Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.15.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 999

Vertragsparteien sind die Schweiz und die EU. Die Präambel nennt den Kontext für das übergeordnete Ziel des Abkommens, nämlich die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Bundesversammlung und dem Europäischen Parlament. Das Abkommen wird im Rahmen des Pakets zur Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III) abgeschlossen. Der gemäss Artikel 1 eingesetzte Gemischte Parlamentarische Ausschuss soll durch Dialog und Diskussion zu einem besseren Verständnis zwischen den Vertragsparteien über das Paket Schweiz–EU und eine mögliche Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen beitragen. Der auf die Themen des Pakets Schweiz–EU ausgerichtete Diskussionsbereich steht im Einklang mit den Zuständigkeiten des hochrangigen Dialogs Schweiz–EU, der ebenfalls im Rahmen des Pakets Schweiz–EU eingerichtet wird (s. Ziff. 2.14). Der Ausschuss kann ausserdem Empfehlungen an dieses Gremium richten (siehe unten).

Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss wird sich aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern der Bundesversammlung und des Europäischen Parlaments zusammensetzen (Art. 1). Er wird sich mindestens einmal pro Jahr (wie von der APK-S im Rahmen der Konsultation gewünscht, s. Ziff. 2.15.3) abwechselnd in der Schweiz und in der EU treffen (Art. 3). Er wird seine Geschäftsordnung mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder verabschieden (Art. 5).

Artikel 4 beschreibt die Zuständigkeiten des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses. Im Rahmen seiner Befugnisse kann der Ausschuss die Vertragsparteien um sachdienliche Informationen über die Umsetzung der im Paket Schweiz–EU enthaltenen Abkommen ersuchen. Ausserdem wird der Ausschuss regelmässig über die Beschlüsse und Empfehlungen der gemischten Ausschüsse der Abkommen, die Teil des Pakets Schweiz–EU sind, informiert. Der genaue Informationsablauf ist mit den Departementen, die für die gemischten Ausschüsse der genannten Abkommen zuständig sind, festzulegen. Schliesslich kann der Ausschuss Empfehlungen an die Vertragsparteien richten. «Vertragsparteien» ist so zu verstehen, dass der Ausschuss insbesondere Empfehlungen an die Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien des hochrangigen Dialogs richten kann, der im Rahmen des Pakets Schweiz–EU eingerichtet wird (s. Ziff. 2.14).

Die Artikel 6 und 7 (Ratifikation, Inkrafttreten, Änderung, Kündigung) enthalten die für ein solches Instrument üblichen Bestimmungen.

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