Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.5.2.1 Personenfreizügigkeit (Anhang I FZA)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 282

Die Schweiz und die EU einigten sich in den Verhandlungen auf ein Änderungsprotokoll und ein Institutionelles Protokoll. Wie in allen Binnenmarktabkommen wird letzteres dem FZA als Protokoll angehängt und ist somit integraler Bestandteil des Abkommens. Mit dem ÄP-FZA werden gewisse Artikel im Hauptteil und im Anhang I des FZA inhaltlich angepasst und sämtliche materiellen Bestimmungen aus dem Anhang I in den Hauptteil des FZA verschoben. Die materiellen Bestimmungen im Hauptteil definieren den Geltungsbereich des FZA und begrenzen die dynamische Rechtsübernahme. Diese findet nur im Rahmen des durch den Hauptteil definierten Geltungsbereichs statt; Bestimmungen im Hauptteil können nur durch Revisionen des Abkommens, unter Zustimmung aller Vertragsparteien, abgeändert werden. Mittels ÄP-FZA werden dem FZA zudem drei neue Zusatzprotokolle, zwölf Gemeinsame Erklärungen sowie eine Einseitige Erklärung angehängt. Im Anhang I befinden sich künftig nur noch Verweise auf EU-Rechtsakte mit technischen Anpassungen, um den Ausnahmen und anderen abgesicherten Besonderheiten der Schweiz Rechnung zu tragen. Dort finden sich beispielsweise eine zweijährige Übergangsfrist für die Richtlinie 2004/38/EG sowie eine dreijährige Übergangsfrist für die Entsenderichtlinie. Der Bundesrat strebte die Absicherung der vitalen Interessen der Schweiz mittels eines dreistufigen Schutzkonzepts an. Dieses umfasst drei Ausnahmen, zwei Absicherungen und eine konkretisierte Schutzklausel. Damit soll gewährleistet werden, dass die Zuwanderung aus der EU arbeitsmarktorientiert bleibt, die direkte Einwanderung in die Sozialsysteme verhindert wird und die Landesverweisung von straffälligen Ausländerinnen und Ausländern gemäss bisheriger Gesetzgebung grundsätzlich möglich bleibt. Mit der Konkretisierung der Schutzklausel strebte er ein zusätzliches Instrument an für den Fall, dass die Anwendung des FZA zu schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen führt. Diese Ziele wurden erreicht. Ausnahme Daueraufenthaltsrecht für Erwerbstätige In Bezug auf das in der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Daueraufenthaltsrecht konnte die Schweiz eine gewichtige Ausnahme erzielen. Währenddem das Daueraufenthaltsrecht innerhalb der EU allen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten sowie ihren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ungeachtet ihrer Erwerbssituation nach einem rechtmässigen fünfjährigen Aufenthalt zusteht, steht es in der Schweiz nur erwerbstätigen EU-Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen

zu. Perioden vollständiger Sozialhilfeabhängigkeit von sechs Monaten oder mehr werden nicht an die Fünfjahresfrist für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts angerechnet. Dadurch erhalten Personen das Daueraufenthaltsrecht, die nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert sind. Das Risiko, dass diese Personen arbeitslos werden, ist gering, was das Risiko von Sozialhilfebezug nach Erhalt des Daueraufenthaltsrechts beschränkt.

Ausnahme strafrechtliche Landesverweisung In Bezug auf die strafrechtliche Landesverweisung wurde eine weitere wichtige Ausnahme erreicht: Die Schweiz übernimmt keine Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG, die über die Verpflichtungen gemäss heutigem FZA hinausgehen. Damit kann die Schweiz die Vorgaben der Bundesverfassung zur strafrechtlichen Landesverweisung wahren. Die bisherigen Gesetzesbestimmungen betreffend die strafrechtliche Landesverweisung (s. Art. 66a ff. Strafgesetzbuch276 [StGB] und Art. 49a ff. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 [MStG]), die auf straffällige ausländische Staatsangehörige Anwendung finden, bleiben unverändert bestehen.

Ausnahme biometrische Identitätskarten Mit dieser Ausnahme werden die in der Verordnung (EU) 2019/1157278 genannten Fristen für die Einführung biometrischer Identitätskarten derogiert. Die Schweiz erhält nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls ein Jahr Zeit, um biometrische Identitätskarten einzuführen. Zudem bleiben alle bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Schweizer Identitätskarten ohne Chip in der EU weiterhin bis zu ihrem Ablaufdatum gültig (längstens zehn Jahre).

276 277 278 SR 311.0 SR 321.0 Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni

2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67. Absicherung Beendigung Aufenthalt von ehemaligen Erwerbstätigen Unter dem geltenden FZA haben Staatsangehörige der Vertragsparteien das Recht nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Sie gelten während dieser Frist als Nichterwerbstätige und können während der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 1 letzter Satz Anhang I FZA). Im nationalen Recht wurde von dieser Möglichkeit des Sozialhilfeausschlusses Gebrauch gemacht (vgl. Art. 61a Abs 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]. Im Gegensatz dazu hält das ÄP-FZA in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/38/EG fest, dass die Erwerbstätigeneigenschaft für mindestens sechs Monate aufrechterhalten bleibt, wenn Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten bei einer Erwerbstätigkeit von unter zwölf Monaten unfreiwillig arbeitslos werden. Im E-AIG wird die Frist auf sechs Monate festgelegt (vgl. Art. 61a Abs 1 und 61b Abs. 1). Während dieser sechs Monate behalten Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten ihre Erwerbstätigeneigenschaft und können daher auch Sozialhilfe beziehen. Um allfälligen Missbräuchen vorzubeugen, setzt Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c Richtlinie 2004/38/EG allerdings voraus, dass sie beim zuständigen Arbeitsamt, das heisst beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet sind und sich diesem zur Verfügung stellen. Diese Bestimmung gilt sowohl für Arbeitnehmende als auch für selbstständig Erwerbstätige. Auch die unfreiwillige Beendigung der Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmenden bei einem Aufenthalt von über zwölf Monaten gemäss Artikel 6 Absatz 6 Anhang I des FZA wurde in Artikel 61a Absatz 4 AIG kodifiziert. Die Richtlinie 2004/38/EG sieht nun vor, dass die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, solange sich Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten bei einer unfreiwilligen Beendigung der Erwerbstätigkeit nach einer Beschäftigung von über zwölf Monaten der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) zur Verfügung stellen. Auch dies gilt sowohl für Arbeitnehmende als auch selbstständig Erwerbstätige. Die Erwerbstätigeneigenschaft besteht bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nach einer Beschäftigung von über zwölf Monaten also nur so lange grundsätzlich unbeschränkt fort, als sich die Person dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt.

Zusätzlich hat die Schweiz mit der EU in einer Gemeinsamen Erklärung die Absicherung ausgehandelt, wonach der Aufnahmestaat im Einzelfall und unter Anwendung der gleichen Massstäbe wie bei seinen eigenen Staatsangehörigen berücksichtigen kann, ob ein Arbeitsuchender ernsthaft in gutem Glauben mit dem zuständigen Amt zusammenarbeitet, um wieder eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, dass Arbeitsuchende innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Stelle finden (zur nationalen Umsetzung dieser Bestimmungen vgl. Art. 61a Abs. 2 und Art. 61b Abs. 2 E-AIG). Andernfalls können die Erwerbstätigeneigenschaft und das damit verbundene Aufenthaltsrecht verloren gehen. Damit wird auch der missbräuchlichen Inanspruchnahme staatlicher Leistungen vorgebeugt. Absicherung Meldeverfahren beim bedingungslosen Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten Das geltende FZA enthält keine spezielle Bestimmung für Aufenthalte von bis zu drei Monaten, ausser in Artikel 5 Absatz 3 FZA in Verbindung mit Artikel 23 Anhang I FZA, der das Recht auf Einreise und Aufenthalt von höchstens drei Monaten für Dienstleistungsempfängerinnen und -empfänger vorsieht.280 Artikel 6 Absatz 2 und

Artikel 7 Absatz 2 Anhang I FZA sehen sodann vor, dass Arbeitnehmende und abhängig beschäftigte Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei einer Beschäftigung von höchstens drei Monaten keine Aufenthaltserlaubnis benötigen beziehungsweise ausgestellt wird. Die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Staatsangehörigen der EUMitgliedstaaten von bis zu drei Monaten richteten sich vielmehr nach nationalem Recht, namentlich dem AIG und den dazugehörigen Verordnungen (insbesondere die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, [VZAE] sowie die Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP]). Artikel 10 AIG, der besagt, dass ausländische Personen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung benötigen, verschafft keinen direkten Anspruch auf Anwesenheit.283 Das ÄP-FZA in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG verschafft dagegen das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten müssen dabei im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein. Ansonsten sind keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen. Die Rechte der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten gehen demnach bei einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten weiter als unter dem geltenden FZA.

Die Schweiz konnte dazu eine wichtige weitere Absicherung aushandeln. Die Gemeinsame Erklärung über die Meldung betreffend Stellenantritte und die Einseitige Erklärung der Schweiz über die bei Selbstständigen zu ergreifenden Massnahmen im Rahmen des Meldeverfahrens für kurzfristige Erwerbstätigkeit ermöglicht es der Schweiz, das bisherige Meldeverfahren für Stellenantritte im Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten aufrechtzuerhalten und die Meldepflicht auf selbstständige Erwerbstätige auszudehnen (s. Ziff. 2.3.6.2.6). Konkretisierung der Schutzklausel Es ist der Schweiz gelungen, mit der EU eine Konkretisierung der bestehenden Schutzklausel auszuhandeln (Art. 14 Abs. 2 FZA). Neu kann die Schweiz eigenständig das Verfahren zur Aktivierung der Schutzklausel einleiten, wenn die Anwendung des FZA zu schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führt. Gibt es im GA des FZA keine Einigung, kann die Schweiz das Schiedsgericht ohne Zustimmung der EU anrufen. Das Schiedsgericht entscheidet, ob schwerwiegende 280 281 282 283 BGE 149 I 248 E. 6.2 SR 142.201 SR 142.203 BGE 149 I 248 E. 6.3 wirtschaftliche Probleme vorliegen. Wird dies bejaht, kann die Schweiz eigenständig geeignete Schutzmassnahmen ergreifen. Entsteht dadurch ein Ungleichgewicht, kann die EU ihrerseits Ausgleichsmassnahmen innerhalb des FZA ergreifen. Wenn das Schiedsgericht das Vorliegen schwerwiegender wirtschaftlicher Probleme verneint, kann die Schweiz dennoch entscheiden, geeignete Massnahmen zur Beseitigung der festgestellten Probleme zu ergreifen. Sie muss dann aber in Kauf nehmen, dass die EU ihrerseits ein Streitbeilegungsverfahren wegen Verletzung des FZA initiieren und verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen in einem der Binnenmarktabkommen (ausgenommen dem Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens) ergreifen könnte (s. Erläuterungen zur Schutzklausel und zur innerstaatlichen Umsetzung gemäss Art. 21b E-AIG in Ziff. 2.3.8.1.1).

Gleichbehandlung bei den Studiengebühren Die Schweiz verpflichtet sich neu, Studierende, die Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten sind und zum Studium in die Schweiz kommen, bei den Studiengebühren an den mehrheitlich öffentlich finanzierten universitären Hochschulen und Fachhochschulen gleich zu behandeln wie Schweizer Studierende. Umgekehrt werden Schweizer Studierende in der EU hinsichtlich Studiengebühren ebenfalls wie EUStudierende behandelt. Das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikels 2 FZA gilt auch für allfällige spezifische öffentliche Unterstützungsmechanismen für Studiengebühren. Die Zulassung und die Unterhaltsbeiträge (Stipendien) bleiben hingegen wie bisher ausdrücklich vom Geltungsbereich des FZA und damit vom allgemeinen Diskriminierungsverbot ausgenommen. Das heutige System der Zulassung zu den schweizerischen Hochschulen und damit insbesondere der prüfungsfreie Zugang für Maturandinnen und Maturanden mit schweizerisch anerkanntem Zeugnis bleibt somit gewährleistet. Die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehenden Anteile der EUStudierenden in der Schweiz und der Schweizer Studierenden in der EU sollen aber insgesamt nicht verringert werden. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt der Erhaltung der Qualität und der Besonderheiten des Bildungssystems, einschliesslich des Zulassungssystems und der Organisation der Kompetenzen. Für die einzelnen schweizerischen Hochschulen ergibt sich daraus keine Verpflichtung, ihre Zulassungssysteme zu ändern, noch eine Verpflichtung eine Mindestzahl von Studienplätzen für Studierende aus der EU zu garantieren oder den Anteil der Studierenden aus der EU zu erhöhen. Neue Massnahmen und Quoten einer einzelnen Hochschule, welche zur Senkung ihres internen Anteils an EU-Studierenden führen, sind dann unproblematisch, wenn sie keinen Einfluss auf den gesamtschweizerischen Anteil von EUStudierenden haben. Die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK), das gemeinsame hochschulpolitische Organ von Bund und Kantonen, wird die Entwicklungen der Studierendenanteile und der Zulassungsbeschränkungen entsprechend monitoren. Gleichstellung von Selbstständigen Während das FZA unterschiedliche Bestimmungen für Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz und für selbstständig Erwerbstätige aus der EU mit Niederlassungsrecht vorsah, besteht unter dem ÄP-FZA in Verbindung mit der Richtlinie 2004/38/EG eine einzige Bestimmung in Bezug auf das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmende oder Selbstständige (Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Absatz 3, 1. Aufzählungspunkt).

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