EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Art. 12 – Ausschuss

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Ausschuss

(1) Ein Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Schweiz (im Folgenden «Ausschuss») überwacht die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens und gewährleistet diesbezüglich die kontinuierliche Bereitstellung von Informationen und einen kontinuierlichen Meinungsaustausch. Der Ausschuss tritt auf Antrag der Schweiz oder der Europäischen Kommission zusammen. Der Verwaltungsrat der Agentur wird über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet. Die Vertreter der Europäischen Kommission können von Vertretern der Agentur begleitet werden.

(2) Informationen über geplante Rechtsvorschriften der Union, die die Verordnung entweder unmittelbar berühren oder ändern oder sich voraussichtlich auf den in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehenen Finanzbeitrag auswirken, werden übermittelt und es wird ein Meinungsaustausch im Ausschuss darüber geführt.

(3) Unter Einhaltung der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien kann der Ausschuss einen Beschluss zur Änderung der Anhänge dieses Abkommens annehmen.

(4) Im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, der Artikel 10 bis 15 oder der Artikel 17 oder 18 des Protokolls (Nr. 7) ändert der Ausschuss Anhang II entsprechend.

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