EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Anhang II, Art. 1

Anhang II: Vorrechte und Befreiungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 10

(entspricht Artikel 1 des Protokolls (Nr. 7)) Die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Agentur dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht Gegenstand von Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

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