EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Anhang III, Art. 1 – Direkte Kommunikation

Anhang III: Finanzkontrolle in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 14

Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Europäische Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Tätigkeiten der Agentur als Auftragnehmer, als Teilnehmer an einem Programm der Agentur, als aus Mitteln der Agentur oder der Union bezahlte Privatpersonen oder als Unterauftragnehmer teilnehmen. Diese Personen können der Europäischen Kommission und der Agentur direkt alle einschlägigen Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie ihnen gemäss den Instrumenten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen oder gefassten Beschlüsse vorzulegen haben.

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