Gesundheitsabkommen · BBl 2026 636

Art. 6 – Integration von Rechtsakten der Union

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 6

Integration von Rechtsakten der Union

(1) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts betreffend die in diesem Abkommen festgelegte Zusammenarbeit sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich dieses Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in dieses Abkommen integriert werden.

(2) Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels in dieses Abkommen integriert werden, werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.

(3) Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in dem Bereich, der unter dieses Abkommen fällt, so informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Gemischten Ausschuss.

Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.

(4) Der Gemischte Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung des Anhangs I dieses Abkommens, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen.

(5) Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fallen. Dieses Abkommen sieht keine Ausnahmen vor.

(6) Unter Vorbehalt von Artikel 7 treten Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der Union.

(7) Um die Beschlussfassung zu erleichtern, arbeiten die Vertragsparteien während des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens nach Treu und Glauben zusammen.

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