Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.13.7.2 Umsetzungsfragen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 977

Zur Umsetzung des Gesundheitsabkommens und der Anpassungen auf Verordnungsstufe bedarf es im Vollzug keiner grundlegenden Änderungen. Die Zuständigkeiten im Vollzug bleiben dieselben wie auch im Rahmen des Vollzugs des Epidemiengesetzes oder anderer betroffener Bundesgesetze, insbesondere des Strahlenschutzgesetzes, des Umweltschutzgesetzes, des Tierseuchengesetzes oder des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes.

Die Übermittlung von Warnmeldungen an das EWRS erfolgt durch das BAG. Durch eine Abstimmung zwischen den Bundesbehörden wird sichergestellt, dass das BAG über relevante Warnmeldungen informiert wird (s. Ziff. 2.13.7.1.1).

Durch allfällige Anpassungen der VMüK wird es gezielte Anpassungen inhaltlicher und operativer Art geben, wie beispielsweise die Anpassung des Leitfadens des BAG zur Meldepflicht übertragbarer Krankheiten und Erreger. Dieser Leitfaden dient als praxisnahe Orientierungshilfe für Fachpersonen im Gesundheitswesen, indem wichtige Informationen zu Meldekriterien, -fristen und -wegen sowie die Falldefinitionen bereitgestellt werden. Es handelt sich hierbei um gezielte, präzisierende Anpassungen, die sich in das bestehende System einfügen und zur weiteren Harmonisierung mit internationalen Standards beitragen. Solche Anpassungen folgen etablierten Abläufen und werden regelmässig vorgenommen, beispielsweise bei der Aufnahme neuer Krankheitserreger. Weitere Anpassungen operativer Art ergeben sich in der Folge auch bei den Meldeformularen und Meldesystemen, mit denen Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und Laboratorien ihre Befunde übermitteln, sowie in den Datenbanken, wel che die gemeldeten Informationen erfassen. Des Weiteren werden die Analysetools angepasst werden, mit denen die Daten ausgewertet werden. Ebenfalls werden abhängig von den Anpassungen, die gemacht werden, Verträge mit Referenzzentren (spezialisierte Labore für Infektionskrankheiten) auf ihren Inhalt geprüft und ggf. überarbeitet werden. Neben dem in der VMüK geregelten obligatorischen Meldesystem existieren in der Schweiz weitere Systeme zur Überwachung von Antibiotikaresistenzen und therapieassoziierten Infektionen. Diese Systeme orientieren sich bereits an den auf europäischer Ebene festgelegten Spezifikationen. Es wird jedoch voraussichtlich erforderlich sein, die Überwachungssysteme punktuell anzupassen, was im Rahmen der üblichen Weiterentwicklung dieser Systeme gewährleistet werden kann.

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