EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Anhang III, Art. 7 – Einziehung und Vollstreckung

Anhang III: Finanzkontrolle in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 16

Einziehung und Vollstreckung

Ein Beschluss, den die Agentur oder die Europäische Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens fasst und der Personen, bei denen es sich nicht um Staaten handelt, eine Zahlung auferlegt, ist in der Schweiz vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel wird dem Beschluss beigefügt, ohne dass es einer anderen Formalität bedarf als der Prüfung der Echtheit dieses Beschlusses durch die von der Schweizer Regierung zu diesem Zweck benannte nationale Behörde. Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht und den Verfahrensvorschriften der Schweiz. Diese vollstreckbaren Beschlüsse gelten als vollstreckbare Titel im Sinne des Bundesgesetzes vom 11. April 188912 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und sind nicht Gegenstand einer materiellen Prüfung durch Schweizer Gerichte. Die Schweizer Regierung teilt der Agentur, der Europäischen Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, welche Behörde sie für die Zwecke dieses Artikels benannt hat.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbar.

Die Rechtmässigkeit einer Vollstreckungsklausel unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Für Beschwerden hinsichtlich der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die Schweizer Gerichte zuständig.

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