Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.4.8.1.2 Personelle Auswirkungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 484

Durch das Institutionelle Protokoll und das Änderungsprotokoll fallen im Zusammenhang mit der Durchführung des MRA keine bereits bestehenden Aufgaben weg. Die dynamische Rechtsübernahme (s. Ziff. 2.1.6.2) bedeutet im Gegenteil, dass die Schweiz die Entwicklungen der EU-Gesetzgebung in den vom Abkommen abgedeckten Bereichen aktiver verfolgen muss. Die Sachverständigen der Schweiz werden in den unter das Abkommen fallenden Bereichen weiterhin an den Ausschüssen und Arbeitsgruppen teilnehmen, wie sie dies bereits heute teilweise informell tun. Die ausgehandelte Mitwirkung beim Decision Shaping (s. Ziff. 2.1.6.2.1) erfordert aber ein systematisches und koordiniertes Vorgehen. Dazu ist eine vertiefte Analyse der Texte in einer frühen Phase nötig, das heisst, ab ihrer Erarbeitung durch die Europäische Kommission und während des gesamten Verfahrens bis zu ihrer Verabschiedung. Nur so können die neuen Möglichkeiten, die sich aus den für das MRA ausgehandelten institutionellen Bestimmungen ergeben, im Interesse der Schweizer Wirtschaft optimal genutzt werden. Es geht also nicht nur darum, sich bei einer neuen Gesetzgebung auf die Angleichung des Schweizer Rechts vorzubereiten, sondern auch darum, im Sinne der Schweizer Interessen und der hiesigen Wirtschaft so weit wie möglich auf den Rechtsetzungsprozess der EU-Einfluss zu nehmen. So will die Schweiz beispielsweise aktiv eingreifen, um eine Überregulierung oder Regulierungen, die für Schweizer Unternehmen oder Behörden schwer umzusetzen sind, zu verhindern. Dazu wird es oft innert kürzester Zeit notwendig sein, Stellung zu nehmen beziehungsweise auf Rechtsetzungsvorhaben der EU zu reagieren.

Das MRA deckt 20 Produktbereiche ab und betrifft 13 Bundesgesetze sowie 51 Verordnungen, die in die Zuständigkeit von 12 verschiedenen Ämtern und Verwaltungseinheiten des Bundes fallen. Diese bleiben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dafür verantwortlich, in Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU mitzuwirken und die Anpassung der Schweizer Rechtsvorschriften innert nützlicher Frist sicherzustellen. Parallel dazu wird das SECO als das für die Durchführung und das ordnungsgemässe Funktionieren des MRA verantwortliche Amt in ständiger Verbindung mit der Schweizer Mission in Brüssel die systematische Überwachung der Rechtsvorschriften und die Koordination zwischen allen vom MRA abgedeckten Bereichen gewährleisten müssen. Dabei geht es darum, die dynamische Rechtsübernahme sicherzustellen. Bei der Äquivalenzmethode ist dazu eine parallele Anpassung der Schweizer Rechtsvorschriften erforderlich, da die Rechtsvorschriften der EU allein durch die Aufnahme ins MRA in der Schweiz noch nicht zur Anwendung kommen. Das SECO muss die betreffenden Ämter und Verwaltungseinheiten bei der Überarbeitung der Schweizer Rechtsvorschriften unterstützen und sicherstellen, dass die sektoriellen Kapitel in Anhang 1 des Abkommens rechtzeitig angepasst werden. Dafür wird im SECO eine zusätzliche Vollzeitstelle benötigt. Da die Sachverständigen der Schweiz im Rahmen des Decision Shaping keinen Zugang zu den Arbeiten haben, die in den Zuständigkeitsbereich des EU-Rates und des EU-Parlaments fallen, wird der Schweizer Mission bei der Europäischen Union in Brüssel eine Schlüsselrolle zukommen, wenn es darum geht, die Entwicklungen vor Ort mitzuverfolgen und insbesondere bei Vertreterinnen und Vertretern der EUMitgliedstaaten und des EU-Parlaments Informationen zu erhalten, auf die die Schweiz im Rahmen des Decision Shaping keinen Zugriff hat. Die Schweizer Mission muss stets den Überblick haben und die Entwicklungen des EU-Rechts in allen Bereichen des MRA systematisch mitverfolgen, um dem SECO regelmässig Bericht erstatten zu können. Dazu wird bei der Schweizer Mission in Brüssel eine zusätzliche Vollzeitstelle benötigt, die vom SECO finanziert wird.

Der Bundesrat wird den ausgewiesenen Ressourcenbedarf zu gegebener Zeit überprüfen und sicherstellen, dass der Mehrbedarf an Personal- und Sachaufwand innerhalb des Eigenbereichs des Bundes kompensiert wird.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.