Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.13.5.1 Gesundheitsabkommen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 968

Der Geltungsbereich des Gesundheitsabkommens beschränkt sich auf die zwei relevanten EU-Rechtsakte im Bereich Gesundheitssicherheit: die Verordnung (EU) 2022/2371 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren896 und die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. Die Integration dieser beiden Verordnungen in das Gesundheitsabkommen sichert der Schweiz den ständigen Zugang zu den Gesundheitssicherheitsmechanismen der EU sowie zum ECDC und seinen verschiedenen Netzwerken und Plattformen, die ein breites Themenspektrum im Bereich der übertragbaren Krankheiten abdecken, einschliesslich antimikrobieller Resistenzen. Die Schweiz hat dabei, mit Ausnahme des Stimmrechts sowie einiger weiterer technischer Anpassungen (s. Ziff. 2.13.6), dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten und nimmt ebenfalls Einsitz in den entsprechenden Gouvernanzgremien. Wie im Common Understanding und im Schweizer Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 vorgesehen, enthält das Gesundheitsabkommen eine analoge Anwendung der für die Binnenmarktabkommen vorgesehenen institutionellen Elemente (s. Ziff. 2.13.6.1.2).

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