Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.5.2.2 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II FZA)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 290

Durch die in den Verhandlungen erreichte Unterstellung der weitergehenden Beruflichen Vorsorge unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 können die Auswirkungen der Übernahme der Richtlinie 2014/50/EU abgeschwächt werden. Artikel 5 der Richtlinie sieht vor, dass unverfallbare Rentenanwartschaften im Zusatzrentensystem, in dem sie erworben wurden, erhalten werden müssen, wenn die Arbeitnehmenden aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden. Lediglich für Beträge unterhalb eines geringen Schwellenwertes kann die Möglichkeit einer Barauszahlung des Kapitals eingeräumt werden. Faktisch kommt das einem Barauszahlungsverbot gleich. Das ange sparte Kapital in der weitergehenden Beruflichen Vorsorge müsste deshalb bei einem Wegzug aus der Schweiz in einen Mitgliedstaat der EU in der Schweiz blockiert werden. Durch die Unterstellung der weitergehenden Vorsorge unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt anstelle dieses Verbots nur eine Einschränkung der Barauszahlung beim Umzug in einen EU-Mitgliedstaat, wie dies bereits für die obligatorische Minimalvorsorge vorgesehen ist. So gelten für die gesamte Berufliche Vorsorge die gleichen Regeln, was die Durchführung massgeblich erleichtern wird. Die vierjährige Übergangsfrist für das Inkrafttreten dieser Regelung erlaubt es den Versicherten, ihre Vorsorgeplanung entsprechend anzupassen. Gleichzeitig erhalten die Vorsorgeeinrichtungen die erforderliche Zeit, ihre Prozesse in Einklang mit den neuen Regelungen zu bringen.

In den Verhandlungen wurde erreicht, dass bestimmte bestehende spezielle Regelungen und Vorbehalte der Schweiz von der dynamischen Rechtsübernahme ausgeschlossen werden (s. Ziff. 2.3.6.2.4). Nicht mehr in Kraft stehende Rechtsakte wurden aus Anhang II FZA gestrichen und neu erlassene hinzugefügt. So betreffen weitere technische Anpassungen in verschiedenen Verordnungen, Beschlüssen und Empfehlungen z. B. die Nachführung von nationalen Eintragungen einzelner EU-Mitgliedstaaten in die Anhänge der Koordinierungsverordnungen, Umsetzungsfragen des elektronischen Datenaustauschs oder die Arbeitsweise verschiedener Gremien auf EU-Ebene im Sozialversicherungsbereich.

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