Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.4.4 Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahren

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 280

Zuwanderung Der geforderte engere Einbezug der Kantone und Sozialpartner bei der inländischen Umsetzung der Schutzklausel sowie Forderungen in Bezug auf die Indikatoren und Schwellenwerte wurden einerseits im Entwurf zur Änderung des AIG (E-AIG; s.

Ziff. 2.3.8.1.1) und andererseits durch zusätzliche Erläuterungen zu Artikel 21b EAIG in der Botschaft umgesetzt. Gleichzeitig soll vermieden werden, den Handlungsspielraum des Bundesrates zu stark einzuschränken. Der Einbezug der Kantone und Sozialpartner soll unter anderem hinsichtlich der Definition der Indikatoren und Schwellenwerte auf Verordnungsstufe sowie im Rahmen der weiterführenden Arbeiten zum Monitoringkonzept und Entscheidprozess zur Schutzklausel sichergestellt werden (s. Ziff. 2.3.7.3.1).

Zudem wurde in den Erläuterungen zu Artikel 21b E-AIG präzisiert, dass das Überschreiten der Schwellenwerte nicht direkt zur Anrufung der Schutzklausel führt, sondern zuerst durch eine umfassende Analyse festgestellt werden muss, ob tatsächlich schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme aufgrund der Anwendung des FZA vorliegen. Für diese Analyse stützt sich der Bundesrat auch auf bestehende Berichte, die regelmässig verfasst werden, wie beispielsweise der jährliche Observatoriumsbericht zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU275. Lohnschutz Der Kompromiss der Sozialpartner und Kantone zu den inländischen Begleitmassnahmen betreffend das EntsG, BöB und AVEG sowie die dazugehörigen Begleitmassnahmen ohne Gesetzesanpassung wurde grossmehrheitlich unterstützt und als Paket angesehen. Aufgrund der Rückmeldungen im Rahmen der Vernehmlassung wurden lediglich geringfügige materielle Anpassungen vorgenommen. So soll die Haftung des Erstunternehmers auch für die Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Nichtbezahlung der geschuldeten Vollzugskostenbeiträge greifen. Artikel 5 Absätze 1bis und 3 sowie Artikel 2 Absatz 3 E-EntsG wurden entsprechend angepasst. Ansonsten wurden rein redaktionelle Anpassungen aufgrund der Rückmeldungen im Rahmen der Vernehmlassung vorgenommen.

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende forderten in ihrer Stellungnahme die Streichung der Anpassungen im Rahmen des OR zur Stärkung der Sozialpartnerschaft im Betrieb. Die ablehnende Haltung wird mit einem fehlenden Zusammenhang mit dem Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) begründet, oder mit Verweis auf die Wahrung des liberalen Arbeitsmarkts. Auf der anderen Seite sind diese Anpassungen für die befürwortenden Vernehmlassungsteilnehmenden ein zentraler Bestandteil des Massnahmenpakets zur Sicherung des Lohnschutzes. Der Bundesrat hält an der Massnahme zur Stärkung der Sozialpartnerschaft im Betrieb fest, da er diese als Teil des Gesamtpakets zum Lohnschutz erachtet. Er möchte damit das Gleichgewicht des Lohnschutzpakets bewahren und die Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) einhalten. Aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses und nach Gesprächen mit den Sozialpartnern hat der Bundesrat jedoch verschiedene Anpassungen an der Massnahme beschlossen. Gleichbehandlung bei den Studiengebühren Die Forderung der Kantone nach einer Erhöhung des Anteils des Bundes (Vorschlag Vernehmlassung 50 %) zum Ausgleich der Mindereinnahmen der kantonalen universitären Hochschulen und Fachhochschulen durch die Nichtdiskriminierung bei den Studiengebühren wurde aufgenommen, indem der Bund 100 % der Einbussen decken wird. Die in der Vernehmlassung vorgeschlagene Befristung auf vier Jahre wurde hin275 Die Berichte sind abrufbar unter: www.seco.admin.ch > Publikationen & Dienstleistungen > Publikation > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen > Observatoriumsberichte - Auswirkungen der Personenfreizügigkeit auf den Schweizer Arbeitsmarkt. gegen beibehalten. Die Begleitmassnahme im Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (Art. 61a HFKG) wurde entsprechend angepasst (s. Ziff. 2.3.8.1.5).

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