EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Art. 5 – Datenschutz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 3

Datenschutz

(1) Die Schweiz wendet ihre nationalen Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten und über den freien Verkehr dieser Daten im Hinblick auf die Entscheidung 2000/518/EG der Kommission5 an.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates6 für die Bearbeitung von personenbezogenen Daten durch die Agentur.

(3) Die Schweiz beachtet die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit von Dokumenten im Besitz der Agentur.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.