EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Anhang III, Art. 4 – Information und Konsultation

Anhang III: Finanzkontrolle in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 15

Information und Konsultation

(1) Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Union regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

(2) Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Agentur und die Europäische Kommission unverzüglich über alle Fakten und jeden Verdacht, von denen sie Kenntnis erhalten haben, im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit bezüglich des Abschlusses und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen, die in Anwendung der Instrumente geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommen bezieht.

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