EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Anhang III, Art. 2 – Prüfungen

Anhang III: Finanzkontrolle in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 14

Prüfungen

(1) Gemäss der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission sowie den übrigen Instrumenten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Beamte der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

(2) Beamte der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente ausdrücklich festgeschrieben.

(3) Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Europäische Kommission.

(4) Die Prüfungen können bis zu fünf Jahre nach Ablauf dieses Abkommens oder nach Massgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

(5) Die zuständige schweizerische Prüfbehörde wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.