Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.4.6.3 Technische Anpassungen der sektoriellen Kapitel in Anhang 1

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 483

Die 20 sektoriellen Kapitel in Anhang 1 des MRA werden auf der Grundlage der neuen institutionellen Bestimmungen angepasst. Im Rahmen der technischen Arbeiten wird einerseits die Liste der Schweizer Rechtsakte in Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften) der sektoriellen Kapitel gestrichen (s. Erläuterungen in

Ziff. 2.4.6.2 zu Art. 3) und andererseits werden die Abschnitte II (Konformitätsbe wertungsstellen), III (Benennende Behörde), IV (Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen) und V (Zusätzliche Bestimmungen) an die neuen institutionellen Bestimmungen angepasst, die im Institutionellen Protokoll und in den allgemeinen Bestimmungen von Anhang 1 enthalten sind (s. Erläuterungen in Ziff. 2.4.6.2 Artikel 2, Absatz 1 des Änderungsprotokolls zu den allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 des MRA). Diese Anpassungen technischer Natur werden durch den für die Durchführung des Abkommens zuständigen Gemischten Ausschuss vorgenommen und gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Institutionellen Protokolls und des Änderungsprotokolls zum MRA.

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