Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.13.7.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 978

Wie in den vorangehenden Ziffern erläutert, stärkt eine engere, dauerhafte Zusammenarbeit mit der EU im Bereich Gesundheitssicherheit den Schutz der Schweizer Bevölkerung. Durch den Einsitz in den relevanten EU-Gremien sowie im ECDC wird die frühzeitige Erkennung und Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsbedrohungen in der Schweiz optimiert. Bei einem Krankheitsausbruch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU oder des EWR werden die zuständigen Dienste in der Schweiz rascher informiert sein, sie werden über mehr Informationen zu den epidemiologischen Entwicklungen verfügen, und sie werden auf eine breitere Expertise zurückgreifen können, um geeignete Schritte einzuleiten. Das Abkommen erhöht so die Sicherheit, Effizienz und Geschwindigkeit bei der Früherkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

Bei den rechtlichen und vollzugstechnischen Anpassungen handelt es sich hauptsächlich um präzisierende Massnahmen, ohne dass grundlegende strukturelle Änderungen im bestehenden nationalen System erforderlich sind. Eine Harmonisierung der Überwachungssysteme und Falldefinitionen mit EU-Standards ist notwendig. Zudem ist das Abkommen mit laufenden Gesetzgebungsprozessen und Projekten auf nationaler Ebene im Einklang, darunter mit der Teilrevision des EpG sowie mit relevanten Projekten von «DigiSanté», wie etwa der Stärkung der digitalen Prozesse bei der Meldung übertragbarer Krankheiten. Der finanzielle Beitrag für die Teilnahme am ECDC und am EWRS sowie die erforderlichen personellen Ressourcen für die Umsetzung und Betreuung des Abkommens müssen berücksichtigt werden (s. Ziff. 2.13.8.1). Im Vergleich zum erwarteten Nutzen – wie den optimierten Datenflüssen und einer stärkeren Krisenbewältigungskapazität – ist der Anpassungsbedarf für die Umsetzung in einem vertretbaren Verhältnis. Die Investition in die Stärkung der Strukturen für die Krisenvorbeugung und eine effiziente Krisenbewältigung trägt massgeblich dazu bei, die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen von Gesundheitskrisen zu minimieren. Ohne formalisierte Zusammenarbeit mit der EU im Bereich Gesundheitssicherheit hat die Schweiz weiterhin keinen gesicherten Zugang zu den relevanten EU-Mechanismen für die Krisenvorbeugung und -bewältigung und zu zeitnahen Informationen über epidemiologische Entwicklungen in Europa. Die Zusammenarbeit mit der EU kann ohne Abkommen nur ad-hoc und auf grosse Krisensituationen be schränkt erfolgen – und bleibt damit abhängig vom Wohlwollen der EU, wie es während der Covid-19-Pandemie der Fall war. Zudem wäre eine Zusammenarbeit zur Vorbereitung auf Gesundheitskrisen sowie deren Früherkennung nicht möglich. Ohne ein bilaterales Abkommen kann die Schweiz bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen nicht auf einen direkten, standardisierten Zugang zu raschen und ausführlichen Informationen in ihrem direkten geographischen Umfeld zählen.

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