Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.15.8 Rechtliche Aspekte des Paketelements

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1000

Das Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit ist ein rechtsverbindlicher Vertrag. Das Abkommen stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, einen solchen völkerrechtlichen Vertrag zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt es der Bundesversammlung, diese zu genehmigen, ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (s. auch Art.

24 Abs. 2 ParlG und Art. 7a Abs. 1 RVOG931). Das Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit ist kein völkerrechtlicher Vertrag, zu dessen selbständigem Abschluss der Bundesrat durch Bundesgesetz oder von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag ermächtigt ist. Es handelt sich auch nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz

2 RVOG. Das Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit muss daher der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Bundesrat beantragt, es im Rahmen eines besonderen Bundesbeschlusses, der nicht dem Referendum unterliegt, zu genehmigen. 931 SR 172.010 Der Vollzug des Abkommens obliegt der Bundesversammlung. Sie legt die Modalitäten der konkreten Umsetzung fest. Die Umsetzung könnte eine Anpassung der Verordnung der Bundesversammlung über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes (VPiB)932 erfordern.

Der Vertrag steht im Einklang mit den anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.