Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.4.4 Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 714

Das Stromabkommen wird von einer grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst. Die in der Vernehmlassung eingebrachten Anliegen zur innerstaatlichen Umsetzung werden, wo möglich und zweckmässig, gezielt aufgenommen. Um den Forderungen bezüglich Rechtssicherheit über die Auswirkungen des Abkommens auf die Bedingungen zur Nutzung der Wasserkraft nachzukommen, werden die Auswirkungen sowohl des Abkommens in seiner jetzigen Form wie auch hinsichtlich der dynamischen Rechtsübernahme in der Botschaft weiter präzisiert.

Die Regulierung in der Grundversorgung wurde unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen angepasst. Die Verbrauchsschwelle für den Zugang zur Grundversorgung verbleibt bei 50 MWh pro Jahr. Zusätzlich können Verbrauchsstätten mit einem Stromverbrauch von 50 MWh bis 100 MWh pro Jahr während zehn Jahren nach Inkrafttreten in der Grundversorgung verbleiben oder in diese zurückkehren, sofern sie als Unternehmen die EU-Definition als Kleinstunternehmen – weniger als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Jahresumsatz oder Bilanzsumme kleiner als 2 Millionen Euro – erfüllen. Die Gestehungskostenregulierung soll im Sinne des Konsumentenschutzes beibehalten werden. Um die Grundversorgung für die Grundversorger, die sich im Wettbewerb mit dem freien Markt befinden, tragbar zu halten, werden weitere Regulierungen, darunter beispielsweise Vorgaben für die Anteile an Eigenproduktion oder erneuerbare Energien in der Grundversorgung gestrichen oder vereinfacht. Den Anliegen nach einer Lockerung der Vorschriften für die Entflechtung der Verteilnetzbetreiber wird nachgekommen. Die obligatorische Wasserkraftreserve soll beibehalten werden, da sie vom Parlament im Sommer 2025 beschlossen wurde. Die Förderung der erneuerbaren Energien wird im Rahmen der Umsetzung der bestehenden Förderinstrumente, beispielsweise über eine Anpassung der Vergütungssätze bei den Einmalvergütungen und mit Blick auf die Marktentwicklung laufend angepasst. Sollte sich eine Verfehlung der Ausbauziele für erneuerbare Energien abzeichnen, wird der Bundesrat geeignete Massnahmen vorschlagen. Die Minimalvergütung soll wie in der Vernehmlassung vorgeschlagen nach einer Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschafft werden. Grund dafür ist, dass sie die Konsumentinnen und Konsumenten in der Grundversorgung finanziell belastet. Rechtlich wäre eine Weiterführung der Minimalvergütung hingegen zulässig. Der Forderung der Partei Die Mitte, in der Botschaft aufzuzeigen, inwiefern die Fördermöglichkeiten für erneuerbare Energien und die regulierte Grundversorgung gegen eine negative Rechtsentwicklung in der EU abgesichert werden können, wird nicht nachgekommen. Die Verhandlungen mit der EU wurden materiell im Dezember 2024 und damit vor der Eröffnung der öffentlichen Vernehmlassung beendet. Eine negative Rechtsentwicklung in der EU ist in beiden Bereichen zurzeit nicht absehbar. Falls sich eine solche abzeichnen sollte, hat die Schweiz die Möglichkeit, a) sich im Rahmen des Decision Shaping bei der Erarbeitung der entsprechenden Rechtsakte in der EU dagegen einzusetzen, b) im Rahmen der Rechtsübernahme im Gemischten Ausschuss entsprechende Ausnahmen und Präzisierungen auszuhandeln oder c) die Übernahme der entsprechenden Vorgaben ins Abkommen zu verweigern.

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