EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Art. 3 – Gremium für die Sicherheitsakkreditierung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 2

Gremium für die Sicherheitsakkreditierung

Ein Vertreter der Schweiz nimmt als Beobachter ohne Stimmrecht und nur wenn es um Angelegenheiten geht, die die Schweiz unmittelbar betreffen, und unter den in der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung festgelegten Bedingungen an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teil. Die Angelegenheiten, die die Schweiz unmittelbar betreffen, werden in der Tagesordnung, die vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vor jeder Sitzung erstellt wird, aufgeführt und der Schweiz vor der Sitzung mitgeteilt.

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