EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Art. 16 – Überarbeitung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 6

Überarbeitung

Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.