Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.4.6.2 Änderungsprotokoll

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 478

Artikel 1 des Änderungsprotokolls mit den Änderungen des MRA In Übereinstimmung mit den ausgehandelten institutionellen Bestimmungen werden durch das Änderungsprotokoll die nachfolgenden Artikel des MRA angepasst und neue Bestimmungen in das MRA aufgenommen:

Artikel 1 Absatz 1 des Änderungsprotokolls zu Artikel 1 des MRA (Ziel) Beim Abschluss des MRA im Jahr 1999 konnte die gegenseitige Anerkennung auf zwei Ebenen erfolgen, abhängig davon, ob die technischen Rechtsvorschriften der Vertragspartien unterschiedlich (Art. 1 Abs. 1) oder harmonisiert (Art. 1 Abs. 2) waren. Basiert die gegenseitige Anerkennung auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften, braucht es zwei Bescheinigungen auf der Grundlage der zwei Gesetzgebungen. Diese können allerdings durch eine einzige Stelle ausgestellt werden. Bei der gegenseitigen Anerkennung gestützt auf harmonisiertes Recht ist hingegen nur eine einzige Bescheinigung auf der Grundlage einer der zwei Gesetzgebungen erforderlich. Die Anerkennung basierend auf nicht harmonisiertem Recht ist inzwischen obsolet, da sich die Ziele des MRA damit nur teilweise erreichen lassen. Für die meisten sektoriellen Kapitel des MRA wird bereits harmonisiertes Recht angewendet. Lediglich zwei Halb kapitel von Anhang 1 des MRA (Heizkessel in Kapitel 5 und Fertigpackungen in Kapitel 11) stützen sich noch auf das nicht harmonisierte System. Der nicht harmonisierte Teil von Kapitel 5 sowie ein Grossteil von Kapitel 11 konnten in den harmonisierten Teil des MRA übertragen werden. Einzig für einen Teil des Bereichs Fertigpackungen gilt nach wie vor das nicht harmonisierte System, da die Schweiz ihre Gesetzgebung in diesem Bereich nicht an diejenige der EU angleichen will. Artikel 1 des Abkommens wird angepasst, sodass der Geltungsbereich des auf nicht harmonisiertem Recht beruhenden Teils des MRA auf diesen einen Bereich beschränkt wird. Für diesen Bereich gilt somit die durch das Institutionelle Protokoll eingeführte dynamische Rechtsübernahme nicht (s. Ziff. 2.4.6.1 zu Art. 5 Abs. 7).

Artikel 1 Absatz 3 des MRA wird aufgehoben. Gemäss diesem Absatz kann der für die Durchführung des Abkommens zuständige Gemischte Ausschuss für jeden neu in das Abkommen aufgenommenen Produktbereich festlegen, ob die gegenseitige Anerkennung auf der Grundlage von harmonisiertem oder nicht harmonisiertem Recht erfolgen soll. In Zukunft gilt für jeden neu ins MRA aufgenommenen Produktbereich harmonisiertes Recht. Aus Sicht der Schweiz zieht dies keine wesentlichen Änderungen nach sich, da die EU die Aufnahme eines neuen Produktbereichs schon immer ablehnen konnte, wenn dieser auf nicht harmonisiertem Recht beruhte.

Artikel 1 Absatz 2 des Änderungsprotokolls zu Artikel 3 des MRA (Geltungsbereich) Die dynamische Rechtsübernahme kann gemäss der Integrations- oder der Äquivalenzmethode erfolgen. Für das MRA konnte die Äquivalenzmethode beibehalten werden. (s. Ziff. 2.1.6.2.2). Sie ist in Artikel 5 des Institutionellen Protokolls festgehalten (s. Ziff. 2.4.6.1 zu Art. 5). Um zu vermeiden, dass wie bisher eine Prüfung und eine Erklärung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, hat die EU den Wunsch geäussert, dass sich die Auflistung der Rechtsvorschriften im Abschnitt I der sektoriellen Kapitel in Anhang 1 des MRA künftig auf die Rechtsakte der EU beschränkt. Die Schweiz kann in Zukunft auf diesen Schritt verzichten. Sie wird die schweizerischen Rechtsvorschriften selbst verfassen, sodass sie gleichwertig sind mit denjenigen des EURechts. Ficht die EU nachträglich die Gleichwertigkeit der schweizerischen Vorschriften an, muss sie den Gemischten Ausschuss damit befassen und den Streitbeilegungsmechanismus nutzen, falls keine Lösung gefunden werden kann. Der Wortlaut von Artikel 3 des MRA musste angepasst werden, damit das Schweizer Recht weiterhin in den Geltungsbereich des MRA fällt, auch wenn es nicht mehr in Anhang 1 aufgeführt ist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Schweizer Konformitätsbewertungsstellen die Produkte weiterhin gestützt auf die gleichwertigen Schweizer Rechtsvorschriften prüfen können und dass ihre auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften ausgestellten Konformitätsbewertungen von der EU auch künftig anerkannt werden. Entsprechende Änderungen wurden auch in Artikel 9 Absatz 1 sowie in Artikel 11 Absatz 1 des MRA vorgenommen.

Artikel 1 Absatz 3 des Änderungsprotokolls zu Artikel 9 des MRA (Durchführung des Abkommens)

Artikel 9 Absatz 1, der auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Anhang 1 verweist, muss analog zu Artikel 3 des MRA angepasst werden, damit das Schweizer Recht durch diesen Artikel weiterhin abgedeckt ist, auch wenn es nicht mehr in Anhang 1 aufgeführt ist (s. dazu Erläuterungen zu den Anpassungen von Art. 3 des MRA oben).

Artikel 1 Absatz 4 des Änderungsprotokolls zu Artikel 10 des MRA (Gemischter Ausschuss) Der aktuelle Artikel 10, der die Funktionsweise und Kompetenzen des für die Durchführung des MRA zuständigen Gemischten Ausschusses regelt, wird für alle Binnenmarktabkommen vereinheitlicht (s. Ziff. 2.1.6.7). Ein neuer Artikel 10 wird den bestehenden Artikel ersetzen. Die Kompetenz zur Aktualisierung von Anhang 1 des MRA, der die sektoriellen Kapitel enthält, ist neu in Artikel 5 des Institutionellen Protokolls festgehalten (s. Ziff. 2.4.6.1 zu Art. 5). Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse weiterhin einvernehmlich.

Artikel 1 Absatz 5 des Änderungsprotokolls zu Artikel 11 des MRA (Anerkennung, Rücknahme der Anerkennung, Änderung des Tätigkeitsbereichs und Aussetzung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen)

Artikel 11 Absatz 1, der auf die Gesetzgebung nach Anhang 1 verweist, muss analog zu den Artikeln 3 und 9 des MRA angepasst werden, damit das Schweizer Recht durch diesen Artikel weiterhin abgedeckt ist, auch wenn es nicht mehr in Anhang 1 aufgeführt ist (s. dazu Erläuterungen zu den Anpassungen von Art. 3 und 9 des MRA oben).

Artikel 1 Absatz 6 des Änderungsprotokolls zu Artikel 12 des MRA (Informationsaustausch)

Artikel 12 wird aufgehoben. Absatz 1 dieses Artikels, der einen Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien über die Umsetzung und Anwendung der im Abkommen aufgeführten Vorschriften vorsieht, wird durch die Bestimmungen von

Artikel 8 des Institutionellen Protokolls (Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung) ersetzt (s. Ziff. 2.1.6.3.2). In Artikel 12 Absatz 2 ist geregelt, dass sich die Vertragsparteien neue Vorschriften gegenseitig schriftlich notifizieren. Dieser Absatz wird ersetzt durch das Verfahren zur Integration von Rechtsakten in das Abkommen, das in Artikel 5 des Institutionellen Protokolls (Integration von Rechtsakten der Union) geregelt ist (s. Ziff. 2.1.6.2.2). Artikel 12 Absatz 2a, der von den Vertragsparteien verlangt, sich Änderungen bei ihren jeweiligen benennenden Behörden gegenseitig schriftlich zu notifizieren, wird durch Artikel 1 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 ersetzt. Gemäss diesem neuen Artikel gelten für die Schweiz die gleichen Rechte und Pflichten wie für die EU-Mitgliedstaaten (s. Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls zu Artikel 1 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 des MRA unten). Die in den sektoriellen Kapiteln von Anhang 1 aufgeführten Rechtsakte sehen vor, dass sich die Mitgliedstaaten gegenseitig hinsichtlich ihrer benennenden Behörden informieren. Gemäss dem bisherigen Absatz 3 können sich die Behörden einer Vertragspartei direkt an die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Wirtschaftsakteure wenden, um Informationen einzuholen. Dieser Absatz wird ersetzt durch Artikel 4 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 (s. Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls zu Artikel 4 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 des MRA unten). Gemäss dem bisherigen Absatz 4 müssen sich die Vertragsparteien ge genseitig über in ihrem jeweiligen Gebiet getroffene Schutzmassnahmen unterrichten. Dieser Absatz wird durch Artikel 1 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 ersetzt, der regelt, dass für die Schweiz die gleichen Rechte und Pflichten gelten wie für die EU-Mitgliedstaaten (s. Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls zu Artikel 1 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 des MRA unten). Die in den sektoriellen Kapiteln von Anhang 1 aufgeführten EU-Rechtsakte sehen vor, dass sich die Mitgliedstaaten gegenseitig über in ihrem jeweiligen Gebiet getroffene Schutzmassnahmen informieren.

Artikel 1 Absatz 7 des Änderungsprotokolls zu Artikel 13 des MRA (Vertraulichkeit) Der bisherige Titel von Artikel 13 lautet «Vertraulichkeit». Er wird in «Berufsgeheimnis» geändert. Zudem wird ein zweiter Absatz zu diesem Thema hinzugefügt.

Artikel 1 Absatz 8 des Änderungsprotokolls zu Artikel 13bis des MRA (Verschlusssachen und sensible Informationen) Ein neuer Artikel 13bis wird eingefügt, gemäss dem als Verschlusssache eingestufte Informationen oder als Verschlusssache eingestuftes Material, die von den Vertragsparteien im Rahmen des MRA bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, unter Einhaltung des Abkommens vom 28. April 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen und dessen Sicherheitsvorkehrungen behandelt und geschützt werden. Gemäss Artikel 13bis legt der Gemischte Ausschuss in einem spezifisch für diesen Aspekt gefällten Beschluss die Modalitäten fest, um einen angemessenen Schutz von sensiblen Informationen zu gewährleisten.

Artikel 1 Absatz 9 des Änderungsprotokolls zu Artikel 17 des MRA (Räumlicher Geltungsbereich) Der Artikel zum räumlichen Geltungsbereich wird in allen Abkommen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) gleich ausgestaltet. Entsprechend wird auch Artikel 17 des MRA angepasst (s. Ziff. 2.1.6.7).

Artikel 2 des Änderungsprotokolls mit den Änderungen in Anhang 1 des MRA In Anhang 1 des MRA werden im Anschluss an die Auflistung der Kapitel unter dem

Titel «Allgemeine Bestimmungen» vier Artikel zur Teilnahme der Schweiz an der Umsetzung des EU-Rechts im Geltungsbereich des Abkommens eingefügt. Diese Bestimmungen gewährleisten die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der EU und der Schweiz, womit die Wirtschaftsakteure beidseits der Grenzen von gewissen Pflichten entbunden werden. Es handelt sich um die vier folgenden neuen Artikel:

Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls zu Artikel 1 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 des MRA 431 SR 0.514.126.81

Artikel 1 legt den Grundsatz fest, wonach die Rechte und Pflichten der EUMitgliedstaaten, die in den in Anhang 1 integrierten EU-Rechtsakten vorgesehen sind, in den in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Bereichen auch für die Schweiz gelten, sofern in technischen Anpassungen nichts anderes vereinbart wird (s. Ziff. 2.1.6.7). Dank dieser Bestimmung werden die Schweizer Behörden in den unter das MRA fallenden Bereichen gleich behandelt wie die Behörden der EUMitgliedstaaten. Somit können sie im Bereich der Marktüberwachung gleichermassen an den EU-Verfahren für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit teilnehmen wie die Behörden der EU-Mitgliedstaaten. Dies gewährleistet eine einheitliche Rechtsdurchsetzung und für die Konsumenten die Konformität der Produkte auf dem Gebiet beider Vertragsparteien.

Die Regelung in Artikel 1 ist unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls zum MRA anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist v.a. zu beachten, dass im MRA gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls die Äquivalenzmethode zur Anwendung kommt. Dass heiss, die Schweiz muss die in Anhang 1 MRA aufgeführten Rechtsakte der EU nicht als solche anwenden, sondern mit ihrem nationalen Recht die gleichen Ergebnisse erzielen. Darüber hinaus ist im Kontext von Artikel 1 auch der Zwei-Pfeiler-Ansatz gemäss

Artikel 8 Absatz 2 und 4 des Institutionellen Protokolls wichtig: Gemäss diesem Grundsatz sind die Schweizer Behörden für die Überwachung der korrekten Anwendung der Abkommen in der Schweiz zuständig (Art. 8 Abs. 2 Institutionelles Protokoll). EU-Institutionen verfügen nur dann über Überwachungskompetenzen in Bezug auf die Schweiz, wenn ein Abkommen dies explizit vorsieht (Art. 8 Abs. 4 Institutionelles Protokoll). Im MRA sind keine Überwachungskompetenzen von EUInstitutionen in Bezug auf die Schweiz explizit vorgesehen. Das bedeutet, wenn ein in den Anhang 1 integrierter EU-Rechtsakt eine Überwachung der EUMitgliedstaaten durch eine EU-Institution, wie insbesondere die Europäische Kommission, vorsieht (beispielswiese gestützt auf an die EU verpflichtend einzureichende Berichte), gilt diese nicht auch für die Schweiz. Entsprechend sind bezüglich der ins Abkommen zu übernehmenden EU-Rechtsakte keine technischen Anpassungen erforderlich, um dies klarzustellen.

Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls zu Artikel 2 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 des MRA

Artikel 2 regelt den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien. Sieht das EU-Recht einen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission vor, so wird diese Information direkt den zuständigen Schweizer Behörden übermittelt. Findet der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten selbst statt (und nicht zwischen ihren Behörden), so erfolgt dieser Austausch in Fällen, in denen die Schweiz betroffen ist, durch den Gemischten Ausschuss, der als für die Durchführung des MRA zwischen den Vertragsparteien zuständige Stelle fungiert.

Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls zu Artikel 3 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 des MRA Sehen sektorielle Rechtsvorschriften die Bereitstellung von Informationen oder die Übermittlung von Daten mithilfe digitaler Werkzeuge vor, können die Schweizer Behörden und die Wirtschaftsakteure in der Schweiz diese Informationen oder Daten entweder direkt in den digitalen Werkzeugen oder über die entsprechende Schweizer Schnittstelle bereitstellen. Die Modalitäten dafür sind im jeweiligen sektoriellen Kapitel von Anhang 1 festgelegt.

Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls zu Artikel 4 der allgemeinen Bestimmungen in Anhang 1 des MRA Gemäss Artikel 4 dürfen Aufgaben, die laut Gesetz von Wirtschaftsakteuren (Herstellern, Importeuren, Beauftragten, Dienstleistenden) oder anderen Personen oder Einrichtungen mit Niederlassung in der EU – beziehungsweise in der Schweiz – erfüllt werden müssen, von Wirtschaftsakteuren, Personen oder Einrichtungen wahrgenommen werden, die entweder in der EU oder in der Schweiz niedergelassen sind. Diese Bestimmung stellt beispielsweise sicher, dass in den Produktbereichen, in denen dies erforderlich ist, ein Schweizer Hersteller auf einen Bevollmächtigten in der EU verzichten kann und die Produkte nicht mit den Koordinaten dieses Bevollmächtigten in der EU neu kennzeichnen muss. Das Gleiche gilt umgekehrt auch für Hersteller aus der EU.

Die in Anhang 1 des MRA unter dem Titel «Allgemeine Bestimmungen» in den Artikeln 2–4 verankerten Grundsätze waren in gewissen sektoriellen Kapiteln des MRA bereits teilweise enthalten. Neu handelt es sich dabei um horizontale Bestimmungen, die somit auch in Zukunft gewährleistet sind. Angesichts dieser neuen allgemeinen Bestimmungen werden die sektoriellen Kapitel entsprechend angepasst (s. Ziff. 2.4.6.2).

Artikel 2, Absatz 2 bis 6 des Änderungsprotokolls zu Änderungen in Anhang 1 des MRA Mit den Absätzen 2 bis 6 werden einige kleinere Änderungen des Anhangs 1 des MRA, die von geringer praktischer Bedeutung sind, vorgenommen.

Artikel 3 des Änderungsprotokolls zum Inkrafttreten Diese Bestimmung regelt das Verfahren zur Ratifizierung und das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls. Das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls ist an das Inkrafttreten des Teils «Stabilisierung» des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) geknüpft.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.