EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Art. 2 – Verwaltungsrat

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 2

Verwaltungsrat

Ein Vertreter der Schweiz nimmt als Beobachter ohne Stimmrecht und gemäss der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.