EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Art. 9 – Vorrechte und Befreiungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Vorrechte und Befreiungen

Die Schweiz gewährt der Agentur und deren Personal in Ausübung ihrer offiziellen Funktion innerhalb der Agentur die Vorrechte und Befreiungen nach Anhang II, die auf den Artikeln 1 bis 6, den Artikeln 10 bis 15 und den Artikeln 17 und 18 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «Protokoll (Nr. 7)») beruhen. Verweise auf die entsprechenden Artikel des Protokolls werden zu Informationszwecken in Klammern angegeben.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.