EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Ingress

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm Abgeschlossen am 2. März 2026 Vorläufig angewendet ab dem 1. Januar 2026 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz», und die Europäische Union, im Folgenden «Union», im Folgenden «Vertragsparteien», in Erwägung der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates1 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden «Verordnung»), in der Erwägung, dass die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden «Agentur») nach Artikel 98 der Verordnung der Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen offen steht und dass eine solche Beteiligung und die entsprechenden Bedingungen in einer zu diesem Zweck mit der Union geschlossenen Übereinkunft festzulegen ist, in Anerkennung dessen, dass die Schweiz nach dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 2013 (im Folgenden «Kooperationsabkommen»), das seit dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet wird, am europäischen globalen Satellitennavigationssystem (GNSS) teilnimmt und einen finanziellen Beitrag dazu leistet, unter Hinweis darauf, dass nach Artikel 16 des Kooperationsabkommens die Schweiz das Recht hat, an der Agentur unter den Bedingungen beteiligt zu werden, die in einem Abkommen zwischen der Union und der Schweiz festzulegen sind, SR 0.741.826.81 1 Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. EU L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

in Anerkennung der Tatsache, dass die Union und die Schweiz ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, geschlossen haben, in Erwägung des Antrags der Schweiz, sich an den Arbeiten der Agentur zu beteiligen, in Erwägung des gemeinsamen Interesses an der Beteiligung der Schweiz an den Arbeiten der Agentur, vom Wunsche geleitet, die enge Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz auf dem Gebiet der Satellitennavigation zu stärken, sind wie folgt übereingekommen:

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.