Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.4.1 Vorverfahren

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 277

Zwischen 2014 und 2021 führten die Schweiz und die EU Verhandlungen über einen Entwurf für ein institutionelles Rahmenabkommen im Bereich des Marktzugangs und Anfang 2021 Nachverhandlungen. Es verblieben jedoch substanzielle Differenzen bei zentralen Schweizer Interessen, insbesondere im Bereich der Personenfreizügigkeit und des Lohnschutzes. Deshalb entschied der Bundesrat am 26. Mai 2021 nach einer gesamtheitlichen Interessensabwägung, das Abkommen nicht zu unterzeichnen und die Verhandlungen dazu zu beenden (s. Ziff. 2.1.2.2).

Im Februar 2022 legte der Bundesrat die Leitlinien für ein neues Verhandlungspaket fest, mit dem der bilaterale Weg mit der EU stabilisiert und weiterentwickelt werden sollte und nahm im März 2022 exploratorische Gespräche mit der EU auf. Im Zuwanderungsbereich wurde eine technische Arbeitsgruppe Bund–Kantone geschaffen, in welcher auf Seite der Kantone die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), die Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK), die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK), die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), aber auch die Fachverbände und -vereine wie die Vereinigung der kantonalen Migrationsbehörden (VKM) und der Verband Schweizerischer Arbeitsmarktbehörden (VSAA) vertreten waren. Die Arbeitsgruppe traf sich in regelmässigen Abständen, nicht nur während der exploratorischen Gespräche, sondern auch während der formellen Verhandlungen. Die kantonalen Vertreterinnen und Vertreter brachten sich ein in Bezug auf Umsetzungs- und Vollzugsfragen, die parallel zu den aussenpolitischen Gesprächen geführt wurden. Damit wurde sichergestellt, dass sich die kantonalen Konferenzen und Verbände fortlaufend einbringen und allfällige problematische Aspekte im Vollzug signalisiert werden konnten. Im Rahmen der exploratorischen Gespräche im Bereich der Zuwanderung einigten sich die Schweiz und die EU hinsichtlich der Übernahme der Richtlinie 2004/38/EG auf Ausnahmen bei der strafrechtlichen Landesverweisung und bei der Gewährung des Daueraufenthaltsrechts sowie der Übergangsfrist für die Übernahme einer biometrischen Identitätskarte. Ausserdem wurden Absicherungen vereinbart, die das Meldeverfahren sowie die Beendigung des Aufenthalts von unfreiwillig arbeitslosen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten betrafen. Die exploratorischen Gespräche im Bereich des Lohnschutzes ergaben, dass mit der EU, im Falle der Übernahme des relevanten EU-Entsenderechts, ein dreistufiges Absicherungsdispositiv vereinbart werden sollte. Das Absicherungsdispositiv beinhaltete die Absicherung zweier Prinzipien («gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» sowie duales Vollzugssystem der Schweiz) sowie mehrere Ausnahmen: Eine viertägige Voranmeldepflicht inklusive autonomer Festlegung der Kontrolldichte auf der Basis einer objektiven Risikoanalyse, eine Kautionspflicht im Wiederholungsfall mit verhältnismässigen Sanktionen bis hin zu einer Dienstleistungssperre und eine Dokumentationspflicht für selbstständige Dienstleistungserbringende. Eine von der Schweiz geforderte Ausnahme betreffend die Spesenregelung wies die EU in den exploratorischen Gesprächen zurück. Dafür war die EU bereit, eine Non-RegressionKlausel zu vereinbaren, damit die Schweiz künftige Entwicklungen im EU-Recht nicht übernehmen müsste, welche das Schutzniveau der entsandten Arbeitnehmenden bedeutend schwächen würden.

Die Ergebnisse der exploratorischen Gespräche zur Zuwanderung und zum Lohnschutz wurden in den Ziffern 13 und 14 des Common Understanding festgehalten.

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