Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.4.3 Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 86

Aus dem Vernehmlassungsverfahren ging hervor, dass die mit der EU ausgehandelten institutionellen Elemente zwar grosse Unterstützung geniessen, ihre innerstaatliche Umsetzung jedoch eine bessere Begleitung erfordert.

Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat vor, die Vorlage wie folgt anzupassen:

– Kantone: Die Mitwirkung der Kantone an den Verfahren im Zusammenhang mit den institutionellen Elementen wird in einer Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen geregelt (s. Ziff. 2.1.7.1). Im Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK)67 ist eine Kompetenzdelegation vorgesehen, die es dem Bundesrat ermöglicht, eine solche Vereinbarung abzuschliessen.

– Parlament: Im Bundesgesetz über die Bundesversammlung (ParlG)68 wird ein

Artikel 152a geschaffen, um die Mitwirkung des Parlaments am Decision Shaping im Rahmen der Binnenmarktabkommen und des Gesundheitsabkommens zu regeln (s. Ziff. 2.1.7.2.2). In diesem Rahmen werden die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen sowie die anderen für die Abkommen zuständigen Kommissionen einbezogen. Das Parlament ist gemäss Artikel 152 ParlG auch an den anderen Verfahren im Zusammenhang mit den institutionellen Elementen (dynamische Rechtsübernahme, Streitbeilegung und Ausgleichsmassnahmen) beteiligt.

Es werden Weisungen des Bundesrates ausgearbeitet, die insbesondere die Umsetzung von Artikel 152 und des neuen Artikels 152a ParlG zur Information und Konsultation des Parlaments im Bereich der institutionellen Elemente regeln (s. Ziff. 2.1.7.2.3). In diesen Weisungen wird die Mitwirkung des Parlaments an jedem Schritt der betreffenden Verfahren (dynamische Rechtsübernahme, inkl. Decision Shaping, Streitbeilegung, Ausgleichsmassnahmen) präzisiert. Sie werden in enger Zusammenarbeit mit den Ratspräsidien, den zuständigen parlamentarischen Kommissionen und den Parlamentsdiensten ausgearbeitet. Eine neue Bestimmung im ParlG sieht ein regelmässiges Monitoring zum Funktionieren der institutionellen Elemente im Bereich der Binnenmarktabkommen und des Gesundheitsabkommens vor (s. Ziff. 2.1.7.2.4). Dieses Monitoring wird in den Bericht über die Beziehungen Schweiz–EU aufgenom- 67 68 SR 138.1 SR 171.10 men, der einmal pro Legislaturperiode verfasst wird. Dieser Bericht wird dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt.

Das Parlament verfügt über andere Möglichkeiten, um seine Mitwirkung im Zusammenhang mit den institutionellen Elementen zu stärken (s. Ziff. 2.1.7.2.5).

– Interessierte Kreise und Öffentlichkeit: Eine neue Bestimmung im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) 69 sieht die Veröffentlichung aller für das Decision Shaping relevanten öffentlichen Dokumente der EU vor (s. Ziff. 2.1.7.3). Die ständigen Vernehmlassungsteilnehmenden und die weiteren interessierten Kreise werden über die Veröffentlichung der entsprechenden Dokumente informiert. Andere im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens geäusserte Forderungen wurden nicht berücksichtigt.

Geprüft wurde insbesondere die Frage, ob in der Schweizer Delegation in den GA Mitglieder der Bundesversammlung vertreten sein sollen. Eine solche Vertretung wurde jedoch verworfen, weil sie (i) nicht der in der Bundesverfassung (BV)70 vorgesehenen Kompetenzordnung entspricht und weil (ii) die Mitwirkung des Parlaments an den Verfahren im Zusammenhang mit den institutionellen Elementen durch andere Massnahmen gewährleistet ist (s. Ziff. 2.1.7.2).

Einige Vernehmlassungsteilnehmende forderten allgemein eine stärkere Mitwirkung der interessierten Kreise an den Verfahren der dynamischen Rechtsübernahme, z. B. eine Konsultationspflicht der interessierten Kreise oder gar eine Einbindung in die Verfahren der GA. Eine solche Mitwirkung entspricht nicht der in der BV vorgesehenen Kompetenzordnung. Der Einbezug der interessierten Kreise ist weiterhin gemäss den geltenden internen Regeln namentlich durch die Vernehmlassungsverfahren gewährleistet. Sie wird zudem im Rahmen des Decision Shaping durch den vom Bundesrat vorgeschlagenen Transparenzansatz sichergestellt (s. Ziff. 2.1.7.3).

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