Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens (Teil 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 656

gliedschaft. Die verhältnismässige Anpassung wird gemäss Absatz 2 durch die beiden Vertragsparteien festgelegt, das heisst ihr genauer Umfang wäre Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU. Dies erlaubt es, die Auswirkungen eines EU-Beitritts oder -Austritts auf die Gesamtbeziehungen Schweiz–EU mit zu berücksichtigen.

Teil II – Umsetzung und Verwaltung der Mittel

Art. 11 Gemeinsame Werte In Artikel 11 wird festgehalten, dass die Umsetzung des Beitrags auf den gemeinsamen Werten hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenwürde und Gleichberechtigung beruht.

Art. 12 Verwaltung des regelmässigen finanziellen Beitrags der Schweiz Für die Gesamtverwaltung des Beitrags ist gemäss Absatz 1 die Schweiz zuständig. Ihr Verwaltungsaufwand wird gemäss Absatz 2 jeweils durch den im MoU aufgeführten Gesamtbetrag gedeckt.

Art. 13 Grundsätze der Umsetzung

Artikel 13 regelt die Grundsätze der Umsetzung des Beitrags. Die Verhandlungen und die Umsetzung mit den Partnerstaaten erfolgen gemäss Absatz 1 im Sinne einer gleichberechtigten Partnerschaft. Die Umsetzung der vereinbarten Unterstützungsmassnahmen liegt laut Absatz 2 in der Verantwortung der Partnerstaaten. Diese stellen für eine ordnungsgemässe Umsetzung der Massnahmen angemessene Verwaltungs- und Kontrollsysteme bereit. Absatz 3 hält fest, dass die Schweiz für die weiteren Massnahmen, die sie direkt durchführt, verantwortlich ist und angemessene Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die ordnungsgemässe Umsetzung der Massnahmen bereitstellen muss. Bei der Umsetzung aller Massnahmen müssen laut Absatz 4 die in Artikel 11 festgelegten Werte eingehalten werden. Zudem müssen die Prinzipien der guten Regierungsführung und der ordnungsgemässen Haushaltsführung eingehalten werden. Auch Transparenz, Nichtdiskriminierung, Effizienz und Rechenschaftspflicht müssen sichergestellt sein. Die Umsetzung beruht zudem auf der gemeinsamen Verpflichtung der Schweiz und der Partnerstaaten, jegliche Form der Korruption bei der Umsetzung zu bekämpfen. Dafür werden wirksame Massnahmen und Verfahren bereitgestellt, um jegliche Handlungen, die eine ordnungsgemässe Verwendung der Mittel gefährden, zu verhindern, zu erkennen und dagegen vorzugehen. Die Massnahmen und Verfahren berücksichtigen identifizierte Korruptionsrisiken. Gestützt auf Absatz 5 kann die Schweiz bei einer Verletzung der in Absatz 4 beschriebenen Verpflichtungen, welche die ordnungsgemässe Umsetzung gefährdet oder gefährden könnte, geeignete, verhältnismässige und wirksame Massnahmen bezüglich der betroffenen Unterstützungsmassnahme ergreifen. In schwerwiegenden Fällen könnte zum Beispiel eine Suspendierung oder Beendigung der betroffenen Unterstützungsmassnahme geeignet, verhältnismässig und wirksam sein. Die Schweiz führt vor Ergreifen der Massnahmen eine Untersuchung durch. Im Rahmen dieser Untersuchung hat der Partnerstaat das Recht, sich zum Fall zu äussern. Die Schweiz kann laut den Absätzen 6 und 7 gemäss ihren innerstaatlichen Vorschriften Kontrollen durchführen. Die Partnerstaaten unterstützen die Schweiz dabei mit allen benötigten Informationen und Unterlagen. Die Schweiz führt ihre Prüfungen risikobasiert durch und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Einzigen Prüfung und der Verhältnismässigkeit hinsichtlich des Risikos, mit dem Ziel, die Kosten der Prüfungen sowie den administrativen Aufwand für die Begünstigten möglichst gering zu halten.

Wie in Artikel 5 Absatz 3 festgehalten, konkretisieren die Schweiz und die Partnerstaaten die Bestimmungen von Artikel 13 in den Umsetzungsabkommen. Sie können dabei über die im Beitragsabkommen gesetzten Mindeststandards hinausgehen.

Teil III – Institutionelle Bestimmungen

Art. 14 Gemischter Ausschuss Durch das Beitragsabkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingerichtet (Abs. 1), der von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schweiz und einer Vertreterin oder einem Vertreter der EU gemeinsam geleitet wird (Abs. 2). Die einzelnen Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses sind abschliessend in Absatz 3 umschrieben: Sicherstellung der ordnungsgemässen Funktionsweise und der wirksamen Verwaltung und Anwendung des Abkommens, Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsparteien, Treffen der im Abkommen vorgesehenen Beschlüsse, sowie Ausübung jeder anderen im Abkommen vorgesehenen Zuständigkeit; der Gemischte Ausschuss dient den Vertragsparteien ferner als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des Beitragsabkommens zu finden. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses müssen einvernehmlich gefasst werden. Sie sind für die Vertragsparteien bindend, welche alle geeigneten Massnahmen zu ihrer Umsetzung treffen (Abs. 4). Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr (Abs. 5), gibt sich seine eigene Geschäftsordnung (Abs. 6) und kann Arbeits- oder Expertengruppen einrichten, die ihn bei der Ausübung seiner Aufgaben unterstützen (Abs. 7).

Art. 15 Ausschliesslichkeitsgrundsatz Das Beitragsabkommen sieht ein Streitbeilegungsverfahren vor. Artikel 15 verpflichtet die Parteien dazu, sich zur Beilegung allfälliger Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Beitragsabkommens ausschliesslich dieses Streitbeilegungsverfahrens zu bedienen. Es handelt sich um eine übliche Verpflichtung in völkerrechtlichen Verträgen, um etwaiges Forum Shopping zu unterbinden. Diese Bestimmung ist materiell mit der Bestimmung betreffend den Ausschliesslichkeitsgrundsatz in den Binnenmarktabkommen identisch (s. Ziff. 2.1.6.4.1).

Art. 16 Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig aufgebaut und beruht auf einem klassischen völkerrechtlichen Schiedsgerichtsmodell. Zunächst müssen die Parteien versuchen, einen Streitfall einvernehmlich im Gemischten Ausschuss beizulegen: Ziel ist es, alle Möglichkeiten zu prüfen, um das gute Funktionieren des Abkommens aufrechtzuerhalten (Abs. 1). Findet der Gemischte Aus schuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab seiner Befassung keine Lösung für den Streitfall, kann jede Vertragspartei die Einsetzung eines paritätisch besetzten Schiedsgerichts verlangen (Abs. 2). Das Schiedsgerichtsprotokoll regelt im Einzelnen, wie sich das Schiedsgericht konstituiert und wie das Schiedsverfahren abläuft. Die vorgesehenen Regeln entsprechen grundsätzlichen denjenigen in den Binnenmarktabkommen (s. Ziff. 2.1.6.4.2). Die wenigen Bestimmungen des Schiedsgerichtsprotokolls, die keine Entsprechung in den Binnenmarktabkommen finden, sind in den Erläuterungen zum Schiedsgerichtsprotokoll näher beschrieben.

Das Schiedsgericht allein ist für die Auslegung des Beitragsabkommens zuständig. Dabei muss es die zwischen den Parteien geltenden Regeln und Grundsätze über die Auslegung völkerrechtlicher Verträge anwenden (Art. IV.3 Abs. 1 Schiedsgerichtsprotokoll). Im Gegensatz zu den Binnenmarktabkommen sieht Artikel 16 keinen Beizug des EuGH im Streitbeilegungsverfahren vor. Der Grund dafür ist die Natur des Beitragsabkommens: Die Schweiz nimmt über das Beitragsabkommen nicht am EU-Binnenmarkt teil, daher gibt es auch keine Übernahme von EU-Recht und die Auslegungshoheit des EuGH wird nicht tangiert. Die spezifisch für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt konzipierten institutionellen Elemente, wie der eng begrenzte Beizug des EuGH durch die Schiedsgerichte für die Binnenmarktabkommen (s. Ziff. 2.1.6.4.2), sind daher im Beitragsabkommen nicht vorgesehen. Das Schiedsgericht kann bei seiner Beurteilung der Vereinbarkeit der Massnahmen einer Partei mit dem Beitragsabkommen mit einer Vorfrage über die Auslegung des Rechts einer Partei konfrontiert werden. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass gewisse Bestimmungen des Beitragsabkommens auf das Recht einer oder beider Parteien verweisen. So verweist beispielsweise Artikel 13 Absatz 6 für die Durchführungen von Kontrollen durch die Schweiz in den Partnerstaaten auf die internen schweizerischen Vorschriften. In so einem Fall darf das Schiedsgericht das Recht der jeweiligen Partei, soweit angebracht, als Tatsache (matter of fact) gemäss der vorherrschenden Praxis berücksichtigen (Abs. 3). Dabei ist es an die Praxis derjenigen Behörden, Gremien und dergleichen gebunden, welche für die Auslegung des infragestehenden Rechtssatzes zuständig sind. Bei einer Vorfrage zum schweizerischen Landesrecht wäre es somit an die vorherrschende Praxis der schweizerischen Behörden und Gerichte gebunden. Es handelt sich um ein Modell, welches bereits in anderen Abkommen vorgesehen ist, so jüngst auch im Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien.599 Nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen Streitfälle, welche die Umsetzung der länderspezifischen Umsetzungsabkommen zwischen der Schweiz und den Partnerstaaten betreffen (Abs. 4). Das Verfahren für die Beilegung solcher Streitfälle wird in den Umsetzungsabkommen geregelt. Dazu gehören namentlich Streitfälle über Massnahmen, welche die Schweiz infolge von Mängeln in den Bereichen gemeinsame Werte und Umsetzungsprinzipien bei einer Unterstützungsmassnahme ergreift (s. Erläuterungen zu Art. 13). Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Umsetzung des Schweizer Beitrags primär die bilaterale Zusammenarbeit 599 BBl 2024 2318 zwischen der Schweiz und dem jeweiligen Partnerstaat betrifft und nicht diejenige zwischen der Schweiz und der EU.

Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Schweiz und die EU verbindlich. Die unterlegene Partei teilt der Gegenpartei und dem Gemischten Ausschuss die Massnahmen mit, die sie ergriffen hat, um dem Entscheid des Schiedsgerichts Folge zu leisten (Abs. 5).

Art. 17 Ausgleichsmassnahmen Teilt eine Partei, die gemäss dem Schiedsgericht gegen das Beitragsabkommen verstossen hat, nicht innert einer vom Schiedsgericht angesetzten angemessenen Frist mit (s. Art. IV.2 Abs. 6 Schiedsgerichtsprotokoll), welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Entscheids des Schiedsgerichts ergriffen hat, oder wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass die mitgeteilten Massnahmen dem Entscheid des Schiedsgerichts nicht entsprechen, kann letztere gemäss Artikel 17 Absatz 1 Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Grundvoraussetzung für das Ergreifen von Ausgleichsmassnahmen ist somit stets das Vorliegen eines Schiedsspruchs, wobei die betroffene Partei zusätzlich entweder die Mitteilung von Umsetzungsmassnahmen innert angemessener Frist unterlassen muss oder aber Umsetzungsmassnahmen mitgeteilt hat, die nach Auffassung der anderen Partei den Entscheid des Schiedsgerichts nicht umsetzen.

Innerhalb des Beitragsabkommens sind verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen – insbesondere falls diese durch die EU ergriffen würden – kaum möglich. Allfällige Ausgleichsmassnahmen können daher auch in den anderen Abkommen des Pakets Schweiz–EU, die in der Liste der Instrumente in Artikel 3 Buchstabe a aufgeführt sind, ergriffen werden. Hintergrund dafür ist, dass der Schweizer Beitrag als Teil eines ausgewogenen Pakets Schweiz–EU mit gegenseitigen Rechten und Pflichten beider Parteien verstetigt wird. Die Ausgleichsmassnahmen müssen verhältnismässig ausgestaltet sein. Die Verhältnismässigkeit ist im Einzelfall zu beurteilen. Ausgangspunkt bildet dabei die Schwere der konkreten Vertragsverletzung. Die Partei, welche Ausgleichsmassnahmen ergreifen möchte, muss diese der anderen Partei notifizieren. Im Grundsatz treten die Ausgleichsmassnahmen sodann nach Ablauf von drei Monaten in Kraft. Die Ausgleichsmassnahmen dürfen keine Rückwirkung haben und nicht in bereits erworbene Rechte der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaftsteilnehmenden eingreifen (Abs. 4). Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Verhältnismässigkeit der notifizierten Ausgleichsmassnahmen, kann der Gemischte Ausschuss mit dieser Frage befasst werden. Soweit der Gemischte Ausschuss nicht innert einem Monat seit der Notifizierung der infragestehenden Ausgleichsmassnahmen einen Beschluss über deren Aussetzung, Änderung oder Aufhebung gefällt hat, kann jede Partei die Verhältnismässigkeit der Ausgleichsmassnahmen durch das Schiedsgericht prüfen lassen (Art. 17 Abs. 2). Wie in den Binnenmarktabkommen kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei das Inkrafttreten der Ausgleichsmassnahmen unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufschieben (s. Ziff. 2.1.6.4.3).

Teil IV – Schlussbestimmungen

Art. 18 Erster finanzieller Beitrag der Schweiz gemäss diesem Abkommen und einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung

Artikel 18 Absatz 1 sieht vor, dass die Schweiz einen ersten Beitrag für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2036 leistet, wie in Anhang II des Beitragsabkommens festgehalten wird. Dazu kommt eine einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung für die Periode zwischen Ende 2024 und Ende 2029, die in Anhang III näher geregelt wird. Es handelt sich hierbei um spezifische Bestimmungen für die erste Beitragsperiode, welche teilweise von den generellen Bestimmungen des Mechanismus in den Artikeln 4 und 5 abweichen.

Sowohl für den ersten Beitrag (Abs. 2) als auch für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung (Abs. 3) werden die Umsetzungsmodalitäten, soweit sie noch nicht in Anhang II oder Anhang III festgelegt sind, innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Beitragsabkommens in einem MoU festgehalten werden. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten müssen die Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten für den Beitrag im Bereich Kohäsion sowie für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung abgeschlossen sein (Abs. 4). Für den Bereich Migration muss der Abschluss der länderspezifischen Umsetzungsabkommen spätestens fünf Jahre nach dem Start der Beitragsperiode erfolgt sein (Abs. 5). Grund für diese Differenzierung sind die unterschiedlichen Ansätze der Bereiche Kohäsion und Migration bei der Umsetzung und die bei der Migration erforderliche grössere zeitliche Flexibilität (s. die Erläuterungen zu Art. 5 Abs. 4 und 5).

Bei einem Nichtabschluss der MoU (Abs. 6) oder der Umsetzungsabkommen (Abs. 7) könnte, wie in Artikel 4 Absatz 4 beziehungsweise in Artikel 5 Absatz 6 vorgesehen, eine Partei ein Streitbeilegungsverfahren einleiten. Gegebenenfalls hätte das Schiedsgericht zu beurteilen, ob die Parteien nach Treu und Glauben verhandelt haben (s. Erläuterungen zu Art. 4 und 5).

Art. 19 Protokoll, Anhänge und Anlagen

Artikel 19 stellt klar, dass das Schiedsgerichtsprotokoll, die Anhänge und deren Anlagen integrale Bestandteile des Beitragsabkommens bilden.

Art. 20 Inkrafttreten Das Beitragsabkommen ist im Stabilisierungsteil des Pakets Schweiz–EU enthalten (s. Ziff. 2.1.6.6). Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifizierung des Abschlusses der internen Verfahren zur Genehmigung aller völkerrechtlichen Instrumente des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU in Kraft.

Art. 21 Kündigung Das Beitragsabkommen kann durch jede Partei gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Partei zu notifizieren. Anschliessend tritt das Beitragsabkommen nach Ablauf von sechs Monaten ausser Kraft. Eine rechtliche Verknüpfung der Kündigung dieses Abkommens mit anderen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU («Guillotine-Klausel») ist nicht vorgesehen. Die EU dürfte aber auch künftig die Fortsetzung des bilateralen Wegs mit der Verstetigung des Schweizer Beitrags verknüpfen.

Anhang I – Elemente für den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe (a) in den folgenden Beitragsperioden

Anhang I legt die Elemente zur Berechnung der Höhe des Schweizer Beitrags für die jeweils folgende Beitragsperiode fest. Die Höhe des folgenden Beitrags basiert erstens auf der Höhe des Beitrags aus der Vorperiode (Abs. 1 Bst. a). Ist während der Vorperiode gemäss Artikel 10 eine verhältnismässige Anpassung des Beitrags aufgrund eines Beitritts oder Austritts eines EU-Mitgliedstaats erfolgt, wird diese beim folgenden Beitrag berücksichtigt. Um die Kaufkraft des Beitrags zu erhalten, wird der Beitrag der Vorperiode zweitens an die aufgelaufene Inflation angepasst (Abs. 1 Bst. b). Das genaue Vorgehen dazu ist in Anlage 1 geregelt. Da der Beitrag in Franken festgelegt ist, erfolgt dieser Ausgleich zunächst anhand der Inflation in der Schweiz. Ein Ausgleichsfaktor berücksichtigt zudem die Abweichung zwischen der Schweizer Inflation und der Inflation in den Partnerstaaten im Bereich Kohäsion, soweit diese nicht durch die Entwicklung des Wechselkurses ausgeglichen wird. Der daraus resultierende Betrag kann drittens aus politischen Überlegungen innerhalb einer Bandbreite von 10 % erhöht oder reduziert werden (Abs. 1 Bst. c).

Anhang I regelt zudem, dass der Anteil des Schweizer Beitrags, der für den Bereich Kohäsion bestimmt ist, mindestens 90 % des jeweiligen Beitrags ausmachen muss (Abs. 2). Damit sind jeweils höchstens 10 % des Schweizer Beitrags für den Bereich andere wichtige gemeinsame Herausforderungen vorgesehen.

Innerhalb des Bereichs Kohäsion sind 90 % der Mittel für die Umsetzungsabkommen reserviert (Abs. 3). Damit sind jeweils höchstens 10 % vorgesehen für den Eigenaufwand von derzeit bis zu 5 % und für weitere Unterstützungsmassnahmen, die entweder die Schweiz selbst verwaltet oder als Beitrag an relevante Finanzierungsinstrumente erfolgen. Schliesslich legt Anhang I fest, dass der im Bereich Kohäsion für die Umsetzungsabkommen reservierte Betrag gemäss dem Verteilschlüssel in Anlage 2 den Partnerstaaten zugewiesen wird (Abs. 4). Die Aufnahme verbindlicher Bestimmungen über die Höhe und Aufteilung des regelmässigen Schweizer Beitrags beruht auf einem Interessenausgleich. Die EU erhält die Sicherheit, dass die Schweiz die Partnerstaaten zukünftig regelmässig mit Beiträgen in bestimmter Höhe unterstützt. Demgegenüber erhält die Schweiz Sicherheit und Planbarkeit über diese Elemente, da insbesondere der Entwicklung der Beitragshöhe klare Grenzen gesetzt werden. So kann die EU zukünftig keine andere Berechnungsmethode für die Höhe des Schweizer Beitrags – wie beispielsweise eine anteilsmässige Beteiligung an ihren Kohäsionsgeldern – fordern. Für die Schweiz ist diese Rechtssicherheit von nicht zu unterschätzender Bedeutung.

Anlage 1 – Methode zur Bestimmung der Anpassung gemäss Anhang I Absatz 1 Buchstabe (b)

Anlage 1 legt die Methode zur Berechnung des Inflationsausgleichs fest. Die Anpassung an die Inflation erfolgt auf der Grundlage des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI). Dafür wird zum Zeitpunkt der Berechnung die Differenz zwischen dem arithmetischen Mittel der Schweizer Inflation der letzten zwölf Monate und dem arithmetischen Mittel der Schweizer Inflation im ersten Jahr der vorangegangenen Bei

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