EUSPA-Abkommen · BBl 2026 629

Anhang III, Art. 6 – Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen

Anhang III: Finanzkontrolle in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 16

Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Europäische Kommission gemäss der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates verwaltungsrechtlichen Massnahmen treffen und Sanktionen verhängen.

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