EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Anhang II, Art. 5

Anhang II: Vorrechte und Befreiungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 11

(entspricht Artikel 6 des Protokolls (Nr. 7)) Die von der Union ausgestellten Ausweise der Mitglieder und Bediensteten der Agentur werden im Hoheitsgebiet der Schweiz als gültige Reiseausweise anerkannt. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Massgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt (Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385), mit allen nachfolgenden Änderungen).

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