Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Protokolls (Teil 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 830

Artikel 13 Absatz 8 oder ausnahmsweise mit der vorläufigen Anwendung nach Artikel 14 Absatz 3. Absatz 2 regelt den Fall, wenn die Schweiz ausnahmsweise einmal einen Tertiärrechtsakt nicht vorübergehend anwenden kann. Damit wird das in Artikel 13 etablierte Prinzip, dass die Schweiz eigenständig über die Integration jedes EU-Rechtsaktes in

Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit entscheidet, auch bei der vorübergehenden Anwendung von Tertiärrechtsakten abgesichert. Fälle, in denen die Schweiz einen Tertiärrechtsakt nicht vorübergehend anwenden kann, dürften äusserst selten sein. In einem solchen Fall muss die Schweiz den Gemischten Ausschuss unverzüglich informieren und die Gründe erläutern, warum für sie die vorübergehende Anwendung des betreffenden Rechtsakts nicht möglich ist. Absatz 3 legt fest, dass die EU bei ausbleibender vorübergehender Anwendung eines Tertiärrechtsakts Massnahmen ergreifen kann, um die dadurch allenfalls gestörte Integrität des Lebensmittelsicherheitsraums wiederherzustellen. In einem solchen Fall muss auch die EU den Gemischten Ausschuss unverzüglich über die Massnahmen informieren und ausdrücklich die Gründe dafür angeben.

Art. 16 Veröffentlichung der auf der Grundlage der in Anhang I genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsakten

Artikel 16 regelt die Publikation von Tertiärrechtsakten, das heisst von Rechtsakten, die auf der Grundlage eines der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassen (s. Art. 4) und in das Protokoll aufgenommen oder vorübergehend angewendet werden. Eine Liste dieser Tertiärrechtsakte soll umgehend und in leicht zugänglicher Weise veröffentlicht werden. Die Vertragsparteien haben diesbezüglich einen grossen Gestaltungsspielraum. Es ist vorgesehen, diese Liste auf der Internetseite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu publizieren und nachzuführen. Damit werden die Prinzipien der Transparenz und der Rechtssicherheit auch mit Blick auf die vorübergehend angewendeten Tertiärrechtsakte, die noch nicht in den

Anhang I des Protokolls aufgenommen sind, sichergestellt.

Kapitel 3: Auslegung und Anwendung des Protokolls

Art. 17 Grundsatz der einheitlichen Auslegung Die in Artikel 17 geregelte einheitliche Auslegung wird in Ziffer 2.1.6.3.1 erläutert.

Art. 18 Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung Das in Artikel 18 geregelte Prinzip der effektiven und harmonischen Anwendung wird in Ziffer 2.1.6.3.2 erläutert. Betreffend Absatz 4 wird eine nötige Anpassung, um dem besonderen Charakter des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums Rechnung zu tragen, unten bei den Ausführungen zum Anhang I, Abschnitt 1 erläutert.

Art. 19 Ausschliesslichkeitsgrundsatz

Artikel 19 regelt das Ausschliesslichkeitsprinzip, das in Ziffer 2.1.6.4.1 erläutert wird.

Art. 20 Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten

Artikel 20 regelt die Grundsätze des Streitbeilegungsverfahren und wird in Ziffer 2.1.6.4.2 erläutert.

Art. 21 Ausgleichsmassnahmen

Artikel 21 regelt die Ausgleichsmassnahmen und wird in Ziffer 2.1.6.4.3 erläutert. Da das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit nicht nur den Geltungsbereich des Landwirtschaftsabkommens erweitert (vgl. Art. 1), sondern auch ein bilaterales Abkommen in einem Bereich betreffend den Binnenmarkt darstellt, an dem die Schweiz teilnimmt (vgl. Art. 3), können die auf der Grundlage von Artikel 21 getroffenen Ausgleichsmassnahmen nicht nur im Rahmen des Protokolls selbst und im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens, sondern auch im Rahmen jedes anderen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, getroffen werden (Art. 21 Abs. 1).

Art. 22 Zusammenarbeit zwischen Gerichten

Artikel 22 regelt die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und wird in Ziffer 2.1.6.4.4 erläutert.

Teil IV: Weitere Bestimmungen Die Artikel 23, 24, 25 und 26 regeln Bezugnahmen auf Gebiete und Staatsangehörige sowie Bestimmungen über das Inkrafttreten, die Umsetzung und Adressaten der EURechtsakte und werden in Ziffer 2.1.6.5.2 erläutert.

Teil V: Schlussbestimmungen

Art. 27 Berufsgeheimnis Unter dem Titel «Berufsgeheimnis» wird in Artikel 27 festgehalten, dass Vertreterinnen und Vertreter, Sachverständige und sonstige Beauftragte der Vertragsparteien verpflichtet sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit unter die Geheimhaltungspflicht fallende Informationen nicht weiterzugeben.

Art. 28 Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen

Artikel 28 regelt den Umgang der Vertragsparteien mit Verschlusssachen und vertraulichen Informationen oder Materialien und verweist betreffend Verschlusssachen auf die geltenden Regeln gemäss dem Abkommen vom 28. April 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit wird beauftragt, Handlungsanweisungen für den geschützten Austausch von vertraulichen Informationen unter den Vertragsparteien festzulegen.

Art. 29 Umsetzung

Artikel 29 betreffend die Umsetzung enthält das grundsätzliche Bekenntnis beider Vertragsparteien, alle geeigneten Massnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu ergreifen und von allen Handlungen abzusehen, welche die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden könnten. Dies betrifft gemäss Absatz 2 insbesondere die Verpflichtung der Parteien, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um das beabsichtigte Ergebnis der in diesem Protokoll aufgeführten EU-Rechtsakte zu gewährleisten.

Art. 30 Anhänge und Anlagen

Artikel 30 legt fest, dass die beiden Anhänge sowie die beiden Anlagen einen integrierenden Bestandteil des Protokolls bilden.

Art. 31 Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 31 hält fest, dass dieses Protokoll für die in Artikel 16 des Landwirtschaftsabkommens aufgeführten Gebiete gilt.

Art. 32 Übergangsregelungen

Artikel 32 bestimmt die Übergangsregelungen. Ab Inkrafttreten des Protokolls gilt eine Übergangsfrist von längstens 24 Monaten. Während dieser Übergangsfrist gelangen die Bestimmungen des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit noch nicht zur Anwendung. Ausgenommen von dieser Regelung sind allein die Bestimmungen zum Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit (Artikel 11) sowie zu den Pflanzenschutzmitteln (Anhang I, Abschnitt 2, Überschrift C, Ziffer 14 und 15). Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit wird ab Inkrafttreten des Protokolls etabliert, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können. Ebenso wird die Schweiz ab Inkrafttreten des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit in das europäische System für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln integriert und wird ab diesem Zeitpunkt die im Anhang I Ziffer 14 und 15 aufgeführten EU-Erlasse anwenden. Die Anwendung der Regelung für Pflanzenschutzmittel bereits ab Inkrafttreten rechtfertigt 709 SR 0.514.126.81 sich damit, dass dieser Bereich bisher nicht vom Landwirtschaftsabkommen erfasst war und daher keiner Übergangsfrist bedarf. Während der Übergangsfrist werden die bestehenden Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Landwirtschaftsabkommens wie bisher angewendet, und unterstehen in diesem Zeitraum noch nicht den Bestimmungen des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit. Dies gilt so lange, bis entweder die 24 Monate abgelaufen sind oder die Schweiz dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit mittels Notifikation mitteilt, dass sie die Übergangsfrist früher beenden möchte. In diesem Fall legt der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit das Enddatum der Übergangsfrist fest und informiert den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft entsprechend. Am Tag 1 nach Beendigung der Übergangsfrist sind sämtliche Bestimmungen des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sowie die in Anhang I aufgeführten EU-Erlasse (Stand 31. Dezember 2024) anwendbar. Zudem wird der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit auf diesen Zeitpunkt einen Beschluss zur Integration der in der Zwischenzeit in der EU neu zur Anwendung gelangenden Sekundär- und Tertiärrechtsakte im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit fassen.

Artikel 33 Inkrafttreten

Artikel 33 enthält Bestimmungen zur Ratifikation und zum Inkrafttreten (s.

Ziff. 2.1.6.6). Als Instrument des Weiterentwicklungsteils des Pakets Schweiz–EU kann das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit nur in Kraft treten, sofern die Instrumente des Stabilisierungsteils in Kraft gesetzt werden.

Artikel 34 Änderungen und Kündigung

Artikel 34 enthält Vorgaben zur Änderung und Kündigung des Protokolls (s.

Ziff. 2.1.6.6).

Anhang I: Rechtsakte im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen In den allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt 1 von Anhang I werden drei Grundsätze festgehalten, welche im Rahmen des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums die Behandlung der Schweiz wie ein EU-Mitgliedsstaat konkretisieren. Der erste Grundsatz hält fest, dass die in den im Anhang I gelisteten Rechtsakten für die Mitgliedstaaten der EU vorgesehenen Rechte und Pflichten auch für die Schweiz gelten. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich auch in den anderen Binnenmarktabkommen des Pakets Schweiz–EU (s. Ziff. 2.1.6.7). Sie stellt sicher, dass die Schweiz die gleichen Rechte wie die EU-Mitgliedstaaten hat und gegenüber Letzteren nicht schlechter gestellt ist. Der zweite Grundsatz ergänzt den ersten dahingehend, dass auch jede sonstige Bezugnahme auf die EU-Mitgliedstaaten unabhängig von Rechten und Pflichten auch als Bezugnahme auf die Schweiz zu verstehen ist. Diese Bestimmung stellt sicher, dass im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum für alle Teilnehmenden, also auch für die Schweiz, dieselben Regeln gelten. Auf der Basis dieses Grundsatzes wird die Schweiz in Zukunft im Bereich Lebensmittelsicherheit gleich wie ein EU-Mitgliedstaat und nicht als Drittstaat behandelt. Der dritte Grundsatz sieht schliesslich vor, dass Bezugnahmen auf natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in den Mitgliedstaaten der EU auch als Bezugnahmen auf natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz gelten. Diese Bestimmung, die auch im Stromabkommen vorgesehen ist, hält fest, dass im Geltungsbereich des Protokolls für Lebensmittelsicherheit für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz grundsätzlich dieselben Regeln zur Anwendung kommen sollen wie für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in den Mitgliedsstaaten der EU. Alle drei Grundsätze gelten, sofern in technischen Anpassungen zu den einzelnen im Anhang I aufgeführten Rechtsakten nicht etwas anderes vorgesehen ist und sofern die einschlägigen Bestimmungen dieser Rechtsakte nicht in den Anwendungsbereich einer Ausnahme nach Artikel 7 fallen. Auch müssen diese drei Grundsätze in voller Berücksichtigung der institutionellen Bestimmungen angewendet werden.

Weiter wird in Abschnitt 1 von Anhang I eine Abweichung zu dem in Artikel 18 Absatz 4 letzter Satz festgelegten Grundsatz vereinbart. Gemäss diesem Grundsatz müssen allfällige Überwachungsbefugnisse der EU-Institutionen gegenüber der Schweiz, wie etwa Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnisse der Europäischen Kommission, in den betroffenen Abkommen ausdrücklich vorgesehen werden. Um dem besonderen Charakter des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums Rechnung zu tragen und dessen Funktionieren sicherzustellen (z. B. ist bei Ausbrüchen von Tierseuchen im gesamten Lebensmittelsicherheitsraum rasches und einheitliches Handeln nötig), wird für diesen Bereich vorgesehen, dass die Europäische Kommission gegenüber der Schweiz grundsätzlich über die gleichen Kompetenzen verfügt, die ihr gegenüber den EU-Mitgliedstaaten gemäss den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten zustehen. Die Kompetenzen der Europäischen Kommission können aber in entsprechenden technischen Anpassungen zu den jeweiligen Rechtsakten im Anhang I explizit eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Beispiel einer Untersuchungsbefugnis der Europäischen Kommission im Lebensmittelsicherheitsbereich sind deren Befugnisse zur Durchführung von Audits nach Artikel 116 der in Anhang I aufgenommenen Verordnung (EU) 2017/625710 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (EU-Kontrollverordnung). Gestützt auf diese Befugnis überprüft die 710 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März

2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/3115des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024, ABl. L 3115 vom 16.12.2024, S. 1.

Europäische Kommission die Einhaltung und Umsetzung der relevanten Bestimmungen in den vorgenannten Bereichen auch in der Schweiz. Im Rahmen von Audits können auch Systemkontrollen vor Ort durchgeführt werden – das heisst Prüfungen, wie die Schweiz ihre eigenen Kontrollen organisiert hat. Die Europäische Kommission kontrolliert dabei aber keine Schweizer Landwirtschafts- oder Lebensmittelbetriebe. Inspektionen werden heute wie künftig immer durch die zuständige Schweizer Vollzugsbehörde durchgeführt. Die Europäische Kommission kann diese begleiten und ihre Arbeit beobachten. Sie erstellt anschliessend einen Audit-Bericht mit allfälligen Empfehlungen an die Schweizer Behörden. Entsprechend wird in Abschnitt 1 von

Anhang I ausdrücklich festgehalten, dass, wenn immer die Europäische Kommission Kontrollbefugnisse in der Schweiz ausübt, dies in Einklang mit der Praxis in Bezug auf die anwendbaren Rechtsakte und in Kooperation mit den zuständigen Schweizer Behörden zu erfolgen hat. Solche Audits werden von der Europäischen Kommission im Übrigen gestützt auf das Landwirtschaftsabkommen seit über 20 Jahren regelmässig durchgeführt (vgl. Art. 16 Anhang 11 Landwirtschaftsabkommen). Damit soll eine einheitliche Anwendung des in Anhang 11 integrierten EU-Rechts und das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme sichergestellt werden. Von ausländischen Behörden durchgeführte Audits im Bereich Lebensmittelsicherheit entsprechen zudem internationaler Praxis und werden auch von Behörden von Ländern wie USA, China oder Japan regelmässig in der Schweiz durchgeführt. Anders als die Europäische Kommission kontrollieren deren Behörden aber direkt die Betriebe, um den Export von verarbeiteten schweizerischen Agrarerzeugnissen in das jeweilige Land zu ermöglichen.

Abschnitt 2: Liste der Rechtsakte

Abschnitt 2 von Anhang I enthält die im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum Schweiz–EU anwendbaren EU-Rechtsakte in folgenden Bereichen:

– Amtliche Kontrollen und Einfuhr

– Pflanzenvermehrungsmaterial

– Pflanzenschutzmittel

– Pflanzengesundheit

– Futtermittel

– Tierzucht

– Lebensmittel (allgemein; Hygiene; Zutaten, Spuren und Vermarktungsnormen; Pestizid- und Tierarzneimittelrückstände, Kontaminanten; Kontaktmaterialien; Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung sowie nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben)

– Gentechnisch veränderte Organismen (nur Schwellenwert)

– Tierwohl

– Tierische Nebenprodukte

– Sanitäre und phytosanitäre Vorschriften

– Antibiotikaresistenz Die wichtigsten Zielsetzungen dieser EU-Rechtsakte sind die Sicherung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier, die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit entlang der gesamten Produktionskette sowie einheitliche Regelungen für die Beteiligung am Binnenmarkt, um den freien Warenverkehr zu ermöglichen. Zudem soll ein einheitlicher Rahmen für amtliche Kontrollen geschaffen werden, um die wirksame Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften in der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit, beim Pflanzenschutz und beim Tierwohl sicherzustellen.

In Abschnitt 2 von Anhang I aufgelistet werden nur die anwendbaren EUSekundärrechtsakte. Zudem legt Abschnitt 2 einleitend fest, wie das auf Basis der aufgeführten EU-Sekundärrechtsakte erlassene Tertiärrecht abgebildet wird. So wird präzisiert, dass die aufgeführten Sekundärrechtsakte auch sämtliche bis zum Inkrafttreten des Protokolls auf ihrer Grundlage erlassenen Tertiärrechtsakte gemäss der Definition in Artikel 4 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit umfassen. Neue, nach Inkrafttreten des Protokolls erlassene Tertiärrechtsakte werden durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit gemäss Artikel 13 Absatz 4 in dieses Protokoll aufgenommen. Allerdings werden Tertiärrechtsakte nicht mit ihrem ganzen Titel im Anhang I genannt. Vielmehr wird bei jedem in Anhang I aufgeführten Sekundärrechtsakt präzisiert, bis zu welchem Datum sämtliche Tertiärrechtsakte, die auf der Grundlage dieses Sekundärrechtsaktes erlassen wurden, in das Protokoll integriert wurden. Diese Praxis existiert heute schon im Rahmen des MRA711. Der Gemischte Ausschusses für Lebensmittelsicherheit passt diese Daten bei den Sekundärrechtsakten regelmässig an. Bis zum Entscheid des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit zur Integration in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit werden die Rechtsakte gemäss Artikel 15 vorübergehend angewendet. Das BLV publiziert alle Rechtsakte, die auf der Grundlage eines der in Anhang I aufgeführten Sekundärrechtsakte erlassen und in das Protokoll aufgenommen wurden oder vorübergehend angewendet werden, auf seiner Internetseite.

Im Verhältnis Schweiz–EU geltende Abweichungen und Präzisierungen werden in sogenannten technischen Anpassungen zu den im Anhang I aufgeführten Rechtsakten festgehalten. Zudem wird betreffend Datenschutz allgemein festgehalten, dass Verweise auf Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäss der Verordnung 711 Siehe Anhang 1, Kapitel 16, Abschnitt I, Ziffer 1 sowie Anhang 1, Kapitel 18, Abschnitt I, Ziffer 1 MRA, SR 0.946.526.81.

(EU) 2016/679712 oder der Richtlinie 2002/58/EG713 im Hinblick auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen sind.

Anhang II: Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 9 des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums In Anhang II sind die Agenturen und Informationssysteme aufgeführt, an welchen sich die Schweiz finanziell beteiligt, sowie die Zahlungsmodalitäten definiert.

Anlage 1: Schiedsgericht Das Schiedsgerichtsprotokoll entspricht den Schiedsregeln, welche für alle Binnenmarktabkommen des Pakets Schweiz–EU gelten. Siehe dazu die Erläuterungen in Ziffer 2.1.6.4.

Anlage 2: Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Regelungen zu den Vorrechten und Immunitäten der EFSA wurden ins Protokoll zur Lebensmittelsicherheit aufgenommen. Solche sind in Abkommen mit internationalen Organisationen sowie mit der EU bzw. ihren Agenturen üblich. Die Regelungen bezüglich der EFSA entsprechen denen, die auch für andere EU-Agenturen gelten, an denen sich die Schweiz bereits heute beteiligt (s. die Erläuterungen in Ziff. 2.1.6.7).

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.