Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.3.2 Verhandlungsverlauf

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 818

Die Verhandlungen mit der EU wurden am 21. März 2024 aufgenommen. Insgesamt fanden elf formelle Verhandlungsrunden sowie zahlreiche Treffen auf technischer Ebene statt. Über das Ziel der Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums und das aufgrund des erweiterten Geltungsbereichs des Abkommens darin zu integrierende EU-Recht erreichten die Parteien rasch Einigkeit. Mehr Zeit nahmen Fragen zur Struktur des künftigen Abkommens sowie zur Ausgestaltung der neuen institutionellen Elemente in Anspruch.

Im Ergebnis einigten sich die Parteien auf ein Protokoll zur Lebensmittelsicherheit zum bestehenden Landwirtschaftsabkommen. Es beinhaltet die Grundsätze zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums, die neuen institutionellen Bestimmungen sowie, in einem Anhang I, die Auflistung der im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum anwendbaren EU-Rechtsakte. Das bestehende Landwirtschaftsabkommen enthält heute mit den Anhängen 4 (Pflanzengesundheit), 5 (Futtermittel), 6 (Saatgut) und 11 (Veterinäranhang) Bereiche, die künftig im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit geregelt werden. Bislang kommt bei diesen Anhängen bei der Rechtsübernahme die sogenannte Äquivalenzmethode (s.

Ziff. 2.1.6.2.5) zur Anwendung. Das heisst, dass die Schweiz zum in diesen Anhängen aufgeführten EU-Recht äquivalentes Schweizer Recht erlässt, mit welchem derselbe Zweck und die gleiche Wirkung erreicht wird. Angesichts der Zielsetzung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums, in dem jederzeit dieselben Regeln gelten sollen, wurde die dynamische Rechtsübernahme im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit nach der sogenannten Integrationsmethode (s. Ziff. 2.1.6.2.5) ausgestaltet. Neu 699 Siehe www.efsa.europa.eu.

werden die für den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum einschlägigen EURechtsakte mit ihrer Integration in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit Teil der schweizerischen Rechtsordnung und sie können direkt von den rechtsanwendenden Behörden angewendet werden, sofern ihre Bestimmungen hinreichend konkret sind. Müssen einzelne ihrer Bestimmungen für die Anwendung im Einzelfall konkretisiert werden, ist nach wie vor der Erlass von Detailregelungen im innerstaatlichen Recht nötig. Die Integration von EU-Rechtsakten in den Anhang I erfordert wie bisher einen Beschluss des Gemischten Ausschusses, dem die Schweiz und die EU zustimmen müssen (s. Ziff. 2.1.6.2.3).

Zum ausgehandelten Protokoll zur Lebensmittelsicherheit gehören nebst den bereits bestehenden Bereichen Pflanzengesundheit, Futtermittel, Saatgut und dem Veterinärbereich betreffend den Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen einschliesslich Lebensmittel tierischer Herkunft neu auch der Handel mit nichttierischen Lebensmitteln und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Die Schweiz erhält den gewünschten Zugang zur EFSA und den relevanten Netzwerken der EU. Ebenso wird die Schweiz in das Zulassungssystem für Pflanzenschutzmittel der EU involviert. Dabei konnten bisherige Ausnahmen aus dem bestehenden Landwirtschaftsabkommen abgesichert und neue Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme insbesondere im Bereich Tierschutz und der neuen Technologien in der Lebensmittelproduktion (hinsichtlich gentechnisch veränderter Organismen) vereinbart werden, die eine Senkung der Schweizer Standards verhindern. Das Verhandlungsergebnis entspricht den Schweizer Verhandlungszielen gemäss dem Mandat vom 8. März 2024.

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