EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Anhang II, Art. 10

Anhang II: Vorrechte und Befreiungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 12

(entspricht Artikel 14 des Protokolls (Nr. 7)) Das Unionsrecht legt das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.

Die Beamten und anderen Bediensteten der Agentur sind daher nicht verpflichtet, sich dem Schweizer Sozialversicherungssystem anzuschliessen, sofern sie dem System der Sozialleistungen für Beamte und sonstige Bediensteten der Union angeschlossen sind. Familienmitglieder der Bediensteten der Agentur, die Teil ihres Haushalts sind, werden dem System der Sozialleistungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen, sofern sie nicht bei einem anderen Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt sind und sofern sie keine Leistungen der sozialen Sicherheit von einem Mitgliedstaat der Union oder von der Schweiz erhalten.

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