Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.5.2.1 Personenfreizügigkeit (Anhang I FZA) (Teil 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 287

Auch gemäss ÄP-FZA in Verbindung mit der Richtlinie 2004/38/EG kann wie bereits unter dem FZA für das Gewähren eines Aufenthaltsrechts ein Nachweis der Selbstständigkeit verlangt werden (Art. 8 Abs. 3 Aufzählungspunkt 1 Richtlinie 2004/38/EG). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind unter dem ÄP-FZA die gleichen wie bei Arbeitnehmenden. Konkret wird für eine selbstständige Erwerbstätigkeit eine tatsächliche und echte Tätigkeit verlangt, welche nicht völlig untergeordnet und unwesentlich sein darf. Die Gleichstellung von Selbstständigen mit Unselbstständigen gemäss ÄP-FZA in Verbindung mit der Richtlinie 2004/38/EG bezieht sich auch auf die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft und das damit verbundene Aufenthaltsrecht. Dies bedeutet, dass selbstständig Erwerbstätige für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen unterliegen wie Unselbstständige und damit ihre Erwerbstätigeneigenschaft beibehalten, wenn sie mit dem RAV kooperieren. Dauerte die Erwerbstätigkeit weniger als ein Jahr, so ist die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft auf sechs Monate nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit beschränkt (Art. 7 Abs. 3 Bst. c Richtlinie 2004/38/EG in Verbindung mit Art. 61a Abs. 1 und Art. 61b Abs. 1 E-AIG). Davon zu unterscheiden ist das Gleichbehandlungsgebot für Selbstständige. Das Gleichbehandlungsgebot für Selbstständige bedingt, dass Selbstständige aus der EU gleich behandelt werden, wie selbstständig erwerbstätige Schweizerinnen und Schweizer, zum Beispiel in Bezug auf den Sozialhilfeanspruch. Es besteht aber kein Gleichbehandlungsgebot zwischen Selbstständigen aus der EU und Arbeitnehmenden aus der EU.

Familiennachzug Der Kreis der Personen, die Anspruch auf Familiennachzug haben, wird im ÄP-FZA in Verbindung mit der Richtlinie 2004/38/EG erweitert auf Personen in eingetragener Partnerschaft, unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie von Personen in eingetragener Partnerschaft sowie auf Nachkommen von Personen in eingetragener Partnerschaft, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Im AIG ist die eingetragene Partnerschaft bereits heute der Ehe gleichgestellt. Personen in eingetragener Partnerschaft und ihre Nachkommen bis 18 Jahre können bereits heute einen Familiennachzug beantragen (Art. 52 AIG). Studierende können, wie unter dem geltenden FZA, nur den Ehegatten oder die Ehegattin, den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin sowie die unterhaltsberechtigten Kinder nachziehen (Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG). Ausserdem wird die Bedingung einer angemessenen Wohnung beim Familiennachzug in der Richtlinie 2004/38/EG nicht mehr erwähnt. Das FZA sieht vor, dass eine Familienwohnung dann angemessen ist, wenn sie für inländische Arbeitnehmende in der Region, in welcher die gesuchstellende Person erwerbstätig ist, als normal betrachtet werden kann. Die Anforderungen an die Voraussetzungen der «Angemessenheit» der Wohnung sind in der Praxis heute sehr niedrig, weil das FZA Diskriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmenden und solchen aus den anderen Vertragsstaaten verbietet.

Davon abzugrenzen ist der erleichterte Familiennachzug. Der Personenkreis, der einen erleichterten Familiennachzug geltend machen kann, wird auf pflegebedürftige Familienangehörige sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erweitert und die Pflichten des Aufnahmestaates bei der Prüfung der persönlichen Umstände und Begründung von Ablehnungen ausgeweitet. Die Richtlinie 2004/38/EG verpflichtet jedoch nicht dazu, pflegebedürftigen Familienangehörigen und Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug zuzuerkennen. Der Aufnahmestaat muss jedoch nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der betroffenen Personen erleichtern (E. 6 und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG). Es handelt sich weiterhin um einen Ermessensentscheid der Behörden. Pflegebedürftige Familienangehörige und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können bereits heute gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AIG aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Zusätzlich haben alle nachgezogenen Familienangehörigen auch aus Drittstaaten Anspruch auf Erwerbstätigkeit. Ausserdem verlangt die Richtlinie 2004/38/EG für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts bei einer Scheidung, Aufhebung der Ehe oder der Beendigung der eingetragenen Partnerschaft bei Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen, dass die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, wovon jedoch nur ein Jahr davon in der Schweiz gelebt worden sein muss. Im Gegensatz dazu kennt das FZA keine entsprechende Regelung. Es gelten zurzeit die Bestimmungen des AIG, welche zwar ebenfalls verlangen, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre besteht, die drei Jahre müssen aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung284 in der Schweiz gelebt worden sein (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG). Die Voraussetzung des dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz ist somit im Rahmen des ÄP-FZA nicht mehr anwendbar. Ausnahme beim Immobilienerwerb Die heute geltende Ausnahme zum Immobilienerwerb (Art. 25 Anhang I FZA) wird im neuen Artikel 7f im Hauptteil des FZA inhaltlich unverändert weitergeführt (s. Erläuterungen zu Art. 1 Ziff. 6 des Änderungsprotokolls betreffend nArt. 7f FZA [Immobilienerwerb] in Ziff. 2.3.6.2.2). Zusatzprotokoll zu Bewilligungen für Langzeitaufenthalte (Niederlassungsbewilligungen) Das Verhandlungsmandat des Bundesrates sah vor, dass die Schweiz bereit ist, allen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten unter Gleichbehandlung und nach einer Mindestdauer eines vorgängigen Aufenthalts von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wobei die Integrationskriterien nach AIG eingehalten werden sollen. Diese Verpflichtung wurde reziprok in einem Protokoll zum FZA festgehalten, das ausdrücklich vorbehält, dass Bewilligungen für Langzeitaufenthalte (Niederlassungsbewilligungen) ausserhalb des Geltungsbereichs des FZA liegen (s. Erläuterungen unter Ziff. 2.3.6.4). 284 Urteil 2C_634/2023 vom 13. Januar 2025 E. 4.1.

Teilnahme am Europäischen Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) Das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) hat zum Ziel, die Mobilität der Arbeitnehmenden innerhalb der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten zu erleichtern. Mit einer Beteiligung der Schweiz am EURES können Schweizer Arbeitnehmende ebenfalls Zugang zu auf EURES veröffentlichten Stellenausschreibungen haben. Bisher war die Beteiligung der Schweiz am EURES gestützt auf Artikel 11 Anhang I FZA vorgesehen. Die Zusammenarbeit war in einer bilateralen Vereinbarung mit der Europäischen Kommission geregelt. Neu wendet die Schweiz das entsprechende EURecht an: Die Teilnahme am EURES ergibt sich aus der Übernahme der Verordnung (EU) 2016/589285 unter Berücksichtigung der technischen Anpassungen in Anhang 1 des ÄP-FZA. Die Schweiz verpflichtet sich nach Artikel 1 des Anhangs zum IP-FZA betreffend die Anwendung von Artikel 13 dieses Protokolls zu einem finanziellen Beitrag am EURES. Der Mechanismus, welcher in Artikel 13 des IP-FZA festgelegt wird, ist in Ziffer 2.3.9.1.1 genauer beschrieben. Die Parteien haben sich ebenfalls auf eine Gemeinsame Erklärung zu Stellenangeboten geeinigt (s. Ziff. 2.3.6.2.6). Diese Gemeinsame Erklärung hält die Absicherung der nationalen Gesetzgebung betreffend die Einführung einer Stellenmeldepflicht zur Umsetzung von Artikel 121a BV fest.

Lohnschutz Im Rahmen der Aufdatierung des FZA wird die Schweiz auch die EUEntsenderichtlinien übernehmen. Die Übernahme des EU-Entsenderechts umfasst die Richtlinie 96/71/EG286, sowie die Richtlinie 2014/67/EU287 unter Berücksichtigung der technischen Anpassungen in Anhang 1 des ÄP-FZA.

Mit Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme wurden Schweizer Besonderheiten abgesichert: die Voranmeldefrist für ausländische Firmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden oder als selbstständige Dienstleistungserbringende in der Schweiz Arbeiten verrichten, die autonome Festlegung der Kontrolldichte, die Kautionspflicht im Wiederholungsfall als Ausnahme in Bezug auf die Richtlinie 2014/67/EU und die Dokumentationspflicht für selbstständige grenzüberschreitende Dienstleistungserbringende als Massnahme zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit. Sollte sich das EU-Entsenderecht ändern, unterliegen diese Ausnahmen nicht der dynamischen Rechtsübernahme und bleiben somit bestehen.

285 Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April

2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), Abl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.

286 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1; geändert durch Richtlinie (EU) 2018/957, ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16.

287 Richtlinie 2014/67/EU, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems («IMI-Verordnung»), Fassung gemäss ABl. L 159 vom 28.05.2014, S. 11. Zudem wurden zwei Prinzipien abgesichert: «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» sowie das duale Vollzugssystem der Schweiz. Das heisst die Schweiz setzt weiterhin das Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» um. Das bedeutet, dass Entsendebetriebe die in der Schweiz geltenden Regeln für die Bezahlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch für alle entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einhalten müssen. Das duale Vollzugssystem bei den FlaM umfasst die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch die Sozialpartner (PK) und die Kantone. Die Sozialpartner können auch ihre in den Gesamtarbeitsverträgen (GAV) vorgesehenen Sanktionen weiterhin in verhältnismässiger und nichtdiskriminierender Art und Weise anwenden. Die Schweiz und die EU sind übereingekommen, dass diese beiden Prinzipien bei der Integration von EURechtsakten in die Schweizer Rechtsordnung zu berücksichtigen sind. Mit der Non-Regression-Klausel wurde vereinbart, dass künftige Anpassungen oder neue Entwicklungen des EU-Entsenderechts, die das zwischen der Schweiz und der EU im angepassten FZA zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls im Abkommen vereinbarte Schutzniveau betreffend die Arbeits- und Lohnbedingungen bedeutend verschlechtern würden, nicht in das FZA übernommen werden müssen. Sie bezieht sich folglich auf die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung des FZA, inkl. der diesbezüglichen Ausnahmen und Prinzipien sowie des im Anhang I des FZA gelisteten relevanten EU-Rechts. Die Non-RegressionKlausel sichert somit das Schweizer Lohnschutzniveau gegen Rückschritte aufgrund der dynamischen Rechtsübernahme ab oder stellt anders formuliert eine Ausnahme von der dynamischen Rechtsübernahme dar.

Die Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten der ELA ermöglicht zudem die weitere Teilnahme der Schweiz im Management-Board der ELA. Zu einem späteren Zeitpunkt steht es der Schweiz offen, eine stärkere Einbindung, das heisst den Abschluss einer Vereinbarung zur weiteren Zusammenarbeit mit der ELA, zu prüfen.

Die Schweiz nimmt schliesslich neu als Drittstaat gemäss der IMI-Verordnung im Bereich Entsendungen am IMI teil (s. Ziff. 2.3.6.2.3.). Die Schweiz verpflichtet sich nach Artikel 1 des Anhangs zum IP-FZA betreffend die Anwendung von Artikel 13 dieses Protokolls zu einem finanziellen Beitrag am IMI. Der Mechanismus, welcher in Artikel 13 des IP-FZA festgelegt wird, ist in Ziffer 2.3.9.1.1 genauer beschrieben.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.