Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens (Teil 3)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 662

tragsperiode ermittelt. Langfristig ist zu erwarten, dass mit dieser Anpassung die Kaufkraft des Schweizer Beitrags erhalten bleibt.

Um kurzfristige Schwankungen, wie eine starke Aufwertung des Frankens, auszugleichen, wird in einem weiteren Schritt ein Ausgleichsfaktor berechnet. Dieser Ausgleichsfaktor korrigiert die Differenzen zwischen der Inflation in der Schweiz und der Inflation in den Partnerstaaten im Bereich Kohäsion, sofern diese nicht bereits durch die Entwicklung des Wechselkurses ausgeglichen wurden. Der Ausgleichsfaktor misst die Entwicklung des realen Wechselkurses der Partnerstaaten gegenüber der Schweiz. Er widerspiegelt die reale Auf- oder Abwertung, die die Partnerstaaten in der vorhergehenden Beitragsperiode erfahren haben. Wenn sich der Franken zum Beispiel stärker aufwertet, als die Unterschiede in der Inflation dies erwarten liessen, so würde der Ausgleichsfaktor die Inflationsanpassung nach unten korrigieren. Der Ausgleichsfaktor wird durch die Europäische Kommission basierend auf Daten des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat), der Europäischen Zentralbank, den Zentralbanken der Partnerstaaten und/oder der Schweizerischen Nationalbank berechnet. Sie teilt die Berechnung mit der Schweiz über den Gemischten Ausschuss.

Anlage 2 – Verteilschlüssel für den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz im Bereich Kohäsion

Anlage 2 legt fest, wie der Verteilschlüssel für die Aufteilung der Beitragsmittel im Bereich Kohäsion auf die jeweiligen Partnerstaaten berechnet wird. Die Berechnung orientiert sich wie bei den bisherigen Schweizer Beiträgen weitgehend an der Methode zur Ermittlung der länderspezifischen Anteile der EU-Kohäsionszahlungen. Massgebend hierfür ist der Bevölkerungs- und Flächenanteil des Partnerstaats im Vergleich zu allen Partnerstaaten, wobei bei sehr hoher Bevölkerungsdichte nur der Bevölkerungsanteil berücksichtigt wird. Anschliessend erfolgt eine Verringerung oder Erhöhung der so erhaltenen Prozentsätze durch einen Koeffizienten mit dem Ziel, wirtschaftlich schwächere Partnerstaaten stärker zu berücksichtigen und wirtschaftlich stärkere entsprechend weniger zu gewichten. Abschliessend werden die Anteile so neu skaliert, dass ihre Summe 100 % ergibt.

Anhang II – Erster finanzieller Beitrag der Schweiz gemäss diesem Abkommen für die Periode 2030–2036

Anhang II legt die Modalitäten für den ersten Beitrag unter dem Beitragsabkommen fest. Die Schweiz leistet in der Beitragsperiode von 2030–2036 einen jährlichen Beitrag in der Höhe von 350 Millionen Franken. Die Umsetzungsperiode startet gleichzeitig mit der Beitragsperiode ab 2030 und läuft über zehn Jahre bis 2039. Die Schweiz kann bis zu 5 % des Gesamtbeitrags für ihre eigenen Verwaltungskosten verwenden (Eigenaufwand). Für den Swiss Expertise and Partnership Fund (SEPF) können bis zu 2 % des Gesamtbeitrags verwendet werden. Der SEPF wird für Schweizer Expertise und Partnerschaften sowie für die Unterstützung der Swissness und der Qualität der Programme und Projekte eingesetzt. Für den Bereich Kohäsion sind durchschnittlich 308 Millionen Franken pro Jahr reserviert. Davon werden mindestens 90 % im Rahmen von länderspezifischen Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten verpflichtet. Neben Verwaltungskosten von

5 % und dem SEPF von 2 % könnte daher ein zusätzlicher Fonds im Bereich Kohäsion im Umfang von maximal 3 % geschaffen werden. Der thematische Schwerpunkt eines solchen Fonds (z. B. zur Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft oder ein zentral verwalteter Forschungsfonds) sowie dessen spezifischer Umfang würde im MoU für die Beitragsperiode 2030–2036 festgehalten werden.

Die Partnerstaaten im Bereich der Kohäsion sind jene, die zum gegebenen Zeitpunkt das im Beitragsabkommen festgelegte Kriterium erfüllen (weniger als 90 % des EUBNE). Sie werden im MoU für die Beitragsperiode 2030–2036 bestimmt. Darin wird auch die Verteilung der Gelder unter den identifizierten Partnerstaaten gemäss dem Verteilschlüssel in Anlage 2 von Anhang I festgehalten. Anhang II setzt bereits grobe thematische Schwerpunkte für den Beitrag zur Kohäsion: (i) Inklusive menschliche und soziale Entwicklung, (ii) Nachhaltige und inklusive wirtschaftliche Entwicklung, (iii) Ökologischer Wandel, (iv) Demokratie und Partizipation. Die detaillierte thematische Ausrichtung wird im MoU ausgeführt werden. Für die Zusammenarbeit im Bereich Migration sind 12 % des Gesamtbetrags reserviert, das entspricht durchschnittlich 42 Millionen Franken pro Jahr. Der Anteil für die Bewältigung der gemeinsamen Herausforderung Migration am Gesamtbeitrag ist somit in der Beitragsperiode 2030–2036 leicht höher als der Anteil, welcher für künftige Beitragsperioden vorgesehen ist (s. Erläuterungen zu Anhang I Abs. 2). Dies berücksichtigt, dass die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung im gleichen Zeitraum vollumfänglich im Bereich Kohäsion eingesetzt werden soll. Die Partnerstaaten im Bereich Migration sind EU-Mitgliedstaaten, die unter besonderem Migrationsdruck stehen, und/oder EU-Mitgliedstaaten, mit welchen ein gemeinsames Interesse besteht, die Migrationsgouvernanz zu stärken. Wie bereits unter dem zweiten Schweizer Beitrag kann die Schweiz einen Teil der Mittel im Bereich Migration für einen Rapid Response Fund reservieren. Dieser Fonds ermöglicht eine schnelle Unterstützung bei unerwarteten Entwicklungen im Bereich Migration in den EUMitgliedstaaten. Der genaue Umfang dieses Fonds würde im MoU für die Beitragsperiode 2030–2036 festgehalten.

Anhang III – Einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung der Schweiz für den Zeitraum von Ende 2024 bis Ende 2029 Die Bestimmungen zur einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung befinden sich in Anhang III. Die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung ist in eine Phase vor und eine Phase nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU unterteilt. Die Schweiz leistet eine einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung von jährlich 130 Millionen Franken von Ende 2024 bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU. Diese Verpflichtung widerspiegelt den Umfang der Partnerschaft und Zusammenarbeit der Schweiz und der EU in diesem Zeitraum, wie er in der Gemeinsamen Erklärung zwischen der Schweiz und der EU festgehalten wird (s. Ziff. 1.3.4). Zwischen dem Inkrafttreten des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU und dem Start der Beitragsperiode des ersten Schweizer Beitrags unter dem Beitragsabkommen am 1. Januar 2030 beträgt die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung jährlich 350 Millionen Franken. Bei einem unterjährigen Inkrafttreten würde die Höhe der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung anteilsmässig berechnet. Die Gesamthöhe der einmaligen zusätzlichen finanziellen Verpflichtung wird entsprechend im MoU aufgeführt werden. Die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung wird ausschliesslich im Bereich Kohäsion über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Start der Beitragsperiode 2030 umgesetzt. Die weiteren Bestimmungen, wie jene zur Auswahl der Partnerstaaten, zur Verteilung der Mittel und zu den thematischen Schwerpunkten, entsprechen jenen für den Bereich Kohäsion in Anhang II. Die spezifischen Modalitäten werden in einem MoU ein Jahr nach Inkrafttreten des Beitragsabkommens festgehalten.

Schiedsgerichtsprotokoll Das Schiedsgerichtsprotokoll des Beitragsabkommens beruht auf dem Schiedsgerichtsmodell für die Binnenmarktabkommen. Diesbezüglich kann auf die Erläuterungen unter Ziffer 2.1.6.4.2 und Ziffer 2.1.6.4.3 verwiesen werden. Aufgrund der von den Binnenmarktabkommen abweichenden Natur des Beitragsabkommens, das keine Teilnahme der Schweiz am EU-Binnenmarkt bezweckt (s. Erläuterungen zu Art. 16), bestehen folgende drei Abweichungen.

Erstens sieht das Streitbeilegungsverfahren des Beitragsabkommens, wie in den Erläuterungen zu Artikel 16 dargestellt, keinen Beizug des EuGH durch das Schiedsgericht vor. Dementsprechend beinhaltet das Schiedsgerichtsprotokoll auch keine Bestimmungen, welche einen Beizug des EuGH durch das Schiedsgericht regeln (für die institutionelle Elemente s. insb. Art. III.9 der Anlage des institutionellen Protokolls des Luftverkehrsabkommens über das Schiedsgericht [AnlSchG-IP-LVA]).

Zweitens wird mit dem Beitragsabkommen kein EU-Recht übernommen und es enthält auch nicht das (gemäss den neuen institutionellen Regeln) für die Binnenmarktabkommen vorgesehene Prinzip der einheitlichen Auslegung und Anwendung. Daher ist auch die Bestimmung zum anwendbaren Recht im Schiedsgerichtsprotokoll des Beitragsabkommens nicht identisch mit derjenigen in den Schiedsgerichtsregeln der Binnenmarktabkommen. Nach Art. IV.3 Abs. 1 Schiedsgerichtsprotokoll setzt sich hier das anwendbare Recht zusammen aus dem Beitragsabkommen sowie den Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts, die zwischen den Parteien bei der Auslegung von Verträgen anwendbar sind (für die Regelung in den Binnenmarktabkommen

s. Art. IV.3 AnlSchG-IP-LVA).

Drittens sieht das Schiedsgerichtsprotokoll des Beitragsabkommens im Vergleich zu den Regeln für die Binnenmarktabkommen zwei zusätzliche Konstellationen vor, in denen die Verfahrensfristen halbiert werden: Zum einen, wenn die Frist für den Abschluss des MoU in Artikel 4 Absatz 4 beziehungsweise in Artikel 18 Absatz 6, überschritten wird (Art. III.8 Abs. 3 Bst. b), und zum anderen, wenn innert der in Artikel 5 Absätze 4 und 5 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 7 gesetzten Fristen überhaupt kein Umsetzungsabkommen abgeschlossen wurde (Art. III.8 Abs. 3 Bst. c). In diesen Fällen wäre die Umsetzung eines Beitrags grundsätzlich in Frage gestellt, was die Halbierung der Fristen rechtfertigt. Die beiden anderen Konstellationen, in denen halbierte Verfahrensfristen gelten – dringliche Fälle (Art. III.8 Abs. 3 Bst. a) und bei Vereinbarung zwischen den Parteien (Art. III.8 Abs. 3 Bst. d) –, sind auch in den Schiedsgerichtsregeln der Binnenmarktabkommen vorgesehen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.