachtet werden. In der Bestimmung wird festgehalten, dass die Begrenzung der Strassenkapazität nicht als einseitige mengenmässige Beschränkung gilt. Diese Präzisierung steht im Zusammenhang mit Artikel 32 LandVA, der die Grundsätze festlegt, die in der Verkehrspolitik zu beachten sind. Einer dieser Grundsätze ist die Nichteinführung einseitiger mengenmässiger Beschränkungen. 452 SR 0.740.726 Diese Ausnahme steht im Einklang mit Artikel 84 Absatz 3 der Bundesverfassung (Eidgenössische Volksinitiative zum Schutze des Alpengebietes vor dem Transitverkehr) und der Beschränkung, die im Bundesgesetz vom 17. Juni 1994 über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (Sanierung des Gotthard-Strassentunnels) vorgesehen ist. Die Vereinbarkeit dieser Massnahme mit dem LandVA war von der EU bestätigt worden (Briefwechsel zwischen dem damaligen Verkehrskommissar bzw. der damaligen Verkehrskommissarin der EU und der damaligen Bundesrätin Doris Leuthard vom 11.3.2014 und 16.12.2015).

Artikel 1 Ziffer 10 und 11 des ÄP-LandVA zu den Artikeln 40 (Massnahmen seitens der Schweiz) und 42 (Überprüfung der Gebühren) LandVA Diese Bestimmungen sehen eine Änderung der Artikel 40 und 42 LandVA in Bezug auf die Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge vor. Sie wurden auf Initiative der Schweiz angepasst. In den Jahren zuvor hatte sich die EU geweigert, diese Bestimmungen anzupassen. Eine Anpassung wird notwendig, da immer weniger Möglichkeiten offenstehen, die Abgabetarife nach Fahrzeugtyp zu differenzieren (Zuwachs der Anzahl der Fahrzeuge, die nicht in der Formulierung in Art. 40 Abs. 2 enthalten sind).

Die LSVA ist eines der wichtigsten Instrumente der Schweizer Verlagerungspolitik. Der Schwerverkehr auf der Strasse begleicht im Sinne des Verursacherprinzips einen

Teil der von ihm verursachten externen Kosten selbst. Es entsteht der notwendige Anreiz, so viele Güter wie möglich von der Strasse auf die Schiene zu verlagern. Die bisherigen Artikel 40 und 42 des LandVA enthalten Formulierungen, welche eine Berücksichtigung von technologischen Entwicklungen bei Schwerverkehrsfahrzeugen auf der Strasse für die langfristige Weiterentwicklung der LSVA verhindern. Dies betrifft insbesondere den expliziten Verweis auf die EURO-Emissionsnormen als für die Einteilung in Abgabekategorien massgebende Kriterien gemäss Artikel 40 Absatz

2 LandVA. Eine Berücksichtigung des CO2-Ausstosses von Fahrzeugen ist beispielsweise heute nicht möglich, während die EU ihrerseits eine solche Differenzierung bereits 2022 mit der revidierten Eurovignetten-Richtlinie454 eingeführt hat. Genauso wenig wäre heute eine Ausgestaltung der LSVA mit mehr oder weniger als drei Abgabekategorien möglich, da Artikel 40 Absatz 2 LandVA die Anzahl Abgabekategorien bereits verbindlich festlegt. Ohne Anpassung würden die Verlagerungswirkung der LSVA über die Zeit nachlassen und die Einnahmen sinken. Um die Ziele der Schweizer Verlagerungspolitik auch langfristig weiterverfolgen zu können, bedarf es mehr Flexibilität.

Die revidierten Artikel 40 und 42 LandVA sind bewusst technologieoffen formuliert. Sie ermöglichen es der Schweiz in Zukunft, die Kriterien, nach denen die Fahrzeuge in die Abgabekategorien der LSVA eingeteilt werden, an die technologischen Entwicklungen in der Fahrzeugindustrie anzupassen. Mit der neuen Formulierung von

Artikel 40 Absatz 2 können emissionsbasierte Kriterien (bspw. CO2-Emissionen des 453 454 SR 725.14 Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benützung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. L 187 vom 20. Juli 1999, S. 42; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2025/2459, ABl. L, 2025/2459, 4.12.2025.

Fahrzeugs) eingeführt werden. Verbrauchsbasierte Kriterien (bspw. Energieeffizienz) können künftig mit einem Beschluss des Gemischten Ausschusses des LandVA für die Differenzierung der Abgabekategorien eingeführt werden.

Sollte die Möglichkeit der Weiterentwicklung der LSVA zu Anpassungen der Schweizer Gesetzgebung (primär der Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung; SVAV) sowie allenfalls des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz; SVAG)) führen, so unterstünden diese Anpassungen weiterhin den nationalen Gesetzgebungsprozessen der Schweiz. Der Bundesrat hat am 28. Mai 2025 die Botschaft zur Weiterentwicklung der LSVA zuhanden des Parlaments verabschiedet, die unabhängig von der Anpassung der Artikel 40 und 42 LandVA ist. Weiter wurden in Artikel 40, 42 und in Anhang 10 diverse überholte Übergangsbestimmungen entfernt, welche heute und in Zukunft nicht mehr relevant sind. Gleichzeitig bleiben mehrere Regelungen in diesen beiden Artikeln unverändert.

Artikel 1 Ziffer 12 des ÄP-LandVA zu Artikel 46 Absatz 1 LandVA (Einseitige Schutzmassnahmen) Aufgrund der Änderung von Artikel 40 LandVA müssen auch die Verweise auf diese Bestimmung in Artikel 46 Absatz 1 LandVA angepasst werden.

Artikel 1 Ziffer 13 des ÄP-LandVA zu Artikel 51 LandVA (Gemischter Ausschuss)

Artikel 51 LandVA, mit dem der Gemischte Ausschuss des LandVA eingesetzt wird, wird aufgrund der neuen Mechanismen, die durch das IP-LandVA eingeführt wurden, angepasst. Die im IP-LandVA (s. Ziff. 2.1.6.7) vorgesehenen Anpassungen zielen darauf ab, die Bestimmungen über die Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses, die in den bilateralen Abkommen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) enthalten sind, so weit wie möglich zu harmonisieren. Am Inhalt der Bestimmung ändert sich jedoch nichts. Damit entfällt die bisherige Bezeichnung des Gemischten Ausschusses als «Gemischter Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz».

Artikel 1 Ziffer 14 des ÄP-LandVA zu Artikel 53 LandVA (Berufsgeheimnis) Die Überschrift von Artikel 53 LandVA wird angepasst. Der Begriff «Vertraulichkeit» wird durch den Begriff «Berufsgeheimnis» ersetzt, der dem Inhalt dieser Bestimmung besser entspricht.

Artikel 1 Ziffer 15 des ÄP-LandVA zu Artikel 53a LandVA (Verschlusssachen und vertrauliche, nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen) Nach Artikel 53 wird ein neuer Artikel 53a in das LandVA eingefügt, der den Umgang mit vertraulichen Informationen betrifft. Der neue Artikel 53a LandVA sieht vor, dass die Vertragsparteien etwaige Verschlusssachen gemäss dem Abkommen vom 28. April 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssa455 456 SR 641.811 SR 641.81 chen austauschen. Ausserdem wird mit diesem Artikel der Gemischte Ausschuss beauftragt, in einem zu diesem Zweck gefassten Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz der sensiblen Informationen festzulegen.

Artikel 1 Ziffer 16 des ÄP-LandVA zu Artikel 55 LandVA (Revision)

Artikel 1 Ziffer 16 des ÄP-LandVA sieht eine Anpassung von Artikel 55 LandVA in Bezug auf die Revision des LandVA vor. Diese Anpassungen des Wortlauts hängen mit den Änderungen durch das IP-LandVA und den Änderungen in Artikel 51 LandVA zusammen.

Artikel 1 Ziffer 17 des ÄP-LandVA zu Artikel 57 LandVA (Räumlicher Geltungsbereich) Mit Artikel 1 Ziffer 17 des ÄP-LandVA wird der Wortlaut von Artikel 57 LandVA zum räumlichen Geltungsbereich angepasst. Der Verweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird durch den Verweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ersetzt.

Artikel 1 Ziffer 18 des ÄP-LandVA zu Anhang 1 LandVA (Anwendbare Bestimmungen) Gemäss Artikel 1 Ziffer 18 des ÄP-LandVA werden zwei einleitende Absätze in Anhang 1 LandVA eingefügt, die den bestehenden Einleitungssatz ersetzen. Nach Absatz 1 muss die Schweiz zu den im Anhang 1 LandVA aufgeführten EURechtsakten äquivalentes schweizerisches Recht schaffen (s. den Verweis auf Art. 5 des IP-LandVA), soweit diese Rechtsakte in den Geltungsbereich des Abkommens fallen. So muss die Schweiz beispielsweise kein äquivalentes Recht für rein nationale Verkehre schaffen, auch wenn Bestimmungen der in Anhang 1 aufgeführten EURechtsakte in den EU-Mitgliedstaaten auf rein nationale Verkehre zur Anwendung gelangen. Gleich verhält es sich bei den Ausnahmen: Bestimmungen der in Anhang 1 aufgeführten EU-Rechtsakte, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme nach

Artikel 5 Absatz 7 des IP-LandVA fallen, unterliegen nicht der dynamischen Rechtsübernahme. Folglich muss die Schweiz für solche Bestimmungen kein äquivalentes Recht schaffen (s. letzter Teilsatz von Absatz 1). Aufgrund der Regelung in Absatz 1 ist es nicht erforderlich, technische Anpassungen betreffend den Geltungsbereich des LandVA und die Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme bei den im Anhang 1 LandVA aufgeführten EU-Rechtsakten vorzunehmen. Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, gelten gemäss Absatz 2 die Rechte und Pflichten der EU-Mitgliedstaaten, die in den in Anhang 1 LandVA aufgeführten EU-Rechtsakten vorgesehen sind, auch für die Schweiz, unter Einhaltung des IP-LandVA (s. Ziff. 2.1.6.7). Damit wird sichergestellt, dass die Schweiz die gleichen Rechte wie die EU-Mitgliedstaaten hat und nicht als «Drittstaat» schlechter gestellt werden kann. Diese Regelung kommt naturgemäss ausserhalb des Geltungsbereichs des Abkommens nicht zur Anwendung. So gelten beispielsweise Rechte und Verpflichtungen für rein nationale Verkehre in den im Anhang 1 aufgeführten EU-Rechtsakten für die Schweiz nicht. Die Regelung in Absatz 2 ist unter vollständiger Einhaltung des IP-LandVA anzuwenden. Nach dem in Artikel 5 Absatz 2 des IP-LandVA festgelegten Äquivalenzprinzip (gleiches Ergebnis – auch wenn die Schweiz unter Umständen einen unterschiedlichen Ansatz für das Erreichen eines Ziels wählt) muss die Schweiz die in

Anhang 1 LandVA aufgeführten Rechtsakte nicht als solche anwenden, sondern die gleichen Ergebnisse erzielen. Die Schweiz hat in der Vergangenheit teilweise andere Massnahmen getroffen, um das von den EU-Rechtsakten vorgegebene Ziel zu erreichen. Die Europäische Kommission hat diese Massnahmen vor der Integration der EU-Rechtsakte in den Anhang 1 LandVA geprüft und die Umsetzung der Schweiz als äquivalent bestätigt. Auch wenn diese Prüfung in Zukunft entfällt, gilt weiterhin der Grundsatz, dass die Schweiz im Hinblick auf die Erreichung der in den EURechtsakten vorgegebenen Ziele über einen gewissen Spielraum verfügt. Daher sind bei den in Anhang 1 aufgeführten EU-Rechtsakten keine technischen Anpassungen erforderlich, wenn die Schweiz Massnahmen trifft, die von den Massnahmen im EURecht abweichen, aber dessen Ziele erreichen. Darüber hinaus ist im Kontext der technischen Anpassungen und dem hier erläuterten Absatz 2 auch der Zwei-Pfeiler-Ansatz gemäss Artikel 8 Absatz 2 und 4 des IPLandVA relevant für die Anwendung der in den Anhang 1 LandVA integrierten EURechtsakte wichtig: Grundsätzlich ist jede Vertragspartei auf ihrem Territorium für die Anwendung der Abkommen zuständig (Art. 8 Abs. 2 IP-LandVA). Zudem haben EU-Institutionen nur dann Überwachungskompetenzen in Bezug auf die Schweiz, wenn das Abkommen dies explizit vorsieht (Art. 8 Abs. 4 IP-LandVA). Im LandVA sind keine Überwachungskompetenzen von EU-Institutionen in Bezug auf die Schweiz explizit vorgesehen. Das bedeutet, wenn ein in den Anhang integrierter EURechtsakt eine Überwachung der EU-Mitgliedstaaten durch die EU-Institutionen vorsieht (beispielswiese gestützt auf an die EU verpflichtend einzureichende Berichte), gilt dies nicht für die Schweiz. Entsprechend sind keine technischen Anpassungen erforderlich, um diese Unterschiede bei der Umsetzung im Detail darzustellen. Dennoch können entsprechende Informationen im Gemischten Ausschuss des LandVA ausgetauscht werden (Art. 8 Abs. 1 IP-LandVA). Das ist heute schon Praxis. Aufgrund dieser Rechtslage haben die Vertragsparteien weitgehend darauf verzichtet, technische Anpassungen aufzunehmen. Bereits gefasste Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, die Hinweise zur Anwendung bestimmter EU-Rechtsakte enthalten, wurden aus Gründen der Transparenz als technische Anpassungen aufgenommen. So werden gemäss Artikel 1 Ziffer 18 Buchstabe b Punkte iii bis viii des ÄP-LandVA bei den folgenden Rechtsakten Verweise auf bestehende Beschlüsse des Gemischten Ausschusses des LandVA respektive deren Inhalt eingefügt: Richtlinien 2007/59/EG457, (EU) 2016/797458, (EU) 2016/798459 und Durchführungsverordnun457 Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/554, ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1.

458 Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung), ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

459 Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung), ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.

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