EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Anhang II, Art. 8

Anhang II: Vorrechte und Befreiungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 12

(entspricht Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7))

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Agentur ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäss den Bestimmungen und dem Verfahren des Unionsrechts erhoben.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von den Schweizer Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf die von der Agentur gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

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