EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Anhang II, Art. 3

Anhang II: Vorrechte und Befreiungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 10

(entspricht den Artikeln 3 und 4 des Protokolls (Nr. 7))

(1) Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

(2) Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstgebrauch der Agentur aus der Schweiz ausgeführt oder der Agentur in der Schweiz geliefert werden, werden keine indirekten Steuern oder Abgaben erhoben.

(3) Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem entsprechenden Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens hundert Schweizer Franken beträgt (einschliesslich Steuern). Die Agentur ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen in der Schweiz weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz genehmigt.

(4) Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und anderen indirekten Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden schweizerischen Formulare beim Lieferer der betreffenden Güter oder Dienstleistungen gewährt.

(5) Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.