EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Art. 17 – Kündigung und Gültigkeit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 6

Kündigung und Gültigkeit

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Konsultationen im Ausschuss durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang dieser Notifikation ausser Kraft.

(3) Dieses Abkommen tritt an dem Tag ausser Kraft, an dem das Kooperationsabkommen ausser Kraft tritt und kein Protokoll des Abkommens über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union die Beteiligung der Schweiz an der Agentur vorsieht.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Brüssel am zweiten März zweitausendsechsundzwanzig.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Europäische Union:

Guy Parmerlin Ursula von der Leyen

Anhang I Finanzbeitrag der Schweiz zur Agentur der europäischen Union für das Weltraumprogramm

(1) Der Finanzbeitrag, den die Schweiz gemäss der Verordnung zu den Einnahmen der Agentur für das Jahr N leistet, setzt sich zusammen aus:

a) einem operativen Beitrag; und

b) einer Teilnahmegebühr.

Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden «BIP») der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen definiert ist.

Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen der Vertragsparteien sind die letzten verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäss den Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union, unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, abgeschlossen in Luxemburg am 26. Oktober 2004. Sollte dieses Abkommen nicht mehr anwendbar sein, ist das BIP der Schweiz dasjenige, das auf der Grundlage der Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird.

Zur Berechnung des operativen Beitrags wird der Beitragsschlüssel auf die für die Beteiligung der Schweiz relevanten Teile des bewilligten Haushalts der Agentur für das Jahr N gemäss der Verordnung angewendet.

Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt einen Prozentsatz des gemäss dem vorstehenden Unterabsatz berechneten jährlichen operativen Beitrags. Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt:

‒ im Jahr 2026: 2 Prozent;

‒ im Jahr 2027: 3 Prozent;

‒ im Jahr 2028 und in den Folgejahren: 4 Prozent.

Ab dem Jahr 2028 kann der Ausschuss die Höhe der Teilnahmegebühr gemäss Artikel 12 Absatz 3 dieses Abkommens anpassen.

(2) Der Finanzbeitrag wird in Euro gezahlt.

(3) Die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und Sachverständigen der Schweiz im Rahmen ihrer Teilnahme an Sitzungen, die die Agentur in Verbindung mit der Durchführung der Arbeiten der Agentur veranstaltet, werden von der Agentur auf derselben Grundlage wie bei den Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union und gemäss den für diese jeweils geltenden Verfahren erstattet.

(4) Gemäss diesem Abkommen übermittelt die Europäische Kommission der Schweiz Zahlungsaufforderungen für den Beitrag der Schweiz zum Haushalt der Agentur. Die Schweiz entrichtet ihren Finanzbeitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung.

(5) Bei jeglichem Zahlungsverzug für den Beitrag der Schweiz werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewendet.

Anhang II Vorrechte und Befreiungen

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.