EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Anhang III, Art. 3 – Kontrollen vor Ort

Anhang III: Finanzkontrolle in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 15

Kontrollen vor Ort

(1) Im Rahmen dieses Abkommens sind die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Massgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates durchzuführen.

(2) Die Europäische Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen schweizerischen Prüfbehörde oder mit den anderen zuständigen, von der zuständigen schweizerischen Prüfbehörde bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage dieser Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können Beamte der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(3) Auf Wunsch der betroffenen schweizerischen Behörden können Kontrollen und Überprüfungen vor Ort von der Europäischen Kommission und diesen Behörden gemeinsam durchgeführt werden.

(4) Widersetzen sich Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort, so leisten die schweizerischen Behörden den Kontrolleuren der Europäischen Kommission gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.

(5) Die Europäische Kommission teilt der zuständigen schweizerischen Prüfbehörde so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat, mit. Die Europäische Kommission hat die zuständige schweizerische Prüfbehörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

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